Language of document : ECLI:EU:F:2011:155

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

27. September 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen – Von einem Organ an seinen Rechtsanwalt gezahltes Honorar – Verpflichtung des unterliegenden Klägers zur Tragung dieses Honorars – Grundsatz der Gleichbehandlung – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Voraussetzungen“

In der Rechtssache F‑55/08 DEP

Carlo De Nicola, Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Strassen (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch F. Martin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney, der Kammerpräsidenten H. Tagaras und S. Gervasoni, des Richters H. Kreppel (Berichterstatter), der Richterin I. Boruta, des Richters S. Van Raepenbusch sowie der Richterin M. I. Rofes i Pujol,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 29. März 2010 per Fernkopie eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am selben Tag erfolgt), hat die Europäische Investitionsbank (EIB) beim Gericht im Anschluss an dessen Urteil vom 30. November 2009, De Nicola/EIB (F‑55/08, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑37/10 P), einen Antrag auf Festsetzung der Kosten gestellt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Mit am 5. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hatte Herr De Nicola u. a. Folgendes beantragt: erstens die Aufhebung der Entscheidung vom 14. Dezember 2007, mit der der Beschwerdeausschuss der EIB seine Beschwerde zurückgewiesen hatte, mit der er erreichen wollte, dass die an ihn für das Jahr 2006 vergebene Note überprüft wird und die am 13. Juli 2007 getroffenen Beförderungsentscheidungen der EIB für das Jahr 2006, soweit in ihnen seine Beförderung in die Funktion D unterblieben war, aufgehoben werden; zweitens die Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2006 sowie der Entscheidungen vom 13. Juli 2007, soweit in ihnen seine Beförderung in die vorgenannte Funktion unterblieben war; drittens die Feststellung, dass er ein Opfer von Mobbing war; viertens die Verurteilung der EIB zum Ersatz der Schäden, die ihm seiner Ansicht nach durch das Mobbing entstanden sind; und schließlich die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Übernahme bestimmter Kosten für eine medizinische Laserbehandlung abgelehnt worden war.

3        Mit dem vorgenannten Urteil vom 30. November 2009, De Nicola/EIB, hat das Gericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten der EIB auferlegt.

4        Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 hat die EIB von Herrn De Nicola die Erstattung eines Betrags von 18 232,25 Euro verlangt, von dem 17 000 Euro auf das Honorar, das sie an den von ihr beauftragten Anwalt gezahlt hatte, 364,05 Euro auf dessen Reisekosten und 868,20 Euro auf „allgemeine Verwaltungsaufwendungen“ entfielen. Diesem Schreiben waren als Beleg zwei Honorarabrechnungen beigefügt, die die EIB von ihrem Rechtsanwalt erhalten hatte.

5        Mit E-Mail vom 15. Februar 2010 teilte Herr De Nicola der EIB mit, dass der von ihm geforderte Betrag weder verhältnismäßig noch belegt sei. Er erklärte sich jedoch zur Zahlung eines Betrags von 4 800 Euro bereit.

6        Mit Schreiben an Herrn De Nicola vom 1. März 2010 gab die EIB an, dass sie „im Bemühen um einen Kompromiss und zur Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens“ bereit sei, die erstattungsfähigen Kosten mit 16 000 Euro festzusetzen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dieses Angebot „ohne spätere Bindung der [EIB] in einem eventuellen Kostenfestsetzungsverfahren“ erfolge.

7        In Beantwortung dieses Schreibens erklärte Herr De Nicola mit E-Mail vom 8. März 2010 ebenfalls seine Bereitschaft zur Vermeidung eines neuen Gerichtsverfahrens und bot der EIB die Zahlung von 6 000 Euro – also eines höheren Betrags als den, zu dessen Zahlung er sich in der E-Mail vom 15. Februar 2010 bereit erklärt hatte – an.

8        Mit am 29. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die EIB den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

9        Die Rechtssache ist der Ersten Kammer des Gerichtshofs zugewiesen worden.

10      Mit am 19. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Herr De Nicola zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung genommen.

 Anträge der Beteiligten und Verfahren

11      Die EIB beantragt, den von Herrn De Nicola im Rahmen der Rechtssache F‑55/08 geschuldeten Betrag auf 18 214,50 Euro festzusetzen.

12      Herr De Nicola beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

13      Die Rechtssache ist an das Plenum verwiesen worden.

14      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

–        Ist das Honorar, das an einen Rechtsanwalt gezahlt wird, dessen Unterstützung sich ein Organ bedient hat, in Anbetracht der Sonderstellung des Gerichtsverfahrens in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und des Grundsatzes des gleichen Zugangs zu den Gerichten als „für das Verfahren notwendig“ im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen, obwohl die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt lediglich eine dem Organ offenstehende Möglichkeit, aber keine Verpflichtung für dieses darstellt?

–        Kann die Tatsache, dass das von einem Organ an einen Rechtsanwalt gezahlte Honorar als „für das Verfahren notwendig“ angesehen wird, unter Umständen zu einer Diskriminierung zwischen unterliegenden Klägern führen, je nachdem, ob das beklagte Organ sich der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedient, zumal die Kläger keinen Einfluss auf die Gründe haben, aus denen ein Organ beschließt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (Entscheidung des Organs, über keinen juristischen Dienst zu verfügen, der zur Bearbeitung von Rechtssachen des öffentlichen Dienstes in der Lage ist, Organisation und Größe des betreffenden juristischen Dienstes, Arbeitsbelastung der Bediensteten, deren fehlende Fähigkeit, in der Verfahrenssprache zu arbeiten, usw.)?

–        War jedenfalls im vorliegenden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die EIB – in Anbetracht u. a. der Arbeit, die ihre internen Dienststellen zuvor in Bezug auf den Rechtsstreit mit Herrn De Nicola erbracht hatten – unbedingt erforderlich?

–        Welche Folgerungen sind aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. November 2004, EIB/De Nicola (C‑198/02 P [R]‑DEP), für den vorliegenden Rechtsstreit abzuleiten?

15      Die Parteien sind den prozessleitenden Maßnahmen nachgekommen.

 Vorbringen der Parteien

16      Die EIB macht geltend, dass der als erstattungsfähige Kosten geforderte Betrag von 18 214,50 Euro – von denen 17 000 Euro auf das Honorar ihres Rechtsanwalts, 364,50 Euro auf dessen Reisekosten für die Anreise zum Gericht und 850 Euro auf „allgemeine Aufwendungen“ entfielen – angemessen sei und mit den Vorgaben der Rechtsprechung im Einklang stehe.

17      Das Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 17 000 Euro falle nach der Rechtsprechung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen. Die rechtlichen Probleme, die sich im Hauptsacheverfahren gestellt hätten, seien zwar nicht neu gewesen; der hinsichtlich der Seitenzahl beachtliche Umfang der Klageschrift, der Anlagen in erheblicher Zahl beigefügt gewesen seien, sowie die zahlreichen Anträge, die Herr De Nicola gestellt habe, hätten vom Rechtsanwalt der EIB eine hohe Zahl von Arbeitsstunden erfordert. Im Übrigen belege auch die Länge des Urteils selbst – 276 Randnummern – die Komplexität des Rechtsstreits in der Hauptsache. Schließlich entspreche das Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 17 000 Euro, das einen Betrag von 1 000 Euro für die Vorbereitung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags einschließe, unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stundensatzes von 220 Euro ungefähr 77 Arbeitsstunden, was den erbrachten Leistungen angemessen sei.

18      Herr De Nicola beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag für unzulässig zu erklären, und vertritt insoweit die Auffassung, dass diesem Antrag nach Art. 41 der Personalordnung der EIB ein Güteverfahren hätte vorausgehen müssen.

19      Überdies beantragt er die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.

20      Das Rechtsanwaltshonorar sei für das Verfahren nicht erforderlich gewesen. Da es der EIB möglich gewesen wäre, sich vor dem Gericht allein durch ihre Bediensteten vertreten zu lassen, müsse sie dartun, dass für sie im vorliegenden Fall – u. a. wegen der Komplexität der behandelten Fragen – die Notwendigkeit bestanden habe, auf die Dienste eines externen Rechtsanwalts zurückzugreifen. Die EIB, die das Honorar ihres Rechtsanwalts jedoch im Voraus und pauschal geregelt habe, erbringe diesen Beweis nicht und führe keinen speziellen Schriftsatz an, dessen Abfassung so schwierig gewesen sei, dass es der Unterstützung durch einen externen Fachmann bedurft hätte. Schließlich habe die EIB selbst in ihrem Kostenfestsetzungsantrag eingeräumt, dass die rechtlichen Probleme, die sich im Hauptsacheverfahren gestellt hätten, nicht neu gewesen seien, und die zahlreichen Dokumente, die ihrer Klageschrift in der Hauptsache beigefügt gewesen seien, stammten von ihr selbst und seien bereits in vorhergehenden Rechtssachen vorgelegt worden.

21      In Bezug auf die Reisekosten des Rechtsanwalts der EIB für die Anreise zum Gericht bestreitet Herr De Nicola, dass diese tatsächlich entstanden seien, und weist außerdem darauf hin, dass der hierfür geforderte Betrag genau dem Betrag entspreche, den der gleiche Rechtsanwalt der EIB für seine Anreise zu einer Zusammenkunft am 17. September 2008 in Rechnung gestellt habe.

22      In Bezug auf die verlangten allgemeinen Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 850 Euro belege die EIB ebenfalls nicht, solche Aufwendungen gemacht zu haben.

23      In ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme von Herrn De Nicola bestreitet die EIB das Vorbringen, dass das an ihren Rechtsanwalt gezahlte Honorar nicht notwendig gewesen sei. Die ihrem juristischen Dienst zur Verfügung stehenden Mittel würden in erster Linie für die Aufgaben eingesetzt, für die sie gegründet worden sei, nämlich Darlehen und Bürgschaften zu gewähren, um zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, und erlaubten ihr nicht, Gerichtsverfahren mit ihren Beschäftigten zu bearbeiten und zu begleiten. Die Praxis der EIB, vor allen Unionsgerichten und unabhängig von der jeweiligen Verfahrenssprache einen Rechtsanwalt zu beauftragen, müsse folglich als für die Sicherstellung ihrer Verteidigung notwendig gewertet werden.

 Würdigung durch das Gericht

 Zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags

24      Der Kostenfestsetzungsantrag, den die EIB gestellt hat, ist eine Folge des Anspruchs der EIB auf Kostenerstattung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil De Nicola/EIB und hat infolgedessen nichts mit den Rechten und Pflichten von Herrn De Nicola zu tun, die sich aus dessen Statut als Beschäftigter der EIB ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. August 1998, Eppe/Kommission, T‑77/98, Randnr. 11). Unter diesen Umständen kann Herr De Nicola nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Kostenfestsetzungsantrag, um zulässig zu sein, ein Güteverfahren nach Art. 41 der Personalordnung der EIB hätte vorausgehen müssen, zumal dieses Güteverfahren nach der Rechtsprechung fakultativen Charakter hat (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2003, Seiller/EIB, T‑385/00, Randnr. 73).

25      Der Kostenfestsetzungsantrag ist folglich zulässig.

 Zur Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrags

 Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren

26      Gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden die Unionsorgane vor den Unionsgerichten durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird und sich der Hilfe eines Beistands oder Anwalts bedienen kann. Nach der Rechtsprechung ist der in diesem Artikel verwendete Begriff „Organ“ nicht als auf die in Art. 13 Abs. 1 EUV angeführten Organe beschränkt zu verstehen, sondern umfasst auch andere Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen wie die EIB (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. März 2011, De Nicola/EIB, F‑59/09, Randnr. 116, Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑264/11 P).

27      Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien für das Verfahren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung des Vertreters, soweit sie notwendig waren“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss des Gerichts vom 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, Randnr. 23).

28      Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das an einen Anwalt gezahlte Honorar, wenn dieser von einem Organ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs beauftragt worden ist, „erstattungsfähige Kosten“ im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung darstellt.

29      Insoweit lässt sich die These, dass das Honorar, das ein Organ einem Rechtsanwalt zahlt, den es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beauftragt hat, nie zu den erstattungsfähigen Kosten zu zählen sei, weil das Organ nicht verpflichtet sei, sich durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, nicht halten. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Organ ist zwar nur eine Möglichkeit, die in das Ermessen des Organs gestellt ist; die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehört jedoch zu den Rechten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der Verteidigungsrechte verbunden sind. Unter diesen Umständen zählt das Honorar, das ein Organ dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt zahlt, stets zu den Prozesskosten.

30      Gleichwohl hängt die Erstattungsfähigkeit des Honorars, das ein Organ einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt zahlt, davon ab, dass das Organ – wie Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung ausdrücklich vorsieht – den Beweis erbringt, dass das Honorar für das Verfahren „notwendig“ ist.

31      Es gibt zwar Entscheidungen, wonach, falls sich ein Organ der Hilfe eines Anwalts bedient, dessen Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fällt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. Juni 1976, Dietz/Kommission, 126/76 DEP, Randnrn. 5 und 6, vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C‑409/96 P‑DEP, Randnr. 12, und vom 26. November 2004, EIB/De Nicola, C‑198/02 P‑DEP, Randnr. 18; Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 1995, Tête u. a./EIB, T‑460/93 DEP, und vom 24. März 1998, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94 DEP, Randnr. 9).

32      Aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Beschlüssen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für die Unionsgerichte das von einem Organ an seinen Anwalt gezahlte Honorar in allen Fällen erstattungsfähige Kosten darstellt, ohne dass das Organ gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung die Notwendigkeit nachzuweisen hätte. Denn die Unionsgerichte haben sich bei der in einigen der vorgenannten Beschlüsse getroffenen Aussage, dass die Vergütung für Rechtsanwälte „unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen“ fällt, auf die Feststellung beschränkt, dass Rechtsanwaltshonorare – im Gegensatz zu anderen Aufwendungen, die schon ihrer Art nach nicht unter die erstattungsfähigen Kosten fallen, wie die Vergütung der Bediensteten, die mit der gerichtlichen Vertretung der Organe beauftragt sind – den Organen unter der Voraussetzung erstattet werden könnten, dass der Beweis für ihre Notwendigkeit erbracht werde. Zwar hat der Rat der Europäischen Union nach der Verkündung der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschlüsse mit dem Beschluss vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts (ABl. L 333, S. 7) der Satzung des Gerichtshofs einen Anhang I hinzugefügt, dessen Art. 7 Abs. 5 Satz 2 nunmehr vorsieht, dass die unterliegende Partei vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; dadurch wurden aber nur die Regeln über die Tragung der erstattungsfähigen Kosten geändert, nicht hingegen die Definition der erstattungsfähigen Kosten.

33      Eine Auslegung von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung, wonach das von einem Organ an seinen Rechtsanwalt gezahlte Honorar in jedem Fall ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als „notwendige Aufwendung“ im Sinne dieses Artikels anzusehen ist, brächte die Gefahr einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dem speziellen Fall mit sich, dass zwei Beamte desselben Organs jeweils eine Klage gegen dieses erheben und sich das Organ entschließen würde, sich bei der ersten dieser Klagen durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen und bei der zweiten keinen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn werden beide Klagen abgewiesen und den klagenden Beamten jeweils die Kosten des beklagten Organs auferlegt, wäre der Betrag dieser Kosten für den ersten Beamten spürbar höher als für den zweiten. Nach der Rechtsprechung wird aber in Bereichen, in denen ein Ermessen ausgeübt werden darf, der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn ein Organ eine Differenzierung vornimmt, die willkürlich oder im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck offensichtlich unangemessen ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Randnr. 124).

34      Der Umstand, dass ein Organ, wie im vorliegenden Fall, bei Rechtsstreitigkeiten mit seinen Bediensteten regelmäßig einen Rechtsanwalt beauftragt, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszuschließen, da die Bediensteten des betreffenden Organs insoweit anders behandelt werden als die Beamten und sonstigen Bediensteten von Organen, die sich in Gerichtsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes nicht oder selten durch einen Rechtsanwalt unterstützen lassen. Allerdings hat die Unionsrechtsprechung die Bedeutung der Autonomie des jeweiligen Organs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs herausgestellt und insoweit die auf die Einheit des öffentlichen Dienstes gestützten Argumente zurückgewiesen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1997, Gimenez/Ausschuss der Regionen, T‑220/95, Randnr. 72). Jedoch ist die Feststellung, dass den Organen der Grundsatz der Autonomie zugutekommt, nur in Bezug auf ihre Dienstherreneigenschaft bei der Verwaltung ihres jeweiligen Personals getroffen worden. Daher kann dieser Grundsatz keine Rechtfertigung dafür sein, dass die Bediensteten der Union, gleich welchem Organ sie angehören, in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten für die Regelung von Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Dienstherrn nicht in die gleiche Lage versetzt werden. Folglich müssen alle Bediensteten der Union, auch wenn jedes Organ über ein weites Ermessen in Bezug auf die Organisation seiner Dienststellen und die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verfügt, unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten haben, und der Grad der Wirksamkeit ihres Rechts zur Klageerhebung darf nicht von der Entscheidung ihres Dienstherrn über die Organisation seiner Dienststellen abhängen.

35      Im Übrigen könnte die in den vorstehenden Randnummern angesprochene Ungleichbehandlung, wenn sich die Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt beauftragt wird, auf der Wahl der Verfahrenssprache beruhte, auch zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit führen, da sie die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen würde, deren Sprache nicht zu den Sprachen gehört, die am häufigsten innerhalb der juristischen Dienste der Organe verwendet werden.

36      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass den Organen vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung am 1. November 2007 die Kosten, die ihnen in Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes entstanden sind, die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht wurden, nach Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz grundsätzlich nicht erstattet wurden. Mit dem Beschluss vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts hat der Rat, wie vorstehend ausgeführt, entschieden, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Wenn Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung so auszulegen wäre, dass das von einem Organ gezahlte Rechtsanwaltshonorar in jedem Fall ganz oder teilweise als notwendige Aufwendung anzusehen sei, könnte diese neue Kostenregelung, wenn der Kläger unterliegt und das beklagte Organ, das einen Rechtsanwalt beauftragt hat, beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen, die Prozesskostenlast des Klägers spürbar erhöhen. Der unterliegende Kläger müsste nämlich außer dem Honorar seines eigenen Rechtsanwalts teilweise oder sogar vollständig das Honorar tragen, das das Organ dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt gezahlt hat, wodurch die Prozesskosten einen Betrag erreichen könnten, der zehnmal so hoch oder noch höher ist als das Monatsgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1, unabhängig von dem etwaigen wirtschaftlichen Interesse seiner Klage. In Anbetracht eines derartigen Prozessrisikos könnte sich ein Beamter oder sonstiger Bediensteter dazu veranlasst sehen, auf die Erhebung einer Klage zu verzichten, insbesondere in Sachen, in denen finanziell wenig oder nichts auf dem Spiel steht. Eine solche Folge wäre wegen des Missverhältnisses zwischen dem Streitgegenstand des Prozesses und dessen Kosten geeignet, die Wirksamkeit des Klagerechts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union zu beeinträchtigen und somit den Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, zu verletzen.

37      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, wenn ein Kläger verurteilt wird, die von einem Organ verauslagten Kosten ganz oder teilweise zu tragen, das betreffende Organ, sofern es Erstattung des seinem Rechtsanwalt gezahlten Honorars begehrt, beweisen muss, dass es sich bei diesem Honorar um „notwendige Aufwendungen“ für das Verfahren gehandelt hat.

38      Ein Organ könnte den Beweis für die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts dadurch erbringen, dass es insbesondere darlegt, in seiner damaligen Lage aus vorübergehenden Gründen, die u. a. mit einer momentanen Arbeitsüberlastung oder nicht vorgesehener Abwesenheit der Mitarbeiter seines juristischen Dienstes, die gewöhnlich für die gerichtliche Vertretung des Organs zuständig sind, zusammenhängen, gezwungen gewesen zu sein, sich durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Das Gleiche würde für ein Organ gelten, das angesichts eines Klägers, der Klagen von erheblichem Umfang und/oder in erheblicher Zahl erhoben hat, darlegt, dass es ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts gezwungen gewesen wäre, die Mittel seiner Dienststellen in einem unverhältnismäßigen Umfang für die Bearbeitung dieser Klagen aufzuwenden.

39      Dagegen kann ein Organ keine vollständige oder teilweise Erstattung des seinem Rechtsanwalt gezahlten Honorars verlangen, wenn es sich auf das Vorbringen beschränkte, sich aus Haushalts- oder organisatorischen Gründen dafür entschieden zu haben, seinen juristischen Dienst von der Bearbeitung von Gerichtsverfahren aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes zu entlasten. Denn einem Organ steht es zwar frei, eine solche Entscheidung zu treffen; die Folgen dieser Entscheidung können aber nicht über die Prozesskosten auf die Bediensteten des Organs abgewälzt werden, ohne das die Gefahr geschaffen wird, dass, wie oben ausgeführt, der Grundsatz verletzt wird, wonach die Bediensteten der Organe, die vor den Unionsgerichten von ihrem juristischen Dienst vertreten werden, und die Bediensteten der Organe, die regelmäßig einen Rechtsanwalt beauftragen, gleichen Zugang zu den Gerichten haben.

40      Ist der Beweis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, vom Organ erbracht worden, hat das Gericht den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung des Rechtsanwaltshonorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei erlangt werden kann.

41      Zu diesem Zweck hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. z. B. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2002, Pannella/Parlament, T‑182/00 DEP, Randnr. 28). Mangels einer Gebührenordnung im Unionsrecht hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss Pannella/Parlament, Randnr. 29). Das Gericht muss außerdem bei der Festsetzung des Betrags des erstattungsfähigen Honorars die Leistungsfähigkeit der zur Kostentragung verurteilten Partei berücksichtigen, damit das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Recht dieser Partei auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

42      Schließlich lässt sich der Betrag des erstattungsfähigen Honorars des Rechtsanwalts des betreffenden Organs nicht ohne Berücksichtigung der Arbeit bewerten, die die Dienststellen des Organs – auch schon vor der Anrufung des Gerichts – erbracht haben. Da nämlich die Zulässigkeit einer Klage voraussetzt, dass eine Beschwerde eingelegt und diese von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen worden ist, sind die Dienststellen des Organs grundsätzlich in die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten eingebunden, noch bevor diese vor das Gericht gebracht werden. Demzufolge ist in Rechtssachen, in denen ein Organ aus einem der in Randnr. 38 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen einen Rechtsanwalt beauftragt hat, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden dieses Rechtsanwalts, die als objektiv notwendig für das Verfahren angesehen werden können, grundsätzlich mit einem Drittel der Stunden zu veranschlagen, die dieser Rechtsanwalt benötigt hätte, wenn er sich nicht auf die Vorarbeit des juristischen Dienstes des Organs hätte stützen können.

43      Dieser Anteil kann jedoch höher festgesetzt werden – u. a. dann, wenn ein Organ angesichts eines Klägers, der eine große Anzahl offensichtlich missbräuchlicher Klagen erhoben hat, in eine Lage gebracht worden wäre, in der es die Bearbeitung dieser Rechtsstreitigkeiten einschließlich des vorgerichtlichen Verfahrens vollständig oder teilweise einem Rechtsanwalt hätte übertragen müssen, um zu vermeiden, dass die Mittel seines juristischen Dienstes in einem unverhältnismäßigen Umfang beansprucht werden.

44      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist über den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich des von der EIB im Hauptsacheverfahren verauslagten Anwaltshonorars zu entscheiden.

45      Vorliegend macht die EIB geltend, dass Gerichtsverfahren im Bereich des öffentlichen Dienstes in keiner Weise zur üblichen Tätigkeit ihres juristischen Dienstes gehörten, der vor allem für die Aufgaben eingesetzt werde, für die sie gegründet worden sei, nämlich Darlehen und Bürgschaften zu gewähren, um zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen. Dies kann aber, wie vorstehend ausgeführt, nicht als Nachweis dafür ausreichen, dass das Honorar, das dem von der EIB beauftragten Rechtsanwalt gezahlt worden ist, als für das Verfahren notwendige Aufwendung anzusehen wäre.

46      Das Gericht ist jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls der Auffassung, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die EIB erforderlich war. Denn obwohl der Rechtsstreit in der Hauptsache keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die dort aufgeworfenen Rechtsfragen, bei denen es im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung und einer Entscheidung, keine Beförderung auszusprechen, sowie um ein angebliches Mobbing ging, im Unionsrecht nicht neu waren, ist festzustellen, dass die Klageschrift mit 42 Seiten länger war als die beim Gericht üblicherweise eingereichten Klageschriften, die Anlagen zur Klageschrift mehr als 700 Seiten umfassten, die geltend gemachten Klagegründe sehr zahlreich und zum Teil unsubstantiiert waren. Im Übrigen hatte Herr De Nicola vor Erhebung dieser Klage bereits eine erhebliche Anzahl von Rechtssachen beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz anhängig gemacht, von denen jede einzelne wegen des Umfangs der Schriftsätze einen ganz erheblichen Bearbeitungsaufwand seitens des juristischen Dienstes der EIB erforderte (verbundene Rechtssachen T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, verbundene Rechtssachen T‑120/01 und T‑300/01, verbundene Rechtssachen T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP und Rechtssache C‑198/02 P‑DEP).

47      Da die Klage von Herrn De Nicola nicht als offensichtlich missbräuchlich angesehen werden kann, wird somit die Bewertung der für das Verfahren in der Hauptsache objektiv notwendigen Arbeit gebührend bewertet, wenn sie mit 25 Arbeitsstunden – also einem Drittel der Zeit, die der Rechtsanwalt benötigt hätte, wenn er sich nicht auf die Vorarbeit des juristischen Dienstes der EIB hätte stützen können (75 Stunden) – veranschlagt wird.

48      Da der Stundensatz von 220 Euro eine angemessene Vergütung für einen erfahrenen Rechtsanwalt in einer derartigen Rechtssache darstellt, ist folglich das von der EIB im Rahmen des Hauptsacheverfahrens verauslagte notwendige Rechtsanwaltshonorar mit einem Betrag von 5 500 Euro (d. h. 25 Stunden × 220 Euro) anzusetzen.

 Andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren

49      Die EIB verlangt zunächst die Erstattung eines Betrags von 364,50 Euro für die Reisekosten, die ihr Rechtsanwalt für die Anreise zur mündlichen Verhandlung aufgewandt haben soll. Diesem Verlangen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Denn der von der EIB beauftragte Rechtsanwalt hat dieser zwar tatsächlich eine beruflich veranlasste Reise nach Luxemburg (Luxemburg) mit einem Betrag von 364,50 Euro in Rechnung gestellt; die von der EIB zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrags vorgelegten Unterlagen belegen jedoch nicht, dass diese Reise, die sich auf eine Zusammenkunft bezog, die am 17. September 2008 am Sitz der EIB stattfand, und nicht auf die mündliche Verhandlung, die am 24. März 2009 abgehalten wurde, für deren Vorbereitung erforderlich war.

50      Die weiteren Aufwendungen, die die EIB in einer Höhe von 850 Euro für ihr entstandene „allgemeine Kosten“ geltend gemacht hat, lassen sich nicht von der internen Tätigkeit der EIB trennen und können zu keinem Anspruch auf eine Erstattung – auch nicht auf eine Pauschale – führen (vgl. in diesem Sinne Beschluss EIB/De Nicola, Randnr. 19).

 Aufwendungen für den Kostenfestsetzungsantrag

51      Der das Verfahren bei Streitigkeiten über die Kosten betreffende Art. 92 der Verfahrensordnung sieht anders als deren Art. 86 nicht vor, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird. Denn würde das Gericht im Rahmen eines nach Art. 92 der Verfahrensordnung gestellten Antrags auf Festsetzung der Kosten in der Hauptsache über die Kosten, die Gegenstand dieses Antrags sind und getrennt davon über die neuen im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten entscheiden, könnte gegebenenfalls beim Gericht später ein weiterer Antrag auf Festsetzung dieser neuen Kosten gestellt werden.

52      Demzufolge ist über die Aufwendungen und Honorare für das vorliegende Verfahren nicht getrennt zu entscheiden (Beschluss des Gerichts vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, Randnr. 40).

53      Das Gericht hat jedoch bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eintretenden Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen. Dabei kann es den Betrag der Kosten im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen, die im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung notwendig waren (vgl. Beschluss Schönberger/Parlament, Randnr. 48).

54      Im vorliegenden Fall kann das Gericht nur feststellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich seiner Höhe offensichtlich unverhältnismäßig ist, da der EIB, die beantragt hatte, das erstattungsfähige Honorar für das Hauptsacheverfahren mit 16 000 Euro zu veranschlagen, insoweit nur 5 500 Euro, also weniger als der Betrag von 6 000 Euro, dessen Zahlung Herr De Nicola der EIB in seiner E-Mail vom 8. März 2010 angeboten hatte, zugesprochen worden sind. Im Übrigen ist dem Rechtsanwalt der EIB zwangsläufig auch bei der Abfassung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags die Unterstützung durch die Dienststellen der EIB zugutegekommen.

55      Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Modalitäten der Ermittlung des erstattungsfähigen Anteils des Honorars, das ein Organ seinem Rechtsanwalt gezahlt hat, in dem vorliegenden Beschluss klargestellt worden sind. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass der Rechtsanwalt der EIB nicht nur den Kostenfestsetzungsantrag verfasst, sondern auch mehrere Fragen des Gerichts an die Parteien ausführlich schriftlich beantwortet hat.

56      Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass von dem von der EIB für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsverfahren geforderten Betrag in Höhe von 1 000 Euro lediglich ein Betrag von 500 Euro als notwendige Kosten im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden kann.

57      Nach alledem ist der Betrag, den Herr De Nicola der EIB zu erstatten hat, auf 6 000 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Plenum)

beschlossen:

Der Betrag der der Europäischen Investitionsbank in der Rechtssache F‑55/08, De Nicola/EIB, zu erstattenden Kosten wird auf 6 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 27. September 2011

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Italienisch.