Language of document : ECLI:EU:T:2012:20

Rechtssache T‑289/11

Deutsche Bahn AG u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Streithilfe – Sprachenregelung – EFTA-Überwachungsbehörde – Vertraulichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Streithilfeantrag der EFTA-Behörde in einem Rechtsstreit über die Auslegung der Verordnung Nr. 1/2003, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 115)

2.      Verfahren – Sprachenregelung – Ausnahmen – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 35)

1.      Nach Art. 40 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, und die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Behörde) unbeschadet des Art. 40 Abs. 2 einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft. Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung können natürliche oder juristische Personen, einschließlich der EFTA-Behörde, einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse an seinem Ausgang glaubhaft machen können, es sei denn, es handelt sich um Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Europäischen Union.

Darüber hinaus legt Art. 40 Abs. 3 der Satzung fest, unter welchen – außer den nach Art. 40 Abs. 2 ausgeschlossenen – Umständen die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Behörde ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, nämlich dann, wenn der Rechtsstreit einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft. Die EFTA-Behörde hat ein Interesse daran, einem Rechtsstreit beizutreten, der insbesondere die Auslegung der Verordnung Nr. 1/2003, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft.

(vgl. Randnrn. 6-7, 9-12)

2.      Nach Art. 35 § 3 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation gestattet werden, sich einer anderen als den in Art. 35 § 1 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelferin beitritt. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen.

(vgl. Randnr. 15)