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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 7. März 2018 – Almudena Baldonedo Martín/Ayuntamiento de Madrid

(Rechtssache C-177/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Almudena Baldonedo Martín

Beklagter: Ayuntamiento de Madrid

Vorlagefragen

Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zutreffend dahin auszulegen, dass sich eine Situation wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene, in der ein Interimsbeamter dieselbe Arbeit verrichtet wie ein Beamter auf Lebenszeit (der keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, weil der anspruchsbegründende Tatbestand bei seiner Rechtsstellung nicht existiert), nicht unter den Tatbestand subsumieren lässt, den dieser Paragraf beschreibt?

Ist es mit der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG1 vereinbar, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele – unter Berücksichtigung des Rechts auf Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots als allgemeiner Grundsatz der EU, der in einer Richtlinie, in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte konkretisiert wird, und als soziale Grundrechte im Sinne der Art. 151 und 153 AEUV – dahin ausgelegt wird, dass der Anspruch eines Interimsbeamten auf eine Entschädigung entweder aus einem Vergleich mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer, da sein Status (Beamter oder Arbeitnehmer) allein vom öffentlichen Dienstgeber abhängt, oder aber aus der unmittelbaren vertikalen Anwendung des europäischen Primärrechts abgeleitet werden kann?

Falls der Abschluss eines Vertrags auf Zeit zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und in Ermangelung einer dringenden und unaufschiebbaren Notwendigkeit, die einen solchen Vertragsabschluss rechtfertigt, missbräuchlich ist und es im nationalen spanischen Recht hierfür keine wirksame Sanktion oder Beschränkung gibt: Wäre eine Entschädigung, die der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber entspricht, für den Fall, dass der Dienstgeber dem Beschäftigten keine Dauerbeschäftigung bietet, eine mit den von der Richtlinie 1999/70/EG verfolgten Zielen im Einklang stehende Maßnahme, um Missbrauch zu verhindern und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes zu beseitigen, und damit eine angemessene, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktion?

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1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).