Language of document : ECLI:EU:F:2011:29

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

24. März 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2009 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache F‑104/09

betreffend eine Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a AEUV auf den EAG-Vertrag anwendbar ist,

Diego Canga Fano, Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz, Rechtsanwälte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und K. Zieleśkiewicz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie des Richters H. Kreppel und der Richterin M. I. Rofes i Pujol (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2010

folgendes

Urteil

1        Herr Canga Fano hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 23. Dezember 2009 eingegangen), die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Entscheidung, ihn im Beförderungsverfahren 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, sowie die Verurteilung des Rates der Europäischen Union zur Zahlung von 200 000 Euro als Ersatz für den angeblich von ihm erlittenen immateriellen und beruflichen Schaden begehrt.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) lautet:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“

 Sachverhalt

3        Ausweislich der Akten trat der Kläger am 1. September 1991 als Beamter der Besoldungsgruppe A 7 in den Dienst des Generalsekretariats des Rates. Er wurde zuletzt am 1. Juni 2001 nach Besoldungsgruppe A 4 (nunmehr AD 12) befördert. Seit dem 1. April 1994 ist er dem Juristischen Dienst des Rates zugewiesen. Er wurde jedoch während der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2003 im dienstlichen Interesse zum Kabinett des Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Frau Palacio abgeordnet. Nach Beendigung dieser Abordnung kehrte der Kläger in den Juristischen Dienst zurück und arbeitete in der Arbeitsgruppe „Außenbeziehungen“ und sodann ab 1. Oktober 2007 in der Arbeitsgruppe 1B „AStV I“. Seit dem 1. Juni 2008 ist er im dienstlichen Interesse in das Kabinett des Mitglieds der Kommission Herrn Tajani abgeordnet, in dem er die Stelle eines beigeordneten Kabinettschefs bekleidet.

4        Mit Personalmitteilung Nr. 50/09 vom 5. März 2009 unterrichtete das Generalsekretariat des Rates die Beamten über die den beratenden Beförderungsausschüssen für das Beförderungsverfahren 2009 übermittelten Informationen und die zur Durchführung von Art. 45 des Statuts erlassenen Maßnahmen. In Anhang 2 dieser Mitteilung war für jede Besoldungsgruppe die Zahl der im Jahr 2009 möglichen Beförderungen angegeben; Anhang 3 enthielt die Liste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten. Nach Anhang 2 waren 19 Planstellen der Besoldungsgruppe AD 13 für Verwaltungsräte, denen allgemeine Aufgaben zugewiesen waren, zu besetzen, während auf der Liste in Anhang 3 91 Beamte der Besoldungsgruppe A 12, denen allgemeine Aufgaben zugewiesen waren, genannt wurden. Der Kläger nahm nach Maßgabe seiner Dienstzeit in der Besoldungsgruppe den 20. Platz ein.

5        Nach der Personalmitteilung Nr. 50/09 verfügten die beratenden Beförderungsausschüsse insbesondere über die Beurteilungen aller beförderungsfähigen Beamten seit ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zu der zuletzt abgegebenen Beurteilung, nämlich der für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: Beurteilung 2006–2007).

6        Das Generalsekretariat des Rates fügte der Personalmitteilung Nr. 54/09 vom 10. März 2009 Statistiken über den Beurteilungszeitraum 2006–2007 bei, namentlich die Tabelle 2.1, die nach der Besoldungsgruppe der Beamten aufgeschlüsselte Statistiken enthält (im Folgenden: Tabelle 2.1), und die Tabelle 3.1, die den Statistiken der jeweiligen Generaldirektion/Direktion/Abteilung entspricht (im Folgenden: Tabelle 3.1). Aus der Personalmitteilung Nr. 54/09 ergibt sich, dass diese Statistiken auch den beratenden Beförderungsausschüssen übersandt worden waren.

7        Nach Abschluss seiner Arbeiten übermittelte der beratende Beförderungsausschuss für die Funktionsgruppe AD (für Verwaltungsratsplanstellen eingeteilte Beamte) der Anstellungsbehörde eine Liste – betreffend Verwaltungsräte, denen allgemeine Aufgaben zugewiesen waren – mit den Namen von 19 Beamten, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorgeschlagen wurden (im Folgenden: Liste der nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten). Die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe von zehn von ihnen war kürzer als die des Klägers. Dieser stand nicht auf der Liste.

8        Die Anstellungsbehörde informierte die Beamten mit Personalmitteilung Nr. 94/09 vom 27. April 2009 über ihre Entscheidung, der Stellungnahme des beratenden Beförderungsausschusses zu folgen und die 19 vorgeschlagenen Beamten nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern.

9        Der Kläger focht die sich aus der Personalmitteilung Nr. 94/09 ergebende Entscheidung, ihn nicht zu befördern, mit Schreiben vom 27. Mai 2009 unter Bezugnahme auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts an.

10      Die Anstellungsbehörde qualifizierte das Schreiben vom 27. Mai 2009 mit Entscheidung vom 24. September 2009, die dem Kläger am 25. September 2009 zugestellt wurde, als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und wies diese zurück.

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger beantragt,

–        die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

–        die sich aus der Personalmitteilung Nr. 94/09 ergebende Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner Beschwerde durch die Anstellungsbehörde aufzuheben;

–        den Rat zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

–        einen nach Billigkeit auf 150 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit;

–        einen nach Billigkeit auf 50 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz für den von ihm erlittenen beruflichen Schaden nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

12      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

 Verfahren

13      Der Kläger hat beantragt, den Rat im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen gemäß den Art. 55 und 56 der Verfahrensordnung um Vorlage der Beurteilungen der 19 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten zu ersuchen. Das Gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben.

14      Somit ist der Rat zunächst mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 15. Juni 2010 ersucht worden, schriftliche Fragen zu beantworten und anonymisierte Beurteilungen der zehn Beamten vorzulegen, deren Dienstzeit in der Besoldungsgruppe kürzer war als die des Klägers und deren Namen auf der Liste der nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten stehen (im Folgenden: die zehn betroffenen Beamten).

15      Mit Schreiben, das am 6. Juli 2010 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 12. Juli 2010 eingegangen), hat der Rat diese Fragen beantwortet und anonymisierte Beurteilungen der zehn betroffenen Beamten für den Zeitraum ab ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zu ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 eingereicht. Der Rat hat dem Gericht ferner eine vergleichende Tabelle mit den sich aus den letzten beiden Beurteilungen des Klägers sowie jedes der betroffenen Beamten, die mit den Buchstaben A bis J bezeichnet wurden, ergebenden Informationen übersandt. Diese Tabelle enthält für jede dieser Beurteilungen eine Tätigkeitsbeschreibung und/oder Angaben über das Maß der getragenen Verantwortung, einen Auszug aus den allgemeinen Beurteilungen und den Durchschnitt der Einzelbeurteilungen. Ferner werden die in der Ausübung des Amtes benutzten Sprachen angegeben (im Folgenden: vergleichende Tabelle).

16      In der Folgezeit sind die Parteien in dem Bericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, der ihnen mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 23. Juli 2010 übersandt worden ist, aufgefordert worden, dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung Erklärungen zur Begründung ihres Standpunkts unter Berücksichtigung der Dokumente, die der Rat in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt hatte, zu übersenden. Der Kläger ist dieser Aufforderung mit einem Schreiben nachgekommen, das am 31. August 2010 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 2. September 2010 eingegangen). Die Erklärungen des Rates sind am 1. September 2010 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen (die Urschrift ist am 6. September 2010 eingegangen).

17      In seiner Antwort hat sich der Kläger darüber beklagt, dass die eingereichten Kopien der verschiedenen Beurteilungen es nicht in allen Fällen ermöglicht hätten, die Note für das Kriterium „Leistung“ klar von der Note für die „Zügigkeit der Verrichtung der Aufgaben“ zu unterscheiden.

18      Vor der mündlichen Verhandlung hat der Präsident der Ersten Kammer den Vertreter des Klägers gefragt, ob er die Mitteilung der Durchschnittsnoten der Einzelbeurteilungen in der vergleichenden Tabelle akzeptiere, die die jedem der zehn betroffenen Beamten erteilten Noten für die beiden in Randnr. 17 genannten Kriterien betrafen, oder ob er eine leserlichere Fassung der genannten Kopien zu erhalten wünsche.

19      Der Vertreter des Klägers hat sich mit der Übermittlung der Durchschnittsnoten einverstanden erklärt und auf die erneute Übersendung der teilweise unleserlichen Seiten der Beurteilungen verzichtet.

 Zum Streitgegenstand

20      Der Kläger beantragt außer der Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen, die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. September 2009 über die Zurückweisung der in seinem von ihr als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts angesehenen Schreiben vom 27. Mai 2009 geltend gemachten Forderungen (im Folgenden: Entscheidung vom 24. September 2009).

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein förmlich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag, der als solcher keinen eigenständigen Inhalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, Kerstens/Kommission, F‑102/07, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Da der in der vorliegenden Rechtssache gegen die Entscheidung vom 24. September 2009 gerichtete Antrag als solcher keinen eigenständigen Inhalt hat, ist davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die aus der Personalmitteilung Nr. 94/09 hervorgehende Entscheidung der Anstellungsbehörde richtet, den Kläger nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Zum Aufhebungsantrag

23      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf zwei Gründe: erstens die Verletzung von Art. 45 Abs. 1 des Statuts dadurch, dass der Anstellungsbehörde zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien, und zweitens Ermessens- und Verfahrensmissbrauch.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 45 Abs. 1 des Statuts

 Vorbringen der Parteien

24      Der Kläger führt aus, der Anstellungsbehörde sei bei der vergleichenden Prüfung der Beurteilungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Da zehn der 19 beförderten Beamten eine kürzere Dienstzeit in der Besoldungsgruppe zurückgelegt hätten als er und da die Anstellungsbehörde das Lebensalter der Bewerber und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder der Dienststelle nur hilfsweise berücksichtigen dürfe, hätten diese zehn Beamten nur dann befördert werden dürfen, wenn sie größere Verdienste gehabt hätten als er. Es gebe jedoch eine ganze Reihe Hinweise darauf, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass zehn Personen, die eine kürzere Dienstzeit in der Besoldungsgruppe zurückgelegt hätten als er, größere Verdienste besäßen.

25      Seine Beurteilungen seit seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zu seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 enthielten ein ganz besonderes Lob, und in der letzten Beurteilung heiße es ausdrücklich: „Er verdient eine Beförderung in die nächste Besoldungsgruppe.“ Somit sei es „offensichtlich nicht normal“, dass seit 2001 keine Beförderung erfolgt sei. In der Beurteilung 2006–2007 habe er bei den Einzelbeurteilungen die Durchschnittsnote 2 erhalten, die deutlich höher liege als die Durchschnittsziffer der Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 des Generalsekretariats des Rates und die der Beamten des Juristischen Dienstes. Schließlich ergebe sich der Umfang seiner Verdienste daraus, dass er seine Aufgabe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06 für die Einstellung von Juristen der Besoldungsgruppe AD 5 aus Rumänien und Bulgarien vollauf zufriedenstellend erfüllt habe und dass er fünf Sprachen spreche.

26      Der Kläger wirft der Anstellungsbehörde weiter einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung seiner Sprachkenntnisse vor und führt aus, er spreche über die sprachlichen Mindestanforderungen, nämlich Englisch und Französisch, hinaus drei weitere Sprachen. Diese zusätzlichen Kenntnisse hätten bei der Prüfung seiner Verdienste berücksichtigt werden müssen.

27      Schließlich sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler darin zu sehen, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen der getragenen Verantwortung nicht berücksichtigt habe, dass er den Vorsitz im Prüfungsausschuss für die Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06 geführt habe, für die die Mitteilung im Juni 2006 und die Liste der erfolgreichen Bewerber im Dezember 2007 veröffentlicht worden seien. Die Leitung dieser Auswahlverfahren mit zahlreichen Bewerbern, die für ihn eine verstärkte Arbeitsbelastung neben seiner Tätigkeit im Juristischen Dienst mit sich gebracht habe, sei eine wichtige, schwierige und heikle Aufgabe gewesen, die er erfolgreich erfüllt habe. Auf die Qualität seiner Arbeit im Juristischen Dienst habe sie keine negativen Auswirkungen gehabt. Die Erfüllung dieser Aufgabe, die nicht unbedeutend sei, sei ein wesentliches Plus, das die Bewertung seiner Verdienste wesentlich hätte beeinflussen müssen.

28      Der Rat ist der Auffassung, dass dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Würdigung durch das Gericht

29      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde nach Art. 45 Abs. 1 des Statuts bei der Abwägung der Verdienste insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von dem beförderungsfähigen Beamten getragenen Verantwortung berücksichtigt.

30      Das Gericht hat entschieden, dass in einem Bereich, in dem die Verwaltung über ein weites Ermessen verfügt, durch die ausdrückliche Erwähnung dieser Kriterien in Art. 45 des Statuts die besondere Bedeutung zum Ausdruck gebracht wird, die der Gesetzgeber deren Berücksichtigung beimisst (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2008, Buendía Sierra/Kommission, F‑97/05, Randnr. 62). Dass in Art. 45 Abs. 1 des Statuts das Maß der von dem Beamten getragenen Verantwortung besonders erwähnt wird, ist umso bedeutsamer, als das Gericht erster Instanz im Urteil vom 12. Juli 2001, Schochaert/Rat (T‑131/00, Randnr. 43), festgestellt hatte, dass es gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts in der Fassung, die vor dem 1. Mai 2004 gegolten hat, verstößt, auf das Maß der von den beförderungsfähigen Beamten getragenen Verantwortung als maßgebendes Kriterium abzustellen (Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat, F‑53/08, Randnr. 49).

31      Zudem hat das Gericht entschieden, dass die seit dem 1. Mai 2004 geltende Fassung des Art. 45 Abs. 1 des Statuts betreffend die bei der Beförderung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte klarer ist als die zuvor geltende Fassung, da in ihnen außer auf die Beurteilungen auch auf die Benutzung anderer Sprachen als der Sprache, in der der betreffende Beamte gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls auf das Maß der von ihm getragenen Verantwortung abgestellt wird. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die Anstellungsbehörde die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten nunmehr grundsätzlich anhand dieser drei Gesichtspunkte vorzunehmen hat, so dass der Ausdruck „Verdienste“ in Art. 45 Abs. 1 des Statuts nunmehr eine andere, im Wesentlichen weitere Tragweite hat als derselbe Ausdruck in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung dieses Artikels (Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Hinderyckx/Rat, F‑57/06, Randnr. 45). Das Gericht hat außerdem entschieden, dass der Ausdruck „gegebenenfalls“ lediglich bedeutet, dass bei Beamten derselben Besoldungsgruppe zwar grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie Aufgaben mit gleichwertiger Verantwortung wahrnehmen, aber dass, wenn dies im Einzelfall nicht so ist, dieser Umstand im Beförderungsverfahren zu berücksichtigen ist (siehe in diesem Sinne Urteil Bouillez u. a./Rat, Randnr. 56).

32      Die Anstellungsbehörde kann, wenn die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten nach den drei ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 des Statuts genannten Kriterien gleiche Verdienste aufweisen, hilfsweise andere Gesichtspunkte, z. B. das Lebensalter der Bewerber und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder der Dienststelle, berücksichtigen (Urteil Bouillez u. a./Rat, Randnr. 50).

33      Schließlich verfügt die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung bei der Abwägung der Verdienste der sich um eine Beförderung bewerbenden Beamten über einen weiten Ermessensspielraum; die Kontrolle des Unionsrichters hat sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Behörde sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihre Befugnis nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Richter darf also seine Beurteilung der Qualifikationen und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Beurteilung der Anstellungsbehörde setzen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 52).

34      Das der Verwaltung eingeräumte weite Ermessen wird allerdings durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzunehmen. In der Praxis muss diese Prüfung auf der Grundlage der Gleichheit und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte durchgeführt werden (Urteil Casini/Kommission, Randnr. 53).

35      Die Frage, ob der angefochtenen Entscheidung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler zugrunde liegt, ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er bei Wahrung der praktischen Wirksamkeit, die dem Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde zuerkannt werden muss, leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für Beförderungsentscheidungen aufgestellt hat, mit Sicherheit entdeckt werden kann.

36      Aus den Akten ergibt sich, dass die im Rat angewandte Beförderungsregelung der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten einräumt.

37      In der vorliegenden Rechtssache verfügte der beratende Beförderungsausschuss für die Funktionsgruppe AD für die Abgabe seiner Stellungnahme, auf die sich die Anstellungsbehörde stützte, namentlich über die Beurteilungen aller beförderungsfähigen Beamten seit ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zur Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007, über Belege über die Entwicklung der Laufbahn, über Aufstellungen über Urlaube wegen Krankheit oder Unfall während der letzten drei Jahre und über die Tabellen 2.1 und 3.1.

38      Im Übrigen verweist der Kläger in seinen Ausführungen zur Stützung seines ersten Klagegrundes auf die Beurteilungen der 19 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten und ersucht das Gericht, die Beurteilungen dieser Beamten heranzuziehen. Tatsächlich wendet er sich jedoch, wie sich aus den Akten ergibt, gegen die Abwägung seiner Verdienste gegenüber den Verdiensten der zehn betroffenen Beamten durch die Anstellungsbehörde.

39      In den Nrn. 25, 32 und 33 seiner Klageschrift hebt der Kläger nämlich hervor, dass das entscheidende Kriterium bei jeder Beförderung in der Abwägung der Verdienste bestehe und dass die Anstellungsbehörde das Lebensalter der Bewerber und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder Dienststelle nur hilfsweise berücksichtigen dürfe, wenn die Bewerber gleiche Verdienste aufwiesen. Zehn der 19 beförderten Beamten hätten eine kürzere Dienstzeit in der Besoldungsgruppe AD 12 zurückgelegt als er, und es sei wenig wahrscheinlich, dass sie größere Verdienste besäßen.

40      Auch hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, weder in seinen vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen schriftlichen Erklärungen zu der Antwort des Rates auf die prozessleitenden Maßnahmen noch in der Sitzung, beanstandet, dass das Gericht diese Maßnahmen auf die Beurteilungen der zehn betroffenen Beamten beschränkt hat, und er hat auch nicht auf die neun Beamten hingewiesen, die eine längere Dienstzeit in der Besoldungsgruppe AD 12 zurückgelegt hatten als er und deren Beurteilungen das Gericht nicht angefordert hat.

41      Der erste Klagegrund, der auf eine Verletzung des Art. 45 Abs. 1 des Statuts gestützt wird, ist somit dahin zu verstehen, dass der Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste des Klägers und der der zehn betroffenen Beamten ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

42      Im Rahmen einer umfassenden Prüfung der Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes sind nicht nur die Beurteilungen, sondern auch andere Kriterien wie die Benutzung der Sprachen und das Maß der getragenen Verantwortung zu untersuchen.

—       Die Beurteilungen

43      Der Kläger hat namentlich seine Beurteilungen seit seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zur Beurteilung 2006–2007 mit Ausnahme der Beurteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 vorgelegt. Auf eine Frage zu diesem Punkt hat er Zweifel am Vorliegen einer Beurteilung für diesen Zeitraum zum Ausdruck gebracht und vorgetragen, die Erklärung könne darin liegen, dass das Beurteilungsverfahren im Rat am 1. Oktober 2003, als er nach seiner Abordnung zur Kommission in den Juristischen Dienst zurückgekehrt sei, bereits im Gange gewesen sei.

44      Was erstens die Einzelbeurteilungen betrifft, geht aus den Erklärungen des Rates vom 1. September 2010 hervor, dass der beratende Beförderungsausschuss im Wesentlichen die in der Beurteilung 2006–2007 des Klägers und der zehn betroffenen Beamten enthaltenen Einzelbeurteilungen berücksichtigt hat. Diese Einzelbeurteilungen enthalten 13 Spalten, in die die Noten „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“ und „ungenügend“ einzutragen sind.

45      Der Personalmitteilung Nr. 54/09 zufolge entsprachen den Noten „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“ und „ungenügend“ die Zahlen „1“, „2“, „3“, „4“ und „5“. Die in Zahlen ausgedrückten Noten dienten der Erarbeitung von Statistiken, insbesondere der Tabellen 2.1 und 3.1, in denen die Durchschnittsnoten für jede Besoldungsgruppe und jede Generaldirektion angegeben werden. Nach der Tabelle 2.1 lag die Durchschnittsnote der Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 bei 2,28.

46      Die Durchschnittsnote der Einzelbeurteilungen des Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007, nämlich 2, war wesentlich besser als die in der vorigen Randnummer genannte Durchschnittsnote. Dieser Umstand gibt einen Hinweis auf die Qualität der Verdienste des Klägers im letzten im Beförderungsverfahren 2009 berücksichtigten Beurteilungszeitraum.

47      Ausweislich der Akten erhielten vier der zehn betroffenen Beamten, nämlich A, E, I und J, bei ihrer Beurteilung 2006–2007 in den Einzelbeurteilungen eine Durchschnittsnote, die niedriger und somit besser ist als die des Klägers (1,77 für den ersten und 1,92 für die drei anderen). Drei der zehn betroffenen Beamten, nämlich B, C und H, erhielten ebenso wie der Kläger die Durchschnittsnote 2, während die Durchschnittsnote der Beamten D, F und G höher und damit weniger gut war als die des Klägers (2,15 für den ersten und 2,08 für die beiden anderen).

48      Der Abstand zwischen der Durchschnittsnote der Einzelbeurteilungen des Klägers und der – weniger guten – Durchschnittsnote dieser letzten drei Beamten ist jedoch so geringfügig, dass er hier außer Betracht bleiben kann.

49      Der Kläger trägt vor, der Umstand, dass vier der zehn betroffenen Beamten bei den Einzelbeurteilungen eine niedrigere Durchschnittsnote erhalten hätten als er, müsse relativiert werden, da sie in Generaldirektionen gearbeitet hätten, in denen nach der Tabelle 3.1 die Noten niedriger gewesen seien als die Durchschnittsnote des Generalsekretariats des Rates.

50      Wie aus dieser Tabelle hervorgeht, liegt die Durchschnittsnote der Beamten des Juristischen Dienstes, nämlich 2,35, sehr dicht an der allgemeinen Durchschnittsnote im Sekretariat des Rates, die bei 2,36 liegt. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die vier Beamten, die befördert wurden und deren Einzelbeurteilungen eine niedrigere Durchschnittsnote aufweisen als die des Klägers, zu Generaldirektionen gehören, bei denen die Durchschnittsnote zwischen 2,21 und 2,30 liegt, also niedriger ist als die im Juristischen Dienst. Nach dieser Tabelle variieren die Durchschnittsnoten der verschiedenen Generaldirektionen zwischen 2,05 (die beste) und 2,63 (die am wenigsten gute).

51      Es trifft also zu, dass die genannten vier Beamten zu Generaldirektionen gehören, in denen die Beurteilenden ihr gesamtes Personal „großzügiger“ behandelt haben als die Beurteilenden des Juristischen Dienstes. Die niedrigste Durchschnittsnote in diesen Generaldirektionen liegt bei 2,21 und damit 0,15 Punkte unter der allgemeinen Durchschnittsnote im Generalsekretariat des Rates und um 0,14 Punkte unterhalb der Durchschnittsnote im Juristischen Dienst, während zwischen den Durchschnittsnoten in den verschiedenen Generaldirektionen ein Abstand von 0,58 Punkten besteht.

52      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in der vorigen Randnummer genannte Abstand zwischen der Durchschnittsnote der Beurteilungen im Juristischen Dienst und derjenigen in den Generaldirektionen, zu denen die vier beförderten Beamten, deren Einzelbeurteilungen im Durchschnitt besser sind als die des Klägers, gehören, für die Beförderung nicht ausschlaggebend sein kann.

53      Denn zum einen werden die nach Generaldirektionen aufgeschlüsselten Durchschnittsnoten im Verhältnis zu der Zahl der in jeder von ihnen tätigen Beamten berechnet, ohne dass zwischen diesen nach ihrer Besoldungsgruppe, ihrer Funktionsgruppe oder ihrer Beförderungsfähigkeit in dem fraglichen Beförderungsverfahren unterschieden wird. Zum anderen ist die Durchschnittsnote in den Einzelbeurteilungen nur eines der Kriterien, die der beratende Beförderungsausschuss bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt.

54      Der Kläger macht weiter geltend, bei der Beurteilung seiner Verdienste sei nicht berücksichtigt worden, dass er den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen für die Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06 geführt habe. In der mündlichen Verhandlung hat er darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe seine Arbeitsbelastung erheblich erhöht habe und dass er sie ohne Nachteil für seine laufende Tätigkeit im Juristischen Dienst des Rates erfüllt habe.

55      In der Beurteilung 2006–2007 des Klägers wird jedoch bei der Beschreibung der von ihm verrichteten Aufgaben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er „[w]ährend eines Großteils des entscheidungserheblichen Zeitraums den Vorsitz im Prüfungsausschuss für die Auswahlverfahren [EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06] (Juristen) geführt [hat]“. Außerdem hat er bei der Einzelbeurteilung der Qualität seiner Arbeit in derselben Beurteilung ein „ausgezeichnet“ erhalten, während er in der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 nur die Note „sehr gut“ erhalten hatte.

56      Sonach waren sowohl die ersten beiden Beurteilenden, die als „Erstbeurteilender“ tätig wurden und die die Beurteilung des Klägers abfassten, als auch der Zweitbeurteilende sich bewusst, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine zusätzliche Leistung erbracht hatte. Die erwähnte Verbesserung der Einzelbeurteilung der Qualität der Arbeit des Klägers scheint darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Kläger den Vorsitz im Prüfungsausschuss für die genannten Auswahlverfahren geführt hatte, bei der Erstellung der Beurteilung 2006–2007 sehr wohl berücksichtigt wurde.

57      Was zweitens die allgemeinen Beurteilungen betrifft, trifft es zu, dass die in den Beurteilungen des Klägers seit seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 enthaltenen allgemeinen Beurteilungen ein ganz besonderes Lob enthalten. So bemerkte der Erstbeurteilende, der den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 beurteilte, in seiner Beurteilung 2006–2007, dass der Kläger „ein großartiger Mitarbeiter“ und ein „ausgezeichneter Jurist“ sei. Zudem führte der Erstbeurteilende, der den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 beurteilte, aus, dass dieser „außergewöhnliche Kenntnisse des Europarechts“ habe, dass „sein besonders entwickeltes Verständnis und Urteilsvermögen es ihm ermöglichen, sowohl mündlich als auch schriftlich Rechtsgutachten von sehr hohem Niveau zu erstellen“, und fügt hinzu: „Er verdient eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe.“

58      Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die allgemeinen Beurteilungen in den Beurteilungen der zehn betroffenen Beamten seit ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe A 12 ebenso positiv sind wie die des Klägers. Das Gericht hat keinen Hinweis gefunden, der ihre Verdienste schmälern würde.

59      Auch enthalten die vor der Beurteilung 2006–2007 abgegebenen Beurteilungen von mehreren der zehn betroffenen Beamten Sätze wie: „Der beurteilte Beamte verdient eine Beförderung oder die Übertragung größerer Verantwortungen.“ Derartige Bewertungen der Erstbeurteilenden können die Anstellungsbehörde jedoch nicht bei ihrer Entscheidung über die Beförderung des betroffenen Beamten binden, wie durch den Umstand bestätigt wird, dass trotz dieser Bewertungen keiner der genannten Beamten vor dem Beförderungsverfahren 2009 befördert wurde.

60      In den auf das Beurteilungsverfahren anwendbaren Regeln ist nämlich nicht vorgesehen, dass die Beurteilenden dazu Stellung nehmen, ob der benotete Beamte eine Beförderung verdient. Wenn sie aus eigenen Stücken die Beförderung des einen oder anderen Mitglieds ihrer Arbeitsgruppe empfehlen, bringen sie eine Auffassung zum Ausdruck, die die Anstellungsbehörde keinesfalls bindet, da die Beförderung nur nach einer Abwägung der Verdienste aller Beamten eines Organs, die in derselben Besoldungsgruppe beförderungsfähig sind, ausgesprochen werden kann. Folglich können derartige Bewertungen nicht dasselbe Gewicht haben wie die, die sich aus Kriterien ergeben, die der Beurteilende bewerten muss. Zudem ist die Anstellungsbehörde berechtigt, einen Beamten zu befördern, wenn dies ihrer Meinung nach gerechtfertigt ist, auch wenn seine Beurteilung keine Beförderungsempfehlung enthält.

61      Darüber hinaus ist die Anmerkung, der Kläger verdiene eine Beförderung, zu relativieren, da sie von einem Erstbeurteilenden stammt, dessen Beurteilung sich nur auf drei Monate des 18-monatigen Beurteilungszeitraums bezog.

62      Der Kläger weist ferner in seinen Erklärungen, die am 31. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, darauf hin, dass in einer der vom Rat zu den Akten eingereichten Beurteilungen, in der es geheißen habe, der beurteilte Beamte verdiene eine Beförderung, der Zweitbeurteilende ausgeführt habe, dass er sich den schriftlichen Ausführungen des Erstbeurteilenden anschließe, obgleich die Einzelbeurteilungen nicht den erteilten Anweisungen entsprächen. Da der Zweitbeurteilende die Einzelbeurteilungen jedoch nicht geändert hat, muss das Gericht davon ausgehen, dass er sie bestätigt hat.

63      Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die vergleichende Prüfung der Beurteilungen nicht offensichtlich ergibt, dass die anderen Beamten keine größeren Verdienste besaßen als der Kläger.

—       Benutzung der Sprachen

64      Zur Benutzung der Sprachen macht der Kläger geltend, dass er fünf Sprachen spreche, und wirft der Anstellungsbehörde vor, seine sprachlichen Fähigkeiten nicht genug gewürdigt zu haben.

65      Zu diesen sprachlichen Fähigkeiten führt der Rat in der Klagebeantwortung aus, das Kriterium der Benutzung der Sprachen sei „eher ein Hilfskriterium, das eine Auslese unter den Bewerbern ermöglicht, deren Beurteilungen gleichwertig sind“.

66      Aus Art. 45 Abs. 1 des Statuts geht jedoch eindeutig hervor, dass das Kriterium der Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung des Amtes als der Sprache, in der der Beamte gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, kein Hilfskriterium ist in dem Sinne, dass es nur bei gleichen Verdiensten der beförderungsfähigen Beamten ein entscheidendes Kriterium bei der Entscheidung der Anstellungsbehörde bilden könnte.

67      Der Rat hat am 6. Juli 2010 in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen ausgeführt, dass „das relative Gewicht jedes der berücksichtigten Kriterien nicht genau festgelegt“ sei und dass die Wahl der Anstellungsbehörde auf einer Gesamtbewertung der Verdienste der Beamten beruhe, bei der den Beurteilungen insgesamt sowie dem Maß der Verantwortung die größte Bedeutung beigemessen worden sei, während das Kriterium der Benutzung der Sprachen bei der Abwägung der Verdienste „weit weniger“ in die Waagschale gefallen sei als die beiden erstgenannten Kriterien. In der Sitzung hat der Rat bestätigt, dass die Benutzung der Sprachen eines der ersten Kriterien sei, die bei der Abwägung der Verdienste zu berücksichtigen seien, dass ihm jedoch eine geringere Bedeutung zukomme als den beiden anderen. Auch habe die Anstellungsbehörde nicht jedes Kriterium gesondert verglichen, sondern für jeden Bewerber eine gewichtete Gesamtbewertung dieser Kriterien vorgenommen.

68      In der Tat verfügt die Anstellungsbehörde hinsichtlich der Bedeutung, die sie jedem der drei in Art. 45 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Kriterien beimisst, über ein gewisses Ermessen, da diese Vorschrift die Möglichkeit einer Gewichtung nicht ausschließt.

69      Hinsichtlich der in der Ausübung des Amtes benutzten Sprachen ist festzustellen, dass der Kläger nicht angegeben hat, ob er die fünf in Rede stehenden Sprachen in der Ausübung seines Amtes im Beurteilungszeitraum, nämlich vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2007, benutzt hat.

70      In der Beurteilung 2006–2007 des Klägers heißt es im ersten Teil, Abschnitt III, unter der Überschrift „Sprachen“:

„[Der Kläger], dessen Muttersprache Spanisch ist, arbeitet regelmäßig in der englischen und der französischen Sprache, und zwar sowohl mündlich als auch schriftlich. Manchmal arbeitet er auch in der deutschen Sprache (mündlich).“

71      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass er in dem im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 geprüften Zeitraum die deutsche, die italienische und die portugiesische Sprache nur mündlich in oder am Rande von Sitzungen benutzt habe.

72      Zum Begriff der benutzten Sprachen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in dem der Beurteilung 2006–2007 beigefügten und von ihm am 29. Januar 2007 ausgefüllten Informationsblatt über die Sprachkenntnisse, das die Spalten „Verständnis“, „[gesprochene] Sprache“ und „[geschriebene] Sprache“ enthält, angab, er besitze sehr gute Kenntnisse der französischen und der englischen Sprache, im Deutschen jedoch nur ein gutes Verständnis, ein gutes mündliches Niveau und ein ausreichendes schriftliches Niveau und im Italienischen nur ein gutes Verständnis und ein ausreichendes Niveau in der gesprochenen und geschriebenen Sprache. Die Portugiesischkenntnisse des Klägers beschränken sich dem Informationsblatt zufolge auf ein ausreichendes Verständnis.

73      Der Kläger führt in seinem Schreiben vom 27. Mai 2009 aus, er besitze nunmehr gute Italienischkenntnisse, denn diese Sprache sei eine der Arbeitssprachen, die er aufgrund seiner Stellung als beigeordneter Kabinettschef des Kommissionsmitglieds Herrn Tajani, die er seit dem 1. Juni 2008 bekleide, am meisten benutze.

74      Der beratende Beförderungsausschuss konnte jedoch, wie der Rat in seiner Entscheidung vom 24. September 2009 zu Recht ausführte, Kriterien, die sich auf die Zeit nach der letzten Beurteilung der beförderungsfähigen Beamten – der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 – bezogen, nicht berücksichtigen. Zudem bestanden die einzigen Angaben zu den Sprachen, die dem beratenden Beförderungsausschuss vorlagen, in den Beurteilungen jedes beförderungsfähigen Beamten seit seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 12 bis zur Beurteilung 2006–2007. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes konnten somit weder dieser Ausschuss noch die Anstellungsbehörde es zulassen, dass sich nicht beförderte Beamte auf Umstände beriefen, die die übrigen beförderungsfähigen Beamten nicht hatten geltend machen können.

75      Fest steht, dass die Angaben, die der Kläger in der Sitzung zu seinen mündlichen Italienisch- und Portugiesischkenntnissen gemacht hat, nicht mit den Informationen über seine Sprachkenntnisse in dem der Beurteilung 2006–2007 beigefügten Informationsblatt übereinstimmen. Denn dort hat er erklärt, ausreichende mündliche Italienischkenntnisse zu besitzen, während die seine mündlichen Portugiesischkenntnisse betreffenden Spalten gar nicht ausgefüllt sind.

76      Dieses Informationsblatt ist allerdings am 29. Januar 2007 ausgefüllt worden und kann deshalb nicht die Sprachkenntnisse des Klägers am 31. Dezember 2007 wiedergeben. Er selbst betont jedoch, dass seine Italienischkenntnisse nunmehr dasselbe Niveau erreicht haben wie seine Kenntnisse des Französischen und des Englischen. Er räumt somit stillschweigend ein, dass seine Italienischkenntnisse am 31. Dezember 2007 nicht so gut waren wie jetzt. Auf jeden Fall hat er keinen Nachweis dafür erbracht, dass seine mündlichen Italienisch- und Portugiesischkenntnisse am 31. Dezember 2007 besser waren als im Januar 2007. Deshalb kann das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass seine mündlichen Kenntnisse der italienischen und der portugiesischen Sprache am 31. Dezember 2007 nicht gut genug waren, als dass sie bei der Abwägung der Verdienste unter dem Gesichtspunkt der Sprachen hätten berücksichtigt werden können.

77      Abschließend ist also festzustellen, dass der Kläger am Ende des vom beratenden Beförderungsausschuss berücksichtigten Zeitraums, also am 31. Dezember 2007, außer dem Spanischen, seiner Muttersprache, die französische und die englische Sprache beherrschte. Er besaß auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wenngleich seine schriftlichen Kenntnisse beschränkt waren, und er verstand gut Italienisch. Was die Benutzung dieser Sprachen betrifft, sprach er zwar gelegentlich Deutsch, benutzte jedoch nur zwei Sprachen regelmäßig bei seiner Arbeit, nämlich Englisch und Französisch.

78      Zu diesem Punkt geht aus den Akten hervor, dass alle zehn betroffenen Beamten in der Ausübung ihres Amtes Englisch und Französisch benutzten. Entgegen dem Vorbringen des Rates beherrschten jedoch nicht alle diese Beamten diese beiden Sprachen vollkommen, und von denen, die Englisch oder Französisch als Muttersprache hatten, beherrschten nicht alle mindestens eine dritte Sprache. Nach den Akten besaßen allerdings alle, die diese Sprachen nicht oder nicht vollkommen beherrschten, zumindest gute Kenntnisse in ihnen.

79      Die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers erscheinen somit denen der zehn betroffenen Beamten in der Ausübung ihres Amtes im Wesentlichen gleichwertig.

—       Das Maß der getragenen Verantwortung

80      Zu dem Maß der getragenen Verantwortung ergibt sich aus den Akten, dass alle zehn betroffenen Beamten mit Ausnahme des Beamten B im Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 leitende Funktionen innehatten. Diese neun Beamten waren Abteilungsleiter oder koordinierten de facto die Arbeiten einer Arbeitsgruppe in schwierigen Bereichen, während der Kläger und der Beamte B in diesem Zeitraum als Juristen im Juristischen Dienst des Rates arbeiteten.

81      Neun der zehn betroffenen Beamten übten also ein Amt aus, das unter dem Gesichtspunkt des Managements eine höhere Verantwortung mit sich brachte als das des Klägers, während das Amt des zehnten Beamten, des Beamten B, auf demselben Niveau lag.

82      Dazu trägt der Kläger vor, dass zusätzliche Aufgaben, die den beförderungsfähigen Beamten eventuell übertragen worden seien, unter dem Gesichtspunkt der in der Ausübung ihres Amtes getragenen Verantwortung geprüft werden müssten. So habe er im Zeitraum von Juni 2006 bis Dezember 2007, also während des größten Teils des in der Beurteilung 2006–2007 berücksichtigten Zeitraums, den Vorsitz in dem Prüfungsausschuss für die Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06 geführt, was eine erhöhte Arbeitsbelastung mit sich gebracht habe, die zu seinen Aufgaben im Juristischen Dienst hinzugetreten sei. Praktisch habe keiner der zehn betroffenen Beamten gleichwertige zusätzliche Aufgaben verrichtet. Deshalb sei der Anstellungsbehörde ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie bei der Beurteilung seiner Verdienste den Umstand, dass er neben seinen gewöhnlichen Aufgaben den Vorsitz im Prüfungsausschuss für die genannten Auswahlverfahren geführt habe, nicht ausreichend berücksichtigt habe.

83      Das Gericht hat somit zu prüfen, ob die Verdienste von neun der zehn betroffenen Beamten aufgrund der Ausübung mit hoher Verantwortung verbundener leitender Funktionen größer sind als die des Klägers, wenn man die Verrichtung der vorgenannten zusätzlichen Aufgabe berücksichtigt.

84      Unstreitig repräsentiert der Vorsitz in dem Prüfungsausschuss für die Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 und EPSO/AD/47/06 nicht nur eine höhere Arbeitsbelastung, die zu den Aufgaben des Klägers im Juristischen Dienst hinzutrat, sondern auch ein hohes Verantwortungsniveau, was der Rat im Übrigen einräumt. Die Führung des Vorsitzes ist jedoch, wie der Rat bemerkt hat, eine zeitlich begrenzte Aufgabe. Zwar wurde diese Aufgabe verlängert und dauerte eineinhalb Jahre; die neun beförderten Beamten verrichteten jedoch nach den Akten leitende Aufgaben ständig und seit längerer Zeit. So verrichteten sechs von ihnen leitende Aufgaben zumindest seit dem 1. Juli 2003 und zwei von ihnen mindestens seit dem 1. Januar 2005. Ein Beamter schließlich war seit dem 1. Februar 2004 zu dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen abgeordnet und trug nach den Angaben des Rates in der Ausübung seiner Aufgaben sehr hohe Verantwortung.

85      Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht der Auffassung, dass die von dem Kläger verrichtete zusätzliche Aufgabe zwar verdienstvoll ist, jedoch bei einer umfassenden Würdigung der Verdienste nicht schwerer wiegt als ständig und seit längerer Zeit ausgeübte leitende Aufgaben.

86      Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob dem Rat bei der umfassenden Abwägung der Verdienste des Klägers, namentlich im Hinblick auf das Maß der getragenen Verantwortung, mit den Verdiensten des Beamten B ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

87      Aus den Akten geht hervor, dass der Beamte B seit dem 1. Januar 2004 in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft war und dass er seit diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2007 Mitglied des Juristischen Dienstes des Rates war. Seit dem 1. Oktober 2003, dem Zeitpunkt, als der Kläger nach seiner Abordnung in den Juristischen Dienst zurückkehrte, bis zum 31. Dezember 2007 waren der Kläger und der Beamte B in demselben Dienst tätig und übten ein Amt mit einem vergleichbaren Maß an Verantwortung aus.

88      Wie sich aus den Akten ergibt und wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hatten sowohl der Beamte B als auch der Kläger in dieser Zeit zusätzliche Aufgaben zu erledigen. Während des Beurteilungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 hatte der Beamte B Prüfungsarbeiten eines EPSO-Auswahlverfahrens zu korrigieren und arbeitete im Sekretariat der Regierungskonferenz mit, insbesondere bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Den Ausführungen des Rates zufolge war diese letztere Aufgabe nach ihrer Bedeutung und ihrem Umfang mit dem Vorsitz in einem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren EPSO vergleichbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat ferner darauf hingewiesen, dass der Beamte B ein äußerst qualifizierter Jurist von außergewöhnlicher Zuverlässigkeit und einer bemerkenswerten Fähigkeit zu gründlicher Analyse sei.

89      Wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verfügt die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum und hat sich die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Behörde sich innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihre Befugnis nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

90      Aufgrund aller vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass dem Beamten B bei umfassender Würdigung der in Art. 45 Abs. 1 des Statuts aufgestellten Kriterien nicht größere Verdienste zukamen als dem Kläger. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die Wahl selbstverständlich auf den Kläger hätte fallen müssen

91      Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verfahrensmissbrauch

 Vorbringen der Parteien

92      Der Kläger führt aus, er könne hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Hinweise darauf beibringen, dass die angefochtene Entscheidung eine gegen die Art. 37 und 38 des Statuts verstoßende verschleierte Sanktion dafür darstelle, dass er seit dem 1. Juni 2008 im dienstlichen Interesse zur Kommission abgeordnet sei. Der Umstand, dass er seine Fähigkeiten in den Dienst des Kabinetts eines Kommissionsmitglieds stelle, sei ein Verdienst und ein Plus, die bei der Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Rat habe ihn dadurch, dass er es abgelehnt habe, diesem Verdienst und der unbestimmten Dauer seiner Abordnung Rechnung zu tragen, doppelt bestraft und somit sein Ermessen missbraucht, wobei der Verfahrensmissbrauch nur eine Form des Ermessensmissbrauchs sei.

93      Der Rat entgegnet, dass das Vorbringen des Klägers auf keinerlei Hinweise gestützt werde und dass er deshalb nicht auf diesen Klagegrund eingehen könne.

 Würdigung durch das Gericht

94      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abordnung des Klägers zur Kommission im Juni 2008 erfolgte, also nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die letzte im Beförderungsverfahren 2009 berücksichtigte Beurteilung, nämlich die Beurteilung 2006–2007, bezieht. Da die beratenden Beförderungsausschüsse nur die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten bis zum 31. Dezember 2007 berücksichtigen durften, konnte diese Abordnung nicht Gegenstand einer Beurteilung im Beförderungsverfahren 2009 sein.

95      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Wils/Parlament, F‑105/05, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Hier nun hat der Kläger, wie der Rat zu Recht festgestellt hat, das Vorliegen derartiger Indizien weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, vorzutragen, dass er größere Verdienste besitze als die zehn betroffenen Beamten. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, zu beweisen, dass die angefochtene Entscheidung zu dem alleinigen Zweck erlassen wurde, ihm zu schaden.

97      Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass die Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 4 (nunmehr AD 12) im Jahr 2001 ausgesprochen wurde, als er im dienstlichen Interesse zur Kommission abgeordnet war, und die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 im Jahr 2010 während seiner im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung in das Kabinett von Herrn Tajani. Dieser letztere Umstand kann hier berücksichtigt werden, obwohl er zeitlich nach Erlass der angefochtenen Entscheidung liegt, denn er enthält Hinweise auf die Umstände, unter denen diese Entscheidung erlassen wurde. Deshalb vermag das Vorbringen des Klägers, seine Abordnungen im dienstlichen Interesse hätten verschleierte Sanktionen nach sich gezogen, indem sie seine Beförderung verhindert hätten, nicht zu überzeugen.

98      Folglich ist nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zu Zwecken erlassen wurde, die mit dem Zweck des Beförderungsverfahrens nichts zu tun haben, und dass sie ermessenmissbräuchlich war.

99      Nach alledem ist auch der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

100    Demnach ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

101    Der Kläger trägt vor, er habe dadurch, dass er im Beförderungsverfahren 2009 nicht befördert worden sei, einen schweren sowohl beruflichen als auch immateriellen Schaden erlitten. Er habe nämlich nicht nur ein Jahr verloren (das für seine Laufbahn und seine zukünftigen Beförderungen zähle), sondern sei auch am Zugang zu Planstellen gehindert, die die Besoldungsgruppe AD 13 erforderten. Der Kläger beziffert seinen beruflichen Schaden auf 50 000 Euro. Außerdem habe seine Nichtbeförderung zu einem bedeutenden Stress geführt, der zu einer Verschlechterung seines durch eine schwere Krankheit schon geschwächten Gesundheitszustands beigetragen habe. Dieser immaterielle Schaden belaufe sich auf 150 000 Euro.

102    Der Rat beantragt, den Antrag auf Ersatz des beruflichen und immateriellen Schadens zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

103    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2009, Arpaillange u. a./Kommission, F‑104/06, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    In der vorliegenden Rechtssache ist der Aufhebungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Deshalb ist auch der Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

105    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

106    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

107    Aus den oben dargelegten Gründen ist der Kläger mit seiner Klage unterlegen. Der Rat hat auch ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger zur Tragung der Kosten des Rates zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Canga Fano trägt alle Kosten des Verfahrens.


Gervasoni

Kreppel

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2011.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Französisch.