Language of document : ECLI:EU:T:2015:583

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

1. September 2015(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die der Kommission von den französischen Behörden im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden – Widerspruch Frankreichs hinsichtlich der Verbreitung der Dokumente – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑344/15 R

Französische Republik, vertreten durch F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und F. Fize als Bevollmächtigte,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), mit dem die Kommission Zugang zu zwei von den französischen Behörden stammenden Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der geänderten Fassung regelt zum einen den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über nationale Initiativen in Bezug auf Normen und technische Vorschriften und zum anderen die Dienste der Informationsgesellschaft.

2        Grundsätzlich muss der Kommission jeder Entwurf einer technischen Vorschrift übermittelt werden, der zur Regelung der Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34 fallen (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie). In der Praxis übermittelt die Kommission den genannten Entwurf an jeden Mitgliedstaat und nimmt ihn in eine öffentliche Datenbank auf. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Wirtschaftsteilnehmer können jeden übermittelten Entwurf prüfen, um etwaige protektionistische Elemente aufdecken und Schritte zu deren Beseitigung unternehmen zu können. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss zwischen der Übermittlung des Entwurfs einer technischen Vorschrift und ihrem Erlass grundsätzlich eine Frist von mindestens drei Monaten verstreichen. Während dieser Stillhaltefrist können die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn sie der Ansicht sind, dass die geplante Maßnahme den freien Warenverkehr, den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern ungerechtfertigt beeinträchtigt, gegenüber dem notifizierenden Mitgliedstaat Bemerkungen oder ausführliche Stellungnahmen abgeben. Durch die Vorlage einer ausführlichen Stellungnahme verlängert sich die genannte Stillhaltefrist in Abhängigkeit vom Gegenstand des Entwurfs technischer Vorschriften um einige Monate (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/34). Der betroffene Mitgliedstaat hat die Kommission grundsätzlich über die Maßnahmen zu unterrichten, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt, und die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/34).

3        Im Rahmen des in der Richtlinie 98/34 geregelten Informationsverfahrens übermittelte die Französische Republik der Kommission am 21. Januar 2014 den Vorschlag für ein Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Versandhandel mit Büchern und zur Ermächtigung der französischen Regierung, die Bestimmungen des Gesetzes über das geistige Eigentum in Bezug auf den Verlagsvertrag durch Verordnung zu ändern. Dieser Vorschlag sollte die von den Buchhändlern im Einzelhandel gewähren Preisnachlässe regeln, um zu verhindern, dass der von der französischen Regelung für Bücher vorgesehene Höchstrabatt von 5 % mit dem kostenlosen Versand kombiniert wird.

4        Die Kommission sandte an die Französische Republik am 27. Februar 2014 ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, das die französische Regierung mit Schreiben vom 11. März 2014 beantwortete.

5        Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 gab die österreichische Regierung am 9. April 2014 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Entwurf für eine technische Norm ab. Die Kommission gab am 15. April 2014 ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme zu dem genannten Entwurf ab. Die französische Regierung beantwortete diese beiden Stellungnahmen mit Schreiben vom 17. Juni 2014.

6        Da die Kommission und die österreichische Regierung keine weiteren Stellungnahmen abgaben, wurde die von der Französischen Republik geplante Maßnahme erlassen als Gesetz 2014-779 vom 8. Juli 2014 zur Festlegung der Bedingungen für den Versandhandel mit Büchern und zur Ermächtigung der französischen Regierung, die Bestimmungen des Gesetzes über das geistige Eigentum in Bezug auf den Verlagsvertrag durch Verordnung zu ändern (JORF vom 9. Juli 2014, S. 11363).

7        Am 15. Dezember 2014 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zugang zu den vorgenannten Antworten der französischen Regierung vom 11. März und vom 17. Juni 2014 (im Folgenden: streitige Dokumente) gestellt. Nach Anhörung durch die Kommission zu einer eventuellen Verbreitung der genannten Dokumente erklärte die französische Regierung, dass sie einer solchen Verbreitung widerspreche. Die Kommission lehnte es daher ab, den Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren.

8        Nach einem Zweitantrag auf Zugang aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) hörte die Kommission am 3. März 2015 die französische Regierung erneut an. Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass sie dem Zugang zu den streitigen Dokumenten unter Berufung auf die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich und Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 widerspreche. Diese Bestimmungen lauten:

„(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

–        …

–        der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

–        der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.“

9        Am 21. April 2015 beschloss die Kommission, den Inhalt der streitigen Dokumente dem antragstellenden Dritten trotz des Widerspruchs der französischen Regierung zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

10      Da die französische Regierung ihre Absicht bekundet hatte, Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu erheben und diese Klage mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu verbinden, erklärte die Kommission am 8. Mai 2015, dass sie die streitigen Dokumente nicht verbreiten werde, solange das Gericht nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden habe.

11      Mit Klageschrift, die am 1. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für nichtig zu erklären. Hilfsweise trägt sie vor, der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichtanwendung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung für nichtig zu erklären. Weiter hilfsweise macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 für nichtig zu erklären.

12      Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderen Schriftsatz hat die Französische Republik den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht, mit dem sie den Präsidenten des Gerichts ersucht, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

13      In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 16. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        zur Kenntnis zu nehmen, dass sie die Entscheidung über die Frage, ob unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung des Vollzugs erfüllt sind, in das Ermessen des Gerichts stellt;

–        die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes der Entscheidung über die Kosten der Hauptsache vorzubehalten.

 Rechtliche Würdigung

 Allgemeine Bemerkungen

14      Aus den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, aufgrund von Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann.

15      Gemäß Art. 156 Abs. 3 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg, EU:C:1996:381, Rn. 30).

16      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg, EU:C:1995:257, Rn. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], EU:C:2007:209, Rn. 25). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg, EU:C:2001:123, Rn. 73).

17      Die Aktenstücke enthalten alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten.

18      Was vorliegend das Streitverfahren hinsichtlich des vorläufigen Schutzes von angeblich vertraulichen Informationen betrifft, so ist schon jetzt hervorzuheben, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede stellt, dass es, um die praktische Wirksamkeit des in der Hauptsache ergehenden Urteils zu erhalten, erforderlich sein könnte, eine Verbreitung der streitigen Dokumente vorläufig zu unterbinden.

19      Unter diesem Gesichtspunkt kündigt die Kommission an, dass sie zum Schutz des öffentlichen Interesses am Zugang zu den streitigen Dokumenten den Antrag stellen werde, über die Hauptsache im beschleunigten Verfahren gemäß den Art. 151 bis 155 der Verfahrensordnung zu entscheiden.

 Zum fumus boni iuris

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung mehrere Formulierungen verwendet worden sind, um die Voraussetzung des fumus boni iuris je nach den Umständen des Einzelfalls zu definieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:1995:257, Rn. 26).

21      So ist die genannte Voraussetzung erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung beantragt, geltend gemachten Gründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint, weil im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sofort aufdrängt. Da es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der am Ende des Hauptsacheverfahrens ergehenden Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gericht gewährten Rechtsschutz zu verhindern, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:239, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall vertritt die Französische Republik mit ihrem ersten Klagegrund die Auffassung, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe. Die französische Regierung habe nämlich ihren Widerspruch gegen die Gewährung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten ordnungsgemäß begründet, indem sie sich auf zwei in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmen bezogen habe, nämlich den Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich, und indem sie die genauen Gründe benannt habe, weshalb eine Verbreitung der streitigen Dokumente mit den geltend gemachten Ausnahmeregelungen unvereinbar wäre.

23      Die Kommission habe die Gründe, weshalb die französische Regierung der Verbreitung der streitigen Dokumente widersprochen habe, umfassend gewürdigt. Damit habe sie die Grenzen der Kontrolle verletzt, die sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegenüber dem Mitgliedstaat einzuhalten habe. Da die französische Regierung ihren Widerspruch gegen die Verbreitung unter Hinweis auf die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung ordnungsgemäß begründet habe, habe die Kommission dieses Vorbringen nicht als unzutreffend ansehen dürfen, ohne über eine bloße Prima-facie-Prüfung hinauszugehen.

24      Die Kommission erwidert, sie sei nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet gewesen zu prüfen, ob angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und der geltenden Rechtsvorschriften die von der Französischen Republik vorgebrachten Gründe zur Untermauerung ihres Widerspruchs gegen die Verbreitung der streitigen Dokumente geeignet seien, auf den ersten Blick eine solche Ablehnung zu rechtfertigen. Die genannte Vorschrift sehe einen Entscheidungsprozess vor, in dem zu klären sei, ob der Zugang zu einem Dokument aufgrund einer der in den Abs. 1 bis 3 der Vorschrift niedergelegten materiellen Ausnahmen verweigert werden müsse. Die Kommission widerspricht der Auffassung, dass das Organ der Europäischen Union verpflichtet sei, einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaats abzulehnen, nur weil auf eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen – auch ohne Begründung, wie im vorliegenden Fall – Bezug genommen werde. Diese Auffassung liefe nämlich darauf hinaus, dass der Mitgliedstaat das Recht hätte, der Verbreitung seiner Dokumente nach freiem Ermessen zu widersprechen.

25      Die Kommission fügt hinzu, sie habe die Antworten der französischen Regierung keineswegs umfassend geprüft, sondern lediglich festgestellt, dass die Rechtfertigungen, die als Ausnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt worden seien, offensichtlich unwirksam seien. Sie habe festgestellt, dass es zum einen weder ein laufendes noch ein bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbares „Gerichtsverfahren“ gebe, und dass zum anderen kein noch laufendes „Untersuchungsverfahren“ stattfinde, da das von der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren abgeschlossen gewesen sei. Sie habe schließlich festgestellt, dass es zwischen dem letztgenannten Verfahren und einem sonstigen Untersuchungsverfahren, wie etwa einem laufenden oder einem bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbaren Vertragsverletzungsverfahren, keine Verbindung gebe, da das von der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen worden sei. Sie habe sich daher darauf beschränkt, prima facie zu prüfen, ob der von der französischen Regierung angeführte Rechtfertigungsgrund vorlag, und zu ermitteln, ob dieser nicht offensichtliche Beurteilungsfehler enthielt, ohne jedoch im Einzelnen die Stichhaltigkeit dieser Begründung zu prüfen.

26      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Mitgliedstaaten eine privilegierte Rechtsstellung im Verhältnis zu den sonstigen Inhabern von Dokumenten verschafft, indem er vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat anders als diese das Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine „vorherige Zustimmung“ zu verbreiten. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung liefe jedoch Gefahr, nicht zu greifen, wenn es dem Organ ungeachtet des Widerspruchs des Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieses Dokuments und trotz fehlender „Zustimmung“ dieses Staates freistünde, das betreffende Dokument zu verbreiten. Ein solches Erfordernis hätte nämlich keinerlei praktische Wirksamkeit, ja nicht einmal Bedeutung, wenn das Organ, das im Besitz dieses Dokuments ist, über die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung zur Verbreitung des Dokuments letztlich frei entscheiden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 43 und 44).

27      Zum anderen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Unionsorgans befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde. Daher kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung dieser Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 75 und 99).

28      Daraus folgt, dass das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument eingeht, das von einem Mitgliedstaat stammt, mit diesem in einen loyalen Dialog über die etwaige Anwendung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 eintreten muss und der Mitgliedstaat, der der Verbreitung des fraglichen Dokuments widersprechen will, diesen Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen muss. Das Organ kann nämlich dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen diese Verbreitung nicht stattgeben, wenn in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 86 bis 88).

29      Was den Umfang und die Intensität der Prüfung der von einem Mitgliedstaat für die Nichtverbreitung vorgebrachten Gründe durch das Organ betrifft, so hat nach ständiger Rechtsprechung das betreffende Organ, bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet hat. Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird, muss sich das Organ daher vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihm erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 99).

30      Dagegen ist es, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (C‑135/11 P, Slg, EU:C:2012:376, Rn. 63 und 64) festgestellt hat, nicht Sache des befassten Organs, eine umfassende Würdigung der Widerspruchsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen, indem es eine Kontrolle ausübt, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehenden Begründung hinausgeht. Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das befasste Organ nach erfolgter Würdigung das fragliche Dokument ungeachtet des ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem dieses Dokument stammt, zu Unrecht dem Antragsteller übermittelt.

31      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T‑59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 51 bis 53 und 57), auf das sich die Kommission beruft, festgestellt hat, dass die Prüfung des Organs darin besteht, dass geklärt wird, ob die vom Mitgliedstaat für seinen Widerspruch gegen die Verbreitung des angeforderten Dokuments angeführten Gründe eine solche Ablehnung auf den ersten Blick rechtfertigen, um sich zu vergewissern, dass diese Gründe nicht einer Grundlage entbehren. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass diese Prüfung sich nicht darauf beschränkt zu klären, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat angeführte Begründung „in einer alle Zweifel ausschließenden Weise“ fehlerhaft ist oder ob die richtige Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführten Ausnahmen derart offenkundig ist, dass „für einen vernünftigen Zweifel“ kein Raum bleibt.

32      Im vorliegenden Fall räumt die Kommission ausdrücklich ein, dass sie zum einen prima facie das Vorhandensein einer Widerspruchsbegründung der Französischen Republik geprüft habe und zum anderen untersucht habe, ob diese Begründung nicht offensichtliche Beurteilungsfehler enthalte. Rn. 2.2 Abs. 4 und 7 des angefochtenen Beschlusses („Prima-facie-Prüfung der Kommission“) lautet nämlich:

„[D]ie Kommission ist der Auffassung, dass die aufgrund von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich erfolgte Ablehnung der französischen Behörden im vorliegenden Fall angesichts der vorgebrachten Begründung auf den ersten Blick als unbegründet anzusehen ist. Die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wird, stehen mit keinem anhängigen oder gegenwärtig bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbaren Rechtsstreit in enger Verbindung. Es ist daher offensichtlich, dass die betreffenden Dokumente nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, auf die sich die französischen Behörden berufen, und dass die genannte Ausnahmeregelung ihrer Verbreitung nicht entgegenstehen kann. Bezüglich der Begründung für die Ablehnung der Verbreitung, die die französischen Behörden unter Berufung auf die Ausnahmeregelung betreffend den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich geltend machen, weist die Kommission darauf hin, dass das Übermittlungsverfahren ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen wurde. Die Kommission leitete nämlich nach Erlass und Bekanntmachung des auf den übermittelten Entwurf zurückzuführenden französischen Gesetzes im Journal officiel de la République française vom 9. Juli 2014 im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren keine Prüfung ein. Nach der Rechtsprechung aber kann sich die Kommission nicht lediglich auf die etwaige Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens berufen, wenn sie im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Interesses die Verweigerung des Zugangs zu sämtlichen Dokumenten rechtfertigen will, auf die sich der Antrag eines Bürgers bezieht … Da folglich eine Untersuchung gegenwärtig nicht stattfindet, ist die Anwendung der vorstehend genannten Ausnahmeregelung rein hypothetischer Natur, und ihre Geltendmachung erscheint unter den gegebenen Umständen auf den ersten Blick unbegründet.“

33      Die Kommission stützte den angefochtenen Beschluss somit ganz offensichtlich auf das Urteil Deutschland/Kommission (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2012:75).

34      Es ist jedoch zweifelhaft, ob die umfangreichen Erwägungen in dem genannten Urteil des Gerichts, soweit sie der Kommission erlaubten, die Stichhaltigkeit der von der Französischen Republik vorgebrachten Begründung ihres Widerspruchs gegen die Verbreitung der streitigen Dokumente, sei es auch nur prima facie, zu prüfen, als mit dem Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2012:376) vereinbar angesehen werden können, wonach „es … nicht Sache des befassten Organs [ist]“, über die Widerspruchsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats eine Kontrolle auszuüben, „die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehenden Begründung hinausgeht“.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Deutschland/Kommission (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2012:75) zwar Rechtskraft erlangt hat, jedoch älter ist als das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2012:376). Das Gericht konnte daher bei der Formulierung seines extensiven Ansatzes den offensichtlich restriktiveren Ansatz des Gerichtshofs naturgemäß nicht berücksichtigen. Auch hat der Gerichtshof keine Gelegenheit gehabt, sich inzwischen zu dieser Entwicklung der Rechtsprechung zu äußern. Er hat insbesondere noch nicht die Frage geprüft, ob aufgrund der Auslegung der von ihm aufgestellten Voraussetzung, dass der Widerspruch des Mitgliedstaats „ordnungsgemäß begründet“ sein muss (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2012:376, Rn. 64), der Ansatz des Gerichts eventuell mit dem vom Gerichtshof vertretenen Ansatz in Einklang gebracht werden kann.

36      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit nur feststellen, dass die zwischen den Parteien geführte Diskussion eine im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende bedeutsame rechtliche Kontroverse erkennen lässt, deren Lösung sich nicht sofort aufdrängt, die jedoch vom Richter der Hauptsache genau geprüft werden sollte.

37      Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass die Kommission berechtigt war, die Stichhaltigkeit der Begründung, die die Französische Republik zur Untermauerung ihres Widerspruchs gegen die Verbreitung der streitigen Dokumente vorbrachte, einer Prima-facie-Prüfung zu unterziehen, so erscheint die Kommission auf den ersten Blick doch nicht berechtigt, im angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass die von der Französischen Republik auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgebrachten Rechtfertigungen offensichtlich unerheblich sind.

38      Da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine Prima-facie-Prüfung in Bezug auf den angefochtenen Beschluss vornehmen muss, in dem die Kommission ihrerseits die von der Französischen Republik vorgebrachten Gründe einer Prima-facie-Prüfung unterzogen hat, unterliegt die Beurteilung dieser Problematik einem Grad an Kontrolle, der in zweifacher Hinsicht begrenzt ist. Hieraus folgt, dass das Vorliegen eines fumus boni iuris nur ausgeschlossen werden könnte, wenn es so deutlich und offensichtlich ist, dass die von der Französischen Republik geltend gemachten Ausnahmen keine Anwendung finden, dass ihre Geltendmachung einem Verfahrensmissbrauch seitens der Französischen Republik gleichkäme (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Juni 2014, Stahlwerk Bous/Kommission, T‑172/14 R, EU:T:2014:558, Rn. 50).

39      Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

40      Zwar wurde die Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 war, im Juli 2014 als französisches Gesetz 2014-779 erlassen, und weder die Kommission noch die Republik Österreich haben bisher Vorkehrungen getroffen, um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik in Gang zu setzen. Es kann jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass ein Einzelner gegen das genannte französische Gesetz eine Beschwerde einlegt, die zu einem Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 führen kann, sei es vor dem Unionsrichter oder dem nationalen Richter, und dass der Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten, dem die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, dazu dienen kann, eine solche Beschwerde eingehender zu begründen, zumal Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Antragsteller von der Pflicht befreit, Gründe für seinen Antrag auf Zugang anzugeben. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich im Hauptsacheverfahren die wichtige Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Französische Republik vernünftigerweise verlangen kann, dass die streitigen Dokumente vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass sie für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens benutzt werden.

41      Dieselbe Frage ist offensichtlich auch für die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme relevant, da die von der Französischen Republik befürchtete Nutzung der streitigen Dokumente die Untersuchungstätigkeiten der Kommission beeinträchtigen könnte. Zwar hat das Gericht in seinem Urteil vom 16. April 2015, Schlyter/Kommission (T‑402/12, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:209, Rn. 53 ff.), die Auffassung vertreten, dass das Verfahren nach der Richtlinie 98/34 nicht unter die Untersuchungstätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift fällt. Wie die Französische Republik jedoch zu Recht ausführt, ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da sie gegen das Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt hat (Rechtssache C‑331/15 P), was der Richter der Hauptsache nicht außer Acht lassen kann.

42      Der Richter der Hauptsache wird überdies zu prüfen haben, ob das Urteil Schlyter/Kommission (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2015:209) mit dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T‑306/12, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:816, Rn. 45) vereinbar ist. In dem letztgenannten Urteil hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass ein spezifisches Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, das dazu dient, etwaige Verstöße gegen das Unionsrecht zu bereinigen und die förmliche Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu vermeiden, als eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angesehen werden könnte. Nach Auffassung der Französischen Republik ist das Verfahren der Zusammenarbeit weitgehend mit dem Verfahren nach der Richtlinie 98/34 vergleichbar, da beide Verfahren starke Ähnlichkeiten mit der vorgerichtlichen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens aufweisen. Schließlich wird sich der Richter der Hauptsache über die eventuelle Relevanz des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C‑612/13 P, Slg, EU:C:2015:486), für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu äußern haben.

43      Nach alledem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall neue Rechtsfragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen.

44      Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vertraulichkeit der streitigen Dokumente ein fumus boni iuris vorliegt.

45      Im Übrigen hat die Kommission selbst eingeräumt, dass in einer Situation wie der vorliegenden die Entscheidung über die Verbreitung der streitigen Dokumente in der Regel auszusetzen ist, wenn nicht der fumus boni iuris überhaupt fehlt und die gerichtliche Klage als offensichtlich missbräuchlich anzusehen ist, was vorliegend nicht angenommen werden kann.

 Zur Interessenabwägung

46      Nach ständiger Rechtsprechung hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Abwägung der Interessen zu ermitteln, ob das Interesse der die einstweilige Anordnung beantragenden Partei an deren Erlass schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug des streitigen Rechtsakts, indem er prüft, ob die etwaige Nichtigerklärung dieses Rechtsakts durch das Gericht in der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch seinen sofortigen Vollzug entstünde, und – umgekehrt – ob die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 11. Mai 1989, Radio Telefis Eireann u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg, EU:C:1989:192, Rn. 15, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg, EU:C:2003:385, Rn. 142).

47      Was speziell die erforderliche Umkehrbarkeit der durch eine einstweilige Anordnung geschaffenen Rechtslage betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Acros, C‑7/04 P[R], Slg, EU:C:2004:566, Rn. 36). Dieses Verfahren steht somit in einem rein akzessorischen Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (Beschluss vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T‑228/95 R, Slg, EU:T:1996:16, Rn. 61), mit der Folge, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90 R, Slg, EU:C:1991:220, Rn. 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T‑203/95 R, Slg, EU:T:1995:208, Rn. 16).

48      Daraus ergibt sich notwendig, dass das Interesse eines Verfahrensbeteiligten nicht schutzwürdig ist, wenn es darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters zu erwirken, die nicht nur vorläufiger Natur wäre, sondern die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen und ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und dadurch sinnlos machen würde.

49      Im vorliegenden Fall wird das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu entscheiden haben, ob der angefochtene Beschluss – durch den die Kommission den Vertraulichkeitsantrag der Französischen Republik zurückgewiesen und ihre Absicht bekundet hat, die streitigen Dokumente an einen Dritten weiterzugeben – wegen Verletzung der Vertraulichkeit der streitigen Dokumente im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für nichtig zu erklären ist. Dabei ist die praktische Wirksamkeit eines den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärenden Urteils offensichtlich nur dann gewahrt, wenn die Französische Republik in der Lage ist, die Kommission am vorzeitigen Vollzug einer Verbreitung der streitigen Dokumente zu hindern. Ein künftiges Nichtigkeitsurteil wäre hinfällig und verlöre seine praktische Wirksamkeit, wenn der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen würde, da der Kommission folglich die sofortige Verbreitung der streitigen Dokumente gestattet und somit de facto die Entscheidung zur Hauptsache im Sinne einer Abweisung der Nichtigkeitsklage vorweggenommen würde.

50      Das Interesse an einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz muss deshalb hinter dem Interesse der Französischen Republik zurücktreten, zumal die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs lediglich auf eine Aufrechterhaltung des status quo für einen begrenzten Zeitraum hinausliefe, während es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vorzeitige Verbreitung der streitigen Dokumente einem zwingenden Erfordernis entsprechen würde.

 Zur Dringlichkeit

51      Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Französischen Republik stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Interessen zuständig sind, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden. Daher können sie diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen und den Erlass einstweiliger Anordnungen verlangen, indem sie sich insbesondere darauf berufen, dass die angefochtene Maßnahme die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben ernsthaft beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Griechenland/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2012:447, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Es ist daher zu prüfen, ob die Französische Republik bewiesen hat, dass ihr aus einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen würde, da dieser Vollzug insbesondere die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben ernsthaft beeinträchtigen würde.

54      In diesem Zusammenhang macht die Französische Republik geltend, dass, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen würde, dem am Ende des Hauptsacheverfahrens ergehenden Urteil jede Wirksamkeit genommen wäre, wodurch ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Wenn nämlich erst einmal die streitigen Dokumente offengelegt seien, könne der frühere Zustand durch keine Maßnahme wiederhergestellt werden.

55      In Bezug auf den Schaden, der durch eine Verbreitung der im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 ausgetauschten Dokumente entsteht, macht die Französische Republik geltend, dass die Offenlegung selbst nach Abschluss dieses Verfahrens den Weg zu einer sinnvollen, das Recht wahrenden Lösung des Konflikts versperren könne, wodurch die politischen Entscheidungsträger einmal eingenommene Positionen nur schwer wieder aufgeben könnten und eine gütliche Lösung unmöglich werde. Überdies könne das Vertrauen, das für einen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich sei, nicht wiederhergestellt werden, wenn die Vertraulichkeit, von der der Mitgliedstaat ausgehen dürfe, unwiederbringlich verloren gegangen sei. Die wachsende Zahl von Anträgen aus den Reihen der Wirtschaft auf Zugang zu den Dokumenten, die im Rahmen der Richtlinie 98/34 zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden, übe übermäßig starken Druck auf das im Rahmen dieser Richtlinie entstehende Diskussionsforum aus und nehme dem genannten Verfahren seine Wirksamkeit.

56      Die Französische Republik ist schließlich der Auffassung, dass dieser Schaden, da er nicht finanziell ausgeglichen werden könne, zwangsläufig nicht wiedergutzumachen sei.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden im vorliegenden Fall Folge einer Verbreitung von Informationen ist, die vertraulich sein sollen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines schweren und irreparablen Schadens muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zwangsläufig von der Prämisse ausgehen, dass die Informationen, deren Vertraulichkeit geltend gemacht wurde, gemäß dem Vorbringen der Französischen Republik sowohl in ihrer Klage als auch im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes tatsächlich vertraulich waren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 38, und vom 28. November 2013, EMA/AbbVie, C‑389/13 P[R], EU:C:2013:794, Rn. 38).

58      Für die vorliegende Prüfung der Dringlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die streitigen Dokumente nach dem Vorbringen der Französischen Republik, dem zufolge ihre Verbreitung gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstieße, vertraulich sind, da sich die Französische Republik wirksam auf die in Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahmen bezogen hat. Nach dem Vorbringen der Französischen Republik, von dem angenommen werden muss, dass es stichhaltig ist, weist das Verfahren nach der Richtlinie 98/34, das eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung darstellt, starke Ähnlichkeiten mit der vorgerichtlichen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens auf, da es eine Phase des Dialogs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission beinhaltet, durch die Verhandlungen und gegebenenfalls eine gütliche Annäherung widerstreitender Auffassungen über die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts möglich sein sollen. Dieses Ziel könne, so die Französische Republik, nur in einem Klima strikten gegenseitigen Vertrauens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht werden. Eine Verbreitung von Dokumenten, die im Rahmen dieses Verfahrens ausgetauscht würden, würde das gegenseitige Vertrauen zerstören und jede Aussicht auf eine Einigung praktisch ausschließen. Unter diesen Umständen könne eine Verbreitung der streitigen Dokumente – die die Französische Republik in dem berechtigten Vertrauen übermittelt habe, dass die Kommission sie mit der erforderlichen Vertraulichkeit behandeln werde – die Verteidigungsstrategie beeinträchtigen, die dieser Mitgliedstaat in einem Gerichtsverfahren verfolgen könnte, das der antragstellende Dritte unter Umständen nach einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses vor dem nationalen Richter oder dem Unionsrichter einleiten würde und das die Übereinstimmung des französischen Gesetzes 2014-779 mit dem Unionsrecht zum Gegenstand hätte (siehe oben, Rn. 40).

59      Es ist offensichtlich, dass diese Verteidigung des in Rede stehenden Gesetzes zu den staatlichen Aufgaben der Französischen Republik gehört und dass die Verbreitung der streitigen Dokumente diese Aufgabe ernsthaft erschweren würde. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der von der soeben dargelegten Prämisse ausgehen muss, kann nicht verneinen, dass es sich bei dem Schaden, den die Französische Republik dadurch erleidet, dass die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben erschwert wird, um einen schweren Schaden handelt.

60      Das Gleiche gilt für den nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens.

61      Wie die Französische Republik zu Recht ausführt, liegt es nämlich auf der Hand, dass bei einer Verbreitung von Informationen, deren Vertraulichkeit vermutet werden muss, eine spätere Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht nicht zu einer Beseitigung des durch diese Verbreitung entstandenen Schadens führen würde und damit den früheren Zustand wiederherstellen würde. Da der behauptete Schaden von anderer als finanzieller Art ist, kann er insbesondere nicht dadurch ausgeglichen werden, dass im Wege einer gegen die Kommission gerichteten Schadensersatzklage eine finanzielle Entschädigung erstritten wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss EMA/AbbVie, oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:2013:794, Rn. 45 und 46).

62      Nach alledem ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, da rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass für die Französische Republik die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht.

63      Im Übrigen räumt die Kommission selbst ein, dass angesichts der besonderen prozessualen Ausgestaltung des vorliegenden Rechtsstreits – d. h. die sofortige Verbreitung der streitigen Dokumente im Fall einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz – die verfahrensrechtliche Stellung der Französischen Republik einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Eine Verbreitung der genannten Dokumente würde nämlich das Hauptsacheverfahren gegenstandslos machen und hätte zwangsläufig endgültige Wirkungen, die über den normalen und vorläufigen Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinausgehen würden.

64      Da insoweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses somit stattzugeben.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Vollzug des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 der Europäischen Kommission vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, mit dem die Kommission Zugang zu zwei von den französischen Behörden stammenden Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren, wird ausgesetzt.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 1. September 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Französisch.