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Klage, eingereicht am 28. Februar 2011 - Conticchio/Kommission

(Rechtssache F-22/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Rosella Conticchio (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffridda und A. Tortora)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin, soweit ihr ein Anspruch auf Altersruhegehalt in Besoldungsgruppe AST7/1 anstatt in Besoldungsgruppe AST7/2 zuerkannt wird

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 24. November 2010 mitgeteilte Entscheidung R/489/10 vom 18. November 2010, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, aufzuheben;

ihr rückwirkend den Übergang von AST/1 nach AST/2 zu gewähren;

den ihr zustehenden Betrag des Ruhegehalts neu zu bestimmen und ihn um etwa monatlich 170 Euro zu erhöhen;

die Stelle, die der Klägerin das Ruhegehalt gewährt, zu verurteilen, ihr die geschuldete Erhöhung, die sich ab dem 1. Juni 2010 bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzüglich Zinsen, Wertverlustausgleich und gesetzlichen Nebenforderungen ergibt, zu erstatten;

der Europäischen Kommission die Verpflichtung aufzuerlegen, ihr die Beträge zu erstatten, von denen sich am Ende des Rechtsstreits ergibt, dass sie diese ungerechtfertigt in Bezug auf den Erwerb der Ruhegehaltsansprüche entrichtet hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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