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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007 - Da Silva / Kommission

(Rechtssache F-21/06)1

(Beamte - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Stelle eines Direktors, deren Ausschreibung vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde - Änderung des Statuts - Art. 2 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach ungünstigeren neuen Bestimmungen - Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn hat)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joao da Silva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, H. Kraemer und K. Herrmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 über die Ernennung des Klägers zum Direktor, soweit darin seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14 anstatt in die Besoldungsgruppe A 2, die in der 2003 veröffentlichten Stellenausschreibung genannt war, festgelegt wird, sowie Wiedereinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*15 (früher A 2) und rückwirkende Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit darin Herr da Silva als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn da Silva sowie ihre eigenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 108 vom 6.5.2006, S. 31.