Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2019 von Csanád Szegedi gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-135/18, Csanád Szegedi/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-628/19 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Csanád Szegedi (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bodó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt

für den Fall der Stattgabe des ersten Rechtsmittelgrundes, das Urteil des Gerichts zu dem im Zusammenhang mit der Beschäftigung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág zurückgeforderten Betrag abzuändern, der Klage stattzugeben und den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 sowie die Belastungsanzeige Nr. 2017-1635 des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, Generaldirektion Finanzen, für nichtig zu erklären,

für den Fall der Stattgabe des zweiten Rechtsmittelgrundes, das Urteil des Gerichts zu dem im Zusammenhang mit der Beschäftigung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág zurückgeforderten Betrag aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund:

Im Einziehungsverfahren beim Generalsekretär des Europäischen Parlaments seien das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte) und die sich daraus ergebenden Rechte (Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens, der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs) verletzt worden, da der Rechtsmittelführer von dem Bericht des OLAF, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, und den Beweisen, auf denen der Bericht des OLAF beruhe, keine Kenntnis habe nehmen können; darüber hinaus sei dem Rechtsmittelführer entgegen Art. 68 Abs. 2 des Beschlusses mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments das Recht auf vorherige Anhörung nicht gewährt worden. Das Gericht habe in Rn. 44 seines Urteils zu Unrecht Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 herangezogen, da dieser nicht das Einziehungsverfahren beim Generalsekretär, sondern das Verfahren vor dem OLAF regele. Insoweit habe das Gericht in Rn. 45 seines Urteils zu Unrecht auf die Rn. 35 des Urteils IMG/Kommission verwiesen. Das Gericht habe in Rn. 48 seines Urteils Art. 68 Abs. 2 des Beschlusses mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments contra legem ausgelegt, als es das Recht zur Stellungnahme mit dem Recht auf Anhörung gleichgestellt habe. Das Gericht habe außerdem in Rn. 51 seines Urteils den das Einziehungsverfahren regelnden Art. 68 der Durchführungsbestimmungen fehlerhaft ausgelegt, da die betreffende Norm für den Rechtsmittelführer weder Rechte noch Pflichten erzeuge, was die Vorlage von Beweisen im Verfahren beim Generalsekretär betreffe.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Im Verfahren vor dem Gericht sei das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte) dadurch verletzt worden, dass das Gericht die als Beweis angebotene Einvernahme von László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág als Zeugen ohne sachliche Begründung abgelehnt habe. Das Gericht habe dem Rechtsmittelführer durch die Ablehnung des Beweisangebots die Möglichkeit genommen, sich in der Sache zu verteidigen.

____________