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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer)vom 12. Juli 2007 - Continolo / Kommission

(Rechtssache F-143/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Donato Continolo (Duino-Aurisina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und R. Albelice)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung und Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers, soweit darin der Zeitraum seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom 11. Juni 1981 bis 1. März 1983 nicht vollständig angerechnet wird

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 20 vom 27.1.07, S. 41.