Language of document : ECLI:EU:F:2009:15

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

18. Februar 2009

Rechtssache F-70/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Kostenfestsetzung – Offensichtliche Unzuständigkeit – Verweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf im Wesentlichen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den der Kläger nach eigenen Angaben infolge der Weigerung der Kommission, die ihm in der Rechtssache T-176/04 (Beschluss vom 6. März 2006, Marcuccio/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, erlitten hat

Entscheidung: Die Klage wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen, soweit sie die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T-176/04 betrifft. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten, soweit die Klage die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T-176/04 betrifft. Hinsichtlich des übrigen Teils der Klage trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zuständiges Gericht

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 92 § 1)

Ein Klageantrag auf Aufhebung einer streitigen Entscheidung und der Zurückweisung der gegen sie eingelegten Beschwerde sowie ein Klageantrag auf Verurteilung eines Organs, an einen Beamten einen Geldbetrag zuzüglich Verzugszinsen und Zinseszins zu zahlen, die in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, die Zahlung der erstattungsfähigen Kosten durch ein Organ in einem Rechtsstreit zu erwirken, den das Gericht erster Instanz entschieden hat und für den eine Kostenentscheidung ergangen ist, sind in Anbetracht ihres Gegenstands als Antrag auf Kostenfestsetzung zu betrachten. Da ein solcher Antrag nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz bei diesem hätte gestellt werden müssen, ist das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zuständig, über diese Klageanträge zu entscheiden.

Die genaue rechtliche Qualifizierung von Klageanträgen zum Zweck der Feststellung, ob das Gericht für deren Prüfung zuständig ist, unterliegt insoweit ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien.

(vgl. Randnrn. 16 und 18)