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Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-400/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos, A. Lewis und E. Manhaeve)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn mit der Beschränkung der Festsetzung der Verkaufspreise für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, insbesondere mit § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Verkaufspraktiken gegenüber Zulieferern bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse1 verstoßen hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Verkaufspraktiken gegenüber Zulieferern bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (im Folgenden: Gesetz Nr. XCV von 2009) seien im Zusammenhang mit der Preisbildung für die betroffenen Waren im Einzelhandel sektorspezifische Bestimmungen eingeführt worden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 sich nicht auf die Merkmale von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen beziehe, sondern ausschließlich auf deren Verkaufsmodalitäten, so dass dieser als Regelung über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard anzusehen sei (vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, EU:C:1993:905). Unter Berücksichtigung der Wirkungen dieser Maßnahme sei festzustellen, dass diese eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 34 AEUV sei.

Nach Ansicht der Kommission wirkt sich § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 faktisch nicht in gleicher Weise auf den Verkauf inländischer und eingeführter Waren aus und ist im Hinblick auf keinen der damit zusammenhängenden rechtmäßigen Zwecke geeignet und verhältnismäßig.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).