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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von Quanta Storage, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-772/15, Quanta Storage, Inc./Europäische Kommission

(Rechtssache C-699/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Quanta Storage, Inc. (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss, W. Sparks, advocaat, und T. Siakka, Δικηγόρος)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)     das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen und Quanta Storage dazu verurteilt wird, ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission zu tragen,

b)     den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft,

c)     hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen,

d)     hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

e)     der Kommission alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden fünf Gründe gestützt:

1.     Das Gericht habe nicht die maßgebliche rechtliche Prüfung vorgenommen und den eindeutigen Sinngehalt der Nachweise hinsichtlich der Verletzung der Verteidigungsrechte, die die Kommission durch die Feststellung mehrerer Zuwiderhandlungen begangen habe, verfälscht.

2.     Das Gericht habe den eindeutigen Sinngehalt der Nachweise betreffend die Verteidigungsrechte und das Recht auf eine gute Verwaltung verfälscht.

3.     Das Gericht sei auf einen maßgeblichen Punkt nicht eingegangen oder habe ihn nicht richtig verstanden und/oder habe die Widersprüche hinsichtlich der Tragweite der Zuwiderhandlung nicht ordnungsgemäß geprüft.

4.     Der eindeutige Sinngehalt der Nachweise sei verfälscht, die ordnungsgemäße rechtliche Prüfung nicht vorgenommen und/oder der maßgebliche Punkt betreffend die Haftung der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 101 AEUV nicht behandelt oder nicht richtig verstanden worden.

5.     Verstoß gegen die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, Verfälschung des eindeutigen Sinngehalts der Nachweise und fehlerhafte Begründung betreffend die Festsetzung der Geldbuße.

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