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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 26. Juli 2018 – UB/VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA

(Rechtssache C-493/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: UB

Kassationsbeschwerdegegner: VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA

Vorlagefrage

Geht die Klage des Insolvenzverwalters, der vom Gericht des Mitgliedstaats, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, bestellt wurde, auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Liegenschaften des Schuldners eingetragenen Hypotheken und der in diesem Mitgliedstaat erfolgten Verkäufe dieser Liegenschaften in diesem Insolvenzverfahren mit dem Ziel, diese Immobilien in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen, unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und steht sie in engem Zusammenhang mit diesem?

Falls diese Frage bejaht wird, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ausschließlich dafür zuständig, über diese Klage des Insolvenzverwalters zu entscheiden oder sind im Gegenteil die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die Liegenschaften befinden, allein dafür zuständig oder besteht zwischen diesen verschiedenen Gerichten eine konkurrierende Zuständigkeit und zu welchen Bedingungen?

Kann die Entscheidung, mit der das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gerichts fiele, das das Verfahren eröffnet hat, die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats bewirken, insbesondere da diese Entscheidung als Entscheidung über die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/20001 angesehen werden könnte und als solche ohne weitere Förmlichkeiten durch Anwendung dieser Bestimmung anerkannt werden kann?

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1     Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).