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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-744/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot und G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.    festzustellen,

dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom1 verstoßen hat,

dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen hat und

der Kommission keine entsprechenden Vorschriften mitgeteilt hat;

2.    der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie 2013/59 verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, weder erlassen noch der Kommission mitgeteilt habe.

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1     ABl. 2014, L 13, S. 1.