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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von Groupe Canal + gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-873/16, Groupe Canal +/Kommission

(Rechtssache C-132/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Groupe Canal + (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Union des producteurs de cinéma (UPC), C More Entertainment AB, European Film Agency Directors – EFAD's, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-873/16 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage von Groupe Canal + auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzüberschreitender Zugang zum Bezahlfernsehen) abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt wurde,

den Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2016 in der vorgenannten Sache AT.40023 für nichtig zu erklären,

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe einen Ermessensmissbrauch der Kommission nicht ausschließen dürfen, als diese Geoblocking im Wege von Verpflichtungen habe beenden wollen, obwohl die Verordnung (EU) 2018/3021 ausdrücklich vorsehe, dass audiovisuelle Inhalte auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden können.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, da von den Parteien keinerlei Vorbringen zur Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV erörtert worden sei. Folglich habe das Gericht die Verteidigungsrechte der GCP nicht gewahrt.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht auf den Klagegrund eingegangen sei, wonach die Kommission nicht die französischen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der beanstandeten Klauseln berücksichtigt habe. Das Urteil stütze sich auf eine falsche Prämisse, lasse den spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen des Filmsektors außer Acht und widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der ausdrücklich festgestellt habe, dass die beanstandeten Klauseln im Filmsektor in vollem Umfang wirksam sein können.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe Art. 9 der Verordnung Nr. 1/20032 und Rn. 128 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, was zu einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Rechte Dritter geführt habe. Die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Wettbewerbsbedenken beträfen nämlich ausschließlich das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands, wobei die Wettbewerbssituation in Frankreich nicht einmal geprüft worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht zum einen rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beschluss der Kommission keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit von GCP darstelle und zum anderen, dass er die Möglichkeit von GCP unberührt lasse, die nationalen Gerichte anzurufen, um die Vereinbarkeit der Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen, obwohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, dass das nationale Gericht den auf der Grundlage des Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangenen Beschluss und die damit verbundene vorläufige Beurteilung nicht außer Acht lassen könne.

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1 Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 601, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).