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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 6. September 2019 - MM gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-663/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Gera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MM

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefragen

Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)1 bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG2 dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/20073 eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)?

Bejahendenfalls:

1a.     Bezwecken §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 den Schutz auch des Endkunden und – im Falle des Weiterverkaufs auf dem Gebrauchtmarkt – insbesondere des nachfolgenden Autokäufers und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Autokäufer, das ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebracht wurde, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Normen erlassen wurden?

Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 den Schutz auch des Endkunden und – im Falle des Weiterverkaufs auf dem Gebrauchtmarkt – insbesondere des nachfolgenden Autokäufers und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Autokäufer, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde?

Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen?

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1     EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist.

2     Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. 2007, L 263, S. 1).

3     Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S.1).