BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
15. Juli 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑286/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2020, in dem Verfahren
GC,
WG
gegen
Société Air France SA
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 7. Juli 2020, das am 10. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑286/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften