Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2019 von Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA und Cassandra Holding Company SIA gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-283/18: Bernis u. a./Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-552/19 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA und Cassandra Holding Company SIA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends und M. Kirchner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
den Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-283/18 aufzuheben;
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
die Sache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und
der EZB die Kosten der Rechtsmittelführer und die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es seinem Beschluss nicht den von der EZB tatsächlich erlassenen Beschluss zugrunde gelegt habe.
Der angefochtene Beschluss gründe auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus1 .
____________
1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).