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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2014 – Bodson u. a./EIB

(Rechtssache F-73/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses – Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems der EIB)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Pierre Bodson u. a. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz, T. Gilliams und G. Nuvoli sowie Rechtsanwalt P. E. Partsch)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, den allgemeinen Beschluss der Europäischen Investitionsbank, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs für sämtliche Mitarbeiter festgelegt wurde, und den Beschluss, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, anzuwenden, sowie auf Verurteilung des Organs zur Zahlung der Gehaltsdifferenz und zur Leistung von Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Bodson und die sieben weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 33.