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Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2019 - ZP gegen Bundesagentur für Arbeit

(Rechtssache C-29/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZP

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit

Vorlagefragen

Ist Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt mangels ausreichender Dauer des Entgeltbezugs nicht berücksichtigt werden kann und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistungen vorgesehen ist?

Ist Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Entgelt mangels rechtzeitiger Abrechnung nicht als Berechnungsgrundlage für die Leistungen in den Bezugszeitraum einbezogen werden darf und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistung vorgesehen ist?

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1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; ABl. 2004, L 166, S. 1.