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Klage, eingereicht am 25. Juni 2009 - Strack / Kommission

(Rechtssache F-61/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Akteneinsichtsgewährungen zurückzuweisen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die impliziten und expliziten Entscheidungen der Beklagten, insbesondere jene anlässlich der Akteneinsichtsgewährungen am 12.09.2008, am 03.10.2008 und am 14.11.2008, die Entscheidung des Herrn Jansen vom 19.09.2008 und, soweit notwendig, den mit Datum vom 25.03.2009 ergangenen Bescheid über die Ablehnung der Beschwerde R/554/08 des Klägers aufzuheben, insoweit diese dem Kläger eine vollständige Einsicht in alle bei der Beklagten über ihn verfügbaren Daten und Dokumente sowie in ordnungsgemäß geführte, einheitliche, vollständige und für den Kläger in Sprache und Form ohne Hindernisse verständliche und zugängliche, also den Anforderungen der Artikel 26 und 26a des Statuts entsprechende, und soweit notwendig insofern vorher ausgebesserte, Personal- und Medizinische und andere Akten verweigerten oder einschränkten und damit die Anträge des Klägers unter anderem vom 10.07.2008, vom 19.09.2008 und vom 28.11.2008 zumindest in Teilen zurückwiesen;

Die Beklagte wegen ihres in dieser Klage geschilderten rechtswidrigen Verhaltens zu einer angemessenen Zahlung von Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wobei dieser Schadensersatz in seiner Höhe ins billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 2.500 EURO betragen sollte;

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich einen Schadensersatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Klage bis zur tatsächlichen und vollständigen Zugangsgewährung zu allen streitgegenständlichen Daten und Dokumenten und seiner ordnungsgemäßen Personal- und medizinischen Akte zu zahlen, wobei dessen monatliche Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 200 EURO betragen sollte;

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen Kosten und Aufwendungen anlässlich weiterer notwendiger Akteneinsichtsnahmen analog zum Dienstreiserecht der Beklagten zu ersetzen, hilfsweise auf gleicher Grundlage jene Kosten, die dem Beklagten durch seine Fahrten nach Luxemburg am 12.09.2008 und 14.11.2008 bereits entstanden sind;

Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

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