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Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 20. Mai 2020 – MG/Dublin City Council

(Rechtssache C-214/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: MG

Rechtsmittelgegner: Dublin City Council

Vorlagefragen

Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG1 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der Bereitschaftszeit an einem Ort oder Orten seiner Wahl verbringt und dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt der Bereitschaftszeit seinen Aufenthaltsort mitteilen muss, sondern lediglich in der Lage sein muss, einem Ruf innerhalb einer erwünschten Eintrefffrist von fünf Minuten und einer maximalen Eintrefffrist von zehn Minuten Folge zu leisten, während der Bereitschaftszeit Arbeitszeit leistet?

Falls Frage 1 bejaht wird, kann die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers, der nur der Einschränkung unterliegt, einem Ruf innerhalb einer erwünschten Eintrefffrist von fünf Minuten und einer maximalen Eintrefffrist von zehn Minuten Folge leisten zu müssen und dem es ohne Einschränkung möglich ist, während der Bereitschaftszeit zugleich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu sein oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, als Arbeitszeit für den Arbeitgeber angesehen werden, für den er sich in Bereitschaft befindet?

Falls die zweite Frage bejaht wird, heißt dies, dass – falls der Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit tatsächlich bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt ist, lediglich mit der Einschränkung, dass der zweite Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen muss, wenn der erste Arbeitgeber seinen Einsatz verlangt – die von dem Arbeitnehmer geleistete Bereitschaftszeit, während deren er zugleich für einen zweiten Arbeitgeber tätig ist, als Arbeitszeit in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis mit dem ersten Arbeitgeber anzusehen ist?

Falls die dritte Frage bejaht wird, sammelt ein Arbeitnehmer, der für einen zweiten Arbeitgeber tätig ist, während er für seinen ersten Arbeitgeber Bereitschaftszeit leistet, gleichzeitig Arbeitszeit in Bezug auf den ersten und auf den zweiten Arbeitgeber an?

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).