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Klage, eingereicht am 7. Mai 2012 – ZZ u. a./EWSA

(Rechtssache F-53/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Aufhebung des Beschlusses des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, mit dem die Klägerinnen von Besoldungsgruppe AST 5 nach Besoldungsgruppe AST 6 befördert wurden, soweit darin der Multiplikationsfaktor festgelegt wird

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Beschlüsse vom 20. Juli 2011 des stellvertretenden Generalsekretärs für allgemeine Angelegenheiten, Humanressourcen und innere Angelegenheiten aufzuheben, soweit der mit diesen Beschlüssen festgelegte Multiplikationsfaktor, der sich aus ihrer Beförderung nach Besoldungsgruppe AST6/1 mit Wirkung vom 1. April 2011 ergibt, derjenige ist, der für sie am 1. April 2009 festgelegt worden war und nicht derjenige, der für sie am 24. März 2011 mit Wirkung vom 1. April 2011 festgelegt wurde;

hilfsweise, diese Beschlüsse aufzuheben, soweit der sich aus ihrer Beförderung ergebende Multiplikationsfaktor das Dienstalter unberücksichtigt lässt, das sie zwischen dem 1. April 2009 und dem 1. April 2011 erreicht haben;

hilfsweise, die Beschlüsse vom 20. Juli 2011 aufzuheben, soweit sie am 1. April 2011 wirksam werden und nicht an dem Tag, der unmittelbar auf den Tag des Wirksamwerdens der Beschlüsse vom 24. März 2011 folgt;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.