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Klage, eingereicht am 11. April 2019 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-298/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und E. Manhaeve)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshof vom 23. April 2015 in der Rechtssache C-149/14, Kommission/Hellenische Republik1 , ergriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV2 verstoßen hat;

der Hellenischen Republik aufzugeben, das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 23 753,25 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 zu zahlen;

der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 639,25 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14, sollte dieser Tag früher kommen, zu zahlen, und ihr, sofern der vorgenannte Betrag nicht höher als jener ist, einen Mindestpauschalbetrag von 1 310 000 Euro aufzuerlegen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV sei die Hellenische Republik verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil in der Rechtssache C-149/14 nachzukommen. Die Hellenische Republik habe jedoch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Tenor des genannten Urteils nachzukommen. Insbesondere habe die Hellenische Republik keine Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete ausgewiesen, in denen aus landwirtschaftlichen Quellen verunreinigtes Grundwasser und verunreinigte Oberflächengewässer betroffen seien. Daher habe die Kommission beschlossen, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben.

2.    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 639,25 Euro pro Tag und ein Zwangsgeld in Höhe von 23 753,25 Euro pro Tag zu zahlen. Die Höhe des Pauschalbetrags und die Höhe des Zwangsgelds seien unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie einer abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.

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1 EU:C:2015:264.

2 ABl. 2016, C 202, S. 161.