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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – ITH Comercial Timişoara SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală - Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti – Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice

(Rechtssache C-734/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ITH Comercial Timişoara SRL

Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală - Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti – Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice

Vorlagefragen

Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 , insbesondere Art. 167 und Art. 168, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass das Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug der auf bestimmte Investitionsausgaben entfallenden Mehrwertsteuer, die er mit der Absicht getätigt hat, sie für einen steuerbaren Umsatz zu verwenden, verlorengeht, wenn die beabsichtigte Investition später aufgegeben wird?

Erlauben oder verwehren es diese Bestimmungen und Grundsätze, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch in Frage gestellt wird, wenn eine Investition unter anderen Umständen als Missbrauch oder Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen aufgegeben wird?

Erlauben oder verwehren diese Bestimmungen und Grundsätze eine Auslegung in dem Sinne, dass zu den Umständen, unter denen das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Aufgabe der Investition in Frage gestellt werden kann, gehören

1.3.1.    die spätere Realisierung einer dem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investitionsausgaben getätigt wurden, bekannten Gefahr, dass die Investition nicht durchgeführt werden kann, wie etwa der Umstand, dass eine Behörde einen städtebaulichen Plan, der zur Durchführung der fraglichen Investition erforderlich ist, nicht genehmigt?

1.3.2.    die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Lauf der Zeit, so dass die geplante Investition nicht mehr so rentabel ist wie zu ihrem Beginn?

1.4.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei der Aufgabe der Investition

1.4.1.    das Vorliegen von Missbrauch oder Steuerhinterziehung, das das Infragestellen des Rechts auf Vorsteuerabzug rechtfertigt, vermutet wird oder muss es von den Steuerbehörden nachgewiesen werden?

1.4.2.    der Nachweis des Missbrauchs oder der Steuerhinterziehung durch eine bloße Vermutung erbracht werden kann, oder werden objektive Beweise benötigt?

1.5.    Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, dass Missbrauch oder Steuerhinterziehung, die es rechtfertigen, das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage zu stellen, im Fall der Aufgabe einer Investition berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen er die Mehrwertsteuer abgezogen hat, gar nicht und somit auch nicht zu rein privaten Zwecken verwenden kann?

1.6.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass im Fall der Aufgabe einer Investition nach der Tätigung der Investitionsausgaben durch den Steuerpflichtigen eintretende Umstände, wie z. B. (i) eine Wirtschaftskrise oder (ii) die Realisierung der zum Zeitpunkt der Tätigung der Investitionsausgaben vorliegenden Gefahr, dass die Investition durchgeführt wird (z. B., dass eine Behörde einen für die Durchführung der Investition erforderlichen städtebaulichen Plan nicht genehmigt) oder (iii) eine Änderung der Schätzung der Rentabilität der Investition, Umstände darstellen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind und bei der Bestimmung seines guten Glaubens berücksichtigt werden können?

1.7.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 184 und Art. 185, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass die Aufgabe der Investition einen Fall der Berichtigung der Mehrwertsteuer darstellt?

    Erfolgt mit anderen Worten die Infragestellung des Rechts auf Vorsteuerabzugs für Investitionsausgaben in Bezug auf einige vom Steuerpflichtigen mit der Absicht getätigte Investitionsausgaben, sie einem steuerbaren Umsatz zuzuordnen, durch den Mechanismus der Berichtigung der Mehrwertsteuer, wenn die Investition später aufgegeben wird?

1.8.    Erlauben oder verwehren die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung, die die Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf aufgegebene Investitionen ausschließlich in zwei Fällen vorsieht, die unter kurzem Hinweis auf zwei Entscheidungen des EuGH vorliegen (i) wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände/Dienstleistungen unter Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nie im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-37/95, Belgische Staat gegen Ghent Coal Terminal NV ausgeführt, und (ii) in anderen Fällen, in denen die erworbenen Gegenstände/Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, aus objektiven Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-110/94, Intercommunale voor zeewaterontzilting (INZO) gegen den belgischen Staat ausgeführt wurde?

1.9.    Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass Steuerbehörden Anerkenntnisse in früheren Steuerprüfberichten oder in früheren Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden widerrufen

    1.9.1.    wenn der Einzelne Gegenstände und Dienstleistungen zu dem Zweck erworben hat, sie einem steuerbaren Umsatz zuzuordnen?

    1.9.2.    wenn die Aussetzung oder Aufgabe eines Investitionsprojekts durch einen vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängigen Umstand verursacht worden ist?

2.1.    Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 28, dass die Konstruktion des Kommissionärs auch außerhalb eines Auftragsvertrags ohne Vertretung anwendbar ist?

2.2.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 28, dahin auszulegen, dass die Konstruktion des Kommissionärs anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine Bauwerk im Einklang mit den Anforderungen und den Bedürfnissen der Tätigkeit einer anderen juristischen Person in der Absicht errichtet, das Eigentum an dem Bauwerk zu behalten und es nach seiner Fertigstellung an diese andere juristische Person bloß zu vermieten.

2.3.    Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass der Bauführer in der vorstehend beschriebenen Situation die Investitionsausgaben für die Errichtung des Bauwerks der juristischen Person, der er das Bauwerk nach Fertigstellung vermieten will, in Rechnung stellen und die entsprechende Mehrwertsteuer von dieser juristischen Person erheben muss?

2.4.    Sind diese Vorschriften dahin auszulegen, dass der Bauführer in der vorstehend beschriebenen Situation verpflichtet ist, die Investitionsausgaben in Rechnung zu stellen und die entsprechende Mehrwertsteuer zu erheben, auch wenn die Bauarbeiten wegen der drastischen Verringerung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person, der dieses Bauwerk vermietet werden soll, endgültig eingestellt werden, wobei diese Verringerung auf die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit dieser Person zurückzuführen ist?

2.5.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die Steuerbehörden die Umsätze des Steuerpflichtigen neu einstufen können, ohne die von diesem vereinbarten Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, auch wenn die in Rede stehenden Verträge nicht fingiert sind?

2.6.    Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass Steuerbehörden in früheren Steuerprüfberichten oder in früheren Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden enthaltene Anerkenntnisse des Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug widerrufen?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).