Language of document : ECLI:EU:F:2009:77

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

2. Juli 2009

Rechtssache F-98/08

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2008 – Offensichtlich unbegründete und offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, den Kläger 2008 nicht zu befördern, wie sie sich aus der vom Generalsekretär des Rechnungshofs erstellten Liste der im Beförderungsverfahren 2008 beförderten Beamten ergibt (Personalmitteilung Nr. 32‑2008 vom 5. Mai 2008), auf der sein Name nicht steht, sowie der vorbereitenden und nachfolgenden Handlungen dieser Entscheidung und auf Verurteilung des Rechnungshofs zur Zahlung von Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als zum Teil offensichtlich unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Anfechtungsklage – Anträge auf Schadensersatz – Unzulässigkeit wegen Fehlens eines vorprozessualen Verfahrens in Bezug auf Schadensersatz

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Schadensersatzanträge sind offensichtlich unzulässig wegen Nichtbeachtung des vorprozessualen Verfahrens nach den Art. 90 und 91 des Statuts, wenn der Beamte zuvor keinen Antrag auf Ersatz des geltend gemachten Schadens gestellt hat.

(vgl. Randnr. 27)