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Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Dioikitiko Protodikeio Athinon vom 30. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit A. Stamatelaki gegen Organismos Asfaliseos Eleftheron Epangelmation

(Rechtssache C-444/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Das Dioikitiko Protodikeio Athinon ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 30. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit A. Stamatelaki gegen Organismos Asfaliseos Eleftheron Epangelmation, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Dezember 2005, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Stellt eine nationale Regelung, die die Erstattung der Kosten für die Behandlung eines Versicherten in einer ausländischen Privatklinik durch einen inländischen Sozialversicherungsträger stets ausschließt, mit Ausnahme der Fälle, die Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren betreffen, während sie vorsieht, dass die betreffenden Kosten nach Genehmigung - die erteilt wird, wenn der Versicherte nicht rechtzeitig in einem Vertragskrankenhaus seines Versicherungsträgers angemessen behandelt werden kann - erstattet werden können, wenn die fragliche Krankenhausbehandlung in einem ausländischen öffentlichen Krankenhaus erfolgt ist, eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft dar, der in den Artikeln 49 ff. EG verankert ist?

Im Falle einer Bejahung der ersten Frage: Kann diese Beschränkung als durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - wie insbesondere das Erfordernis, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des griechischen Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden, oder die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen sowie allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung - gerechtfertigt angesehen werden?

Im Falle einer Bejahung der zweiten Frage: Kann eine derartige Beschränkung in dem Sinn als zulässig erachtet werden, dass sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, d. h. dass sie nicht über das Maß dessen hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes objektiv notwendig ist, und dass dieses Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann?

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