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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2019 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-135/15, Italien/Kommission

(Rechtssache C-390/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, C. Colelli, avvocato dello Stato)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Ungarn

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 13. März 2019 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2019, Rechtssache T-135/15, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, mit dem die von der Italienischen Republik nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53)1 abgewiesen wurde, aufzuheben, soweit es Gegenstand dieses Rechtsmittels ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    VERSTOSS GEGEN DIE VERORDNUNGEN NR. 320/2006 UND NR. 968/2006. NICHTBEACHTUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS VOM 14. NOVEMBER 2013, VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-187/12 BIS C-189/12, SFIR U. A.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird das Urteil insoweit beanstandet, als darin der Zeitpunkt fehlerhaft bestimmt worden sei, zu dem zu prüfen gewesen sei, ob die in den Zuckerunternehmen, die Empfänger der Beihilfe seien, erhaltenen Silos die Merkmale einer „Produktionsanlage“ aufwiesen und deshalb ihre Erhaltung rechtmäßig sei, wenn Beihilfen für den vollständigen Abbau der Anlagen beantragt würden.

2.    ZWEITER RECHTSMITTELGRUND: VERSTOSS GEGEN DIE VON DER KOMMISSION IM DOKUMENT NR. VI/5330/97 FESTGELEGTEN LEITLINIEN DER KOMMISSION

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die Entscheidung beanstandet, da das Gericht die Entscheidung der Kommission, den „Grenzfall“ nicht anzuwenden, für rechtmäßig gehalten habe, obwohl es festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall die beiden in Anhang 2 der Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für das Vorliegen eines der „Grenzfälle“ gegeben seien, die der Unionsgesetzgeber als für den Ausschluss oder die Kürzung der finanziellen Berichtigung maßgeblich angesehen habe.

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1 ABl. 2015, L 16, S. 33.