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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 - Dubus und Leveque/Kommission

(Rechtssache F-66/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Charles Dubus (Kraainem, Belgien) und Jean Leveque (Wattignies-la-Victoire, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot, sodann Rechtsanwälte É. Boigelot und L. Defalque)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Šulce und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nicht zu befördern, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten könnten - Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Namen von Herrn Dubus nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe C*3 beförderten Beamten aufzunehmen, und die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Namen von Herrn Leveque nicht in das Verzeichnis der im selben Beförderungsverfahren nach Besoldungsgruppe B*8 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 199 vom 25.8.2007, S. 54.