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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/19 P)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici, G. Tolstoy)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Schweden,

Königreich Dänemark,

Republik Finnland,

Europäisches Parlament und

Europäische Agentur für chemische Stoffe

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission, aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise,

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten und

die Wirkungen des angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16. Mit diesem Urteil hat das Gericht den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot für nichtig erklärt und den Antrag der Kommission auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses, bis sie den Zulassungsantrag erneut geprüft haben wird, abgelehnt.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht in den Randnummern des Urteils, die sich auf die bei der Beurteilung von Alternativen anzuwendenden Beweisanforderungen beziehen, insbesondere in den Rn. 79, 81, 85, 86, 90 und 101, im Hinblick auf die nach Art. 60 Abs. 4 [der Verordnung Nr. 1907/2006] anwendbaren Beweisanforderungen einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.

Zweitens habe das Gericht in seiner Begründung durchgehend und insbesondere in den Rn. 86, 90 und 96 dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass es den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung der Schwellenwerte für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit bei der Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung völlig außer Acht gelassen und somit bei der gerichtlichen Überprüfung ein falsches Kriterium angewandt habe; dadurch sei in die von der Kommission vorgenommene Abwägung zwischen sozialen, wirtschaftlichen und technischen Aspekten eingegriffen worden.

Drittens habe das Gericht im Hinblick auf den beanstandeten Beschluss in den Rn. 86, 97 und 98 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, und zwar zum einen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass für die Verwendungen, bei denen die Eigenschaften von Bleipigmenten angesichts der technischen Leistung nicht erforderlich seien, keine Zulassung erteilt worden sei, und zum anderen, weil es die in dem beanstandeten Beschluss geschilderten Umstände so dargestellt habe, als zeigten sie, dass die sich auf die Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung beziehende Voraussetzung nicht erfüllt sei.

Viertens sei Nr. 2 des Tenors, in dem das Gericht es abgelehnt habe, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, auf einen offensichtlichen Rechtsfehler in Rn. 112 des Urteils zurückzuführen.

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