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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-664/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Norris-Usher und K. Petersen)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie verstoßen hat, dass es die jährlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid in den Gebieten UK0001 (Greater London Urban Area), UK0002 (West Midlands Urban Area), UK0003 (Greater Manchester Urban Area), UK 0004 (West Yorkshire Urban Area), UK 0013 (Teesside Urban Area), UK0014 (The Potteries), UK0018 (Kingston upon Hull), UK0019 (Southampton Urban Area), UK0024 (Glasgow Urban Area), UK0029 (Eastern), UK0031 (South East), UK0032 (East Midlands), UK0033 (North West & Merseyside), UK0034 (Yorkshire & Humberside), UK0035 (West Midlands) und UK0036 (North East) sowie die 1-Stunden-Grenzwerte für Stickstoffdioxid im Gebiet UK0001 (Greater London Urban Area) seit Inkrafttreten dieser Grenzwerte am 1. Januar 2010 anhaltend überschreitet;

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 11. Juni 2010 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XV der Richtlinie im Hinblick auf die o. g. Gebiete und insbesondere gegen die Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, verstoßen hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit dem Jahr 2010 sind die jährlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid in 16 Gebieten und Ballungsräumen, die 1-Stunden-Grenzwerte in einem Gebiet überschritten worden. Diese Überschreitungen stellen bereits für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie dar.

Trotz dieses anhaltenden Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Luftqualitätspläne erlassen, die geeignete Maßnahmen enthalten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Die Unzulänglichkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Maßnahmen wird durch die Dauer des Zeitraums, in dem die Grenzwerte überschritten worden sind, das Ausmaß der Überschreitungen, den Trend bei der Einhaltung sowie eine detaillierte Untersuchung jedes der jeweiligen Luftqualitätspläne für die 16 Gebiete und Ballungsräume, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, belegt.

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1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).