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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 – Minister for Justice and Equality/OG

(Rechtssache C-508/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality

Antragsgegner/Rechtsmittelführer: OG

Vorlagefragen

Ist die Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von der Exekutive anhand seiner Stellung in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich die Unabhängigkeit von der Exekutive?

Ist ein Staatsanwalt, der nach dem nationalen Recht entweder direkt oder indirekt einer möglichen Leitung oder Weisung durch ein Justizministerium unterliegt, in ausreichendem Maße von der Exekutive unabhängig, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses1 gelten zu können?

Wenn ja, muss der Staatsanwalt auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit?

Falls er von der Exekutive unabhängig ist: Ist ein Staatsanwalt, der darauf beschränkt ist, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen sowie sicherzustellen, dass solche Ermittlungen objektiv und rechtmäßig durchgeführt werden, Anklagen zu erheben, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken und die Verfolgung von Straftaten durchzuführen, und der keine nationalen Haftbefehle ausstellt und keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen darf, eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses?

Ist der Staatsanwalt in Lübeck eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).