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Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 30. Juli 2020 – O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A./ Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-350/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte costituzionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A.

Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Vorlagefrage

Ist Art. 34 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung dahin auszulegen, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und j der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis Bezug genommen wird, in seinen Anwendungsbereich fallen und somit das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die diese Beihilfen, die Ausländern im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU bereits gewährt werden, nicht auch auf Ausländer im Besitz der in der Richtlinie 2011/98 geregelten kombinierten Erlaubnis ausweitet?

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1     ABl. 2004, L 166, S. 1.

2     Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1.)