Language of document : ECLI:EU:C:2018:481





Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juni 2018 – Kommission/Deutschland

(Rechtssache C543/16)(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Art. 5 Abs. 5 und 7 – Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 – Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Unzulänglichkeit der geltenden Maßnahmen – Zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen – Fortschreibung des Aktionsprogramms – Begrenzung des Ausbringens – Ausgewogene Düngung – Zeiträume des Ausbringens – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Ausbringen auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden“

1.      Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung des von der Richtlinie festgelegten Ziels zu treffen – Verpflichtung, sie ab dem Beginn des ersten Aktionsprogramms oder sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind – Beurteilung, ob die geltenden Maßnahmen nicht ausreichen – Kriterien

(Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, 5 und 7 und Art. 10, und Anhang I Teil A, Nrn. 2 und 3, und Anhang V Abs. 4 Buchst. e)

(vgl. Rn. 51-53, 60, 61, 63, 64, 66-68)

2.      Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(vgl. Rn. 70)

3.      Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete – Verbindliche Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausbringung von Düngemitteln zu begrenzen – 45623 / Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Nach der nationalen Regelung zulässige Stickstoffmenge, die nach Düngebedarf und Nährstoffvergleich ermittelt wird – Verstoß

3.      Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete – Verbindliche Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausbringung von Düngemitteln zu begrenzen – 45623 / Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Nach der nationalen Regelung zulässige Stickstoffmenge, die nach Düngebedarf und Nährstoffvergleich ermittelt wird – Verstoß

(Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 5 Abs, 4, und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3)

(vgl. Rn. 87-94)

4.      Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen und Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete festzulegen – Vorschriften über die Zeiträume des Verbots der Ausbringung sämtlicher Düngemittel – Nationale Regelung, die Ausnahmen von diesen Regeln in einer nicht von der Richtlinie vorgesehenen Weise vorsieht – Verstoß

(Richtlinie 91/676 des Rates, elfter Erwägungsgrund, Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5, und Anhang II Teil A Nr. 1 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1)

(vgl. Rn. 103-105, 107, 120, 135)

5.      Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen und Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete festzulegen – Vorschriften über das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung – Vorschriften über das Ausbringen auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden – Verpflichtung zu einer hinreichend klaren und bestimmten Umsetzung auf der Grundlage objektiver Kriterien – Verstoß

(Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 sowie Anhang II Teil A Nrn. 2 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 2 und 3 Buchst. a und Abs. 2)

(vgl. Rn. 111, 128-133, 153, 164, 166, 172)

6.      Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(vgl. Rn. 114)

7.      Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung – Regelungen technischer Art im Bereich der Umwelt

7.      Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung – Regelungen technischer Art im Bereich der Umwelt

(Richtlinie 91/676 des Rates)

(vgl. Rn. 145, 157, 164)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


1 ABl. C 6 vom 9.1.2017.