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Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-743/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, I. Anagnostopoulou und C. Biz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1199 vom 13. Juni 20191 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund rügt das Parlament die Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Beschlusses – ganz gleich, ob es sich dabei um den Rat oder um die Gesamtheit der Mitgliedstaaten handle – für die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA).

Es hält insoweit Art. 341 AEUV für keine geeignete Rechtsgrundlage für die Festlegung des Sitzes von Unionsstellen wie dezentralen Agenturen. Die ELA sei vorliegend vom Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2019/11492 errichtet worden, die – gestützt auf die Art. 46 und 48 AEUV – im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sei. Art. 341 AEUV tauge nicht dazu, die Entscheidungsbefugnis zur Festlegung des Sitzes der ELA der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers, der sie errichtet habe, zu entziehen, und diese Befugnis dagegen den Mitgliedstaaten zuzuweisen. Deshalb könne diese Bestimmung keine gültige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sein.

Mit dem zweiten Klagegrund, der hilfsweise geltend gemacht wird, falls Art. 341 AEUV nach Ansicht des Gerichtshofs eine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss darstellen sollte – quod non –, rügt das Parlament das völlige Fehlen einer Begründung dieses Beschlusses. Als Unionsrechtsakt unterliege der angefochtene Beschluss der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Dieser Pflicht sei jedoch nicht im Geringsten nachgekommen worden, da die Gründe, aus denen die Stadt Bratislava als Ort des Sitzes der ELA gewählt worden sei, vollkommen im Unklaren blieben.

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1     Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss (EU) 2019/1199 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. Juni 2019 über die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (ABl. 2019, L 189, S. 68).

2     Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. 2019, L 186, S. 21).