Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. September 2020 – Europäischer Haftbefehl gegen P; Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-412/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: P

Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefrage

Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI1 , Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und/oder Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen von einem Gericht ausgestellten Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn dieses Gericht den Anforderungen des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bzw. des wirksamen Rechtsschutzes nicht genügt und bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr genügte, weil die Rechtsvorschriften im ausstellenden Mitgliedstaat seine Unabhängigkeit nicht gewährleisten und bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr gewährleisteten?

____________

1 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).