Language of document : ECLI:EU:C:2013:290

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

8. Mai 2013(*)

„Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Art. 12 – Geschiedener Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat – Volljähriges Kind, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert – Aufenthaltsrecht für den Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 16 bis 18 – Recht auf Daueraufenthalt von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen – Rechtmäßiger Aufenthalt – Auf Art. 12 gestützter Aufenthalt“

In der Rechtssache C‑529/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 2. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2011, in dem Verfahren

Olaitan Ajoke Alarape,

Olukayode Azeez Tijani

gegen

Secretary of State for the Home Department,

sonst am Verfahren beteiligt:

AIRE Centre,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Alarape und Herrn Tijani, vertreten durch Z. Jafferji, Barrister,

–        des AIRE Centre, vertreten durch A. Weiss, Legal Director, und A. Berry, Barrister,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von F. Saheed und B. Kennelly, Barristers,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) und von Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18 der Richtlinie 2004/38.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Alarape und ihr Sohn, Herr Tijani, gegen den Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State) wegen dessen Ablehnung ihres Antrags führen, ihnen ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2004/38 zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1612/68

3        Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der nicht zu den durch die Richtlinie 2004/38 aufgehobenen Vorschriften dieser Verordnung gehört, sah vor:

„Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.“

 Richtlinie 2004/38

4        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

c)      die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5        Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) dieser Richtlinie umfasst deren Art. 6 bis 15. Art. 6 betrifft das „Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“.

6        Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      −      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–        über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)      ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3)      Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a)      Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b)      er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)      er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)      er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betreffende hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(4)      Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.“

7        Art. 12 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.

(2)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.

(3)      Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“

8        In Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(1)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigung seiner eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.

(2)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder

c)      es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang − solange er für nötig erachtet wird − ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

9        In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 lautet ihr Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“):

„(1)      Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3)      Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4)      Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

10      Art. 17 („Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen“) der Richtlinie sieht für diese Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ein Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor.

11      Der ebenfalls zu Kapitel IV gehörende Art. 18 („Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

 Recht des Vereinigten Königreichs

12      Die Verordnung von 2006 über die Zuwanderung (Europäischer Wirtschaftsraum) (Immigration [European Economic Area] Regulations 2006, im Folgenden: Regulations von 2006) trat am 30. April 2006 in Kraft und dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 in das Recht des Vereinigten Königreichs.

13      Regulation 10 der Regulations von 2006 bestimmt:

„(1)      In diesen Regulations bezeichnet der Ausdruck ‚Familienangehöriger, der weiterhin zum Aufenthalt berechtigt ist‘ vorbehaltlich des Abs. 8 eine Person, die die Voraussetzungen von Abs. 2, 3, 4 oder 5 erfüllt.

(5)      Eine Person erfüllt die Voraussetzungen dieses Absatzes, wenn

a)      sie nicht mehr Familienangehöriger einer berechtigten Person ist, weil die Ehe oder die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der berechtigten Person geendet hat,

b)      sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung im Einklang mit diesen Regulations im Vereinigten Königreich aufgehalten hat,

c)      sie die Voraussetzung des Abs. 6 erfüllt und

d)      entweder

i)      die Ehe oder die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des Verfahrens zur Beendigung der Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hatte und sich die Ehepartner oder die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in dieser Zeit mindestens ein Jahr lang im Vereinigten Königreich aufgehalten hatten,

ii)      der frühere Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner der berechtigten Person das Sorgerecht für ein Kind der berechtigten Person hat,

iii)      dem früheren Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner das Recht zum persönlichen Umgang mit einem Kind der berechtigten Person zusteht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und ein Gericht angeordnet hat, dass der Umgang im Vereinigten Königreich zu erfolgen hat, oder

iv)      das fortbestehende Aufenthaltsrecht der Person im Vereinigten Königreich aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa dann, wenn sie oder ein anderer Familienangehöriger während der Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich war.

(6)      Dieser Absatz enthält die Voraussetzung, dass die Person

a)      kein Staatsangehöriger des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] ist, aber, wenn sie EWR-Staatsangehöriger wäre, Arbeitnehmer, Selbständiger oder eine wirtschaftlich unabhängige Person im Sinne von Regulation 6 wäre oder

b)      Familienangehöriger einer Person ist, die unter Buchst. a fällt.

…“

14      In Regulation 15 („Recht auf Daueraufenthalt“) der Regulations von 2006 heißt es:

„(1)      Folgende Personen erwerben ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt im Vereinigten Königreich:

a)      EWR-Staatsangehörige, die sich im Einklang mit diesen Regulations fünf Jahre lang ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufgehalten haben;

b)      Familienangehörige eines EWR-Staatsangehörigen, die selbst keine EWR-Staatsangehörigen sind, sich jedoch im Einklang mit diesen Regulations fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem EWR-Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich aufgehalten haben;

c)      Arbeitnehmer oder Selbständige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind;

d)      Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind;

e)      Personen, die Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen waren, wenn

i)      der Arbeitnehmer oder Selbständige verstorben ist,

ii)      der Familienangehörige sich bis unmittelbar vor seinem Tod bei ihm aufgehalten hat und

iii)      der Arbeitnehmer oder Selbständige sich während mindestens der letzten beiden seinem Tod unmittelbar vorausgegangenen Jahre ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufgehalten hatte oder sein Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde;

f)      Personen, die

i)      sich im Einklang mit diesen Regulations fünf Jahre lang ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und

ii)      am Ende dieses Zeitraums ein weiterhin zum Aufenthalt berechtigter Familienangehöriger waren.

(2)      Wurde das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Vorschrift erworben, führt nur eine zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Vereinigten Königreich zu seinem Verlust.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Frau Alarape und ihr Sohn, Herr Tijani, sind nigerianische Staatsangehörige und wurden am 9. Juli 1970 bzw. am 28. Februar 1988 geboren. Nachdem sie sich im Vereinigten Königreich niedergelassen hatten, erhielten sie im Juli 2004 und im August 2005 Aufenthaltstitel als Ehegattin eines im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. als Verwandter, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem Unterhalt gewährt wird; diese Titel waren bis zum 17. Februar 2009 befristet.

16      Während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich übte Frau Alarape dort als Selbständige eine Teilzeittätigkeit aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von etwa 1 600 GBP erzielte. Sie entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

17      Herr Tijani befand sich seit seiner Einreise in das Vereinigte Königreich in Vollzeitausbildung, zunächst in der Schule, dann an der London Metropolitan University und schließlich an der London South Bank University. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof war er förmlich als Promotionsstudent an der Universität von Edinburgh zugelassen. Er hatte grundsätzlich beabsichtigt, während der Studienzeit in Edinburgh (Vereinigtes Königreich) zu wohnen. In den Jahren 2006 bis 2008 arbeitete er auf Teilzeitbasis.

18      Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 lehnte der Secretary of State den Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Gewährung eines Rechts auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2004/38 ab. Am 16. Februar 2010 wurde die Ehe von Frau Alarape geschieden.

19      Die von den Klägern des Ausgangsverfahrens gegen diesen Bescheid des Secretary of State erhobene Klage wurde vom First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) mit der Begründung abgewiesen, dass sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihr Familienangehöriger, der Unionsbürger sei, im Vereinigten Königreich im betreffenden Zeitraum Rechte aus dem EG-Vertrag wahrgenommen habe; die hierzu erbrachten Nachweise belegten nämlich die Arbeitnehmereigenschaft des Betreffenden nur für den Zeitraum zwischen April 2004 und April 2006. Das First-tier Tribunal verwarf auch die Argumentation der Kläger des Ausgangsverfahrens, wonach Frau Alarape nach ihrer Scheidung ein Recht auf weiteren Aufenthalt erlangt habe und das Grundrecht der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Ablehnungsbescheid verletzt worden sei.

20      Im Rahmen des Verfahrens beim vorlegenden Gericht, das mit dem gegen die Entscheidung des First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) eingelegten Rechtsmittel befasst ist, führten die Kläger des Ausgangsverfahrens erstmals ein auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gestütztes Argument an.

21      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) könnte dadurch einen Rechtsfehler begangen haben, dass es im Ausgangsverfahren die möglichen Auswirkungen von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht geprüft habe. Hierzu stellt es fest, diese Auswirkungen hätten von Amts wegen geprüft werden müssen, so dass sich der Umstand, dass dieser Artikel im ersten Rechtszug von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht angeführt worden sei, auf das Verfahren nicht auswirke.

22      Vor diesem Hintergrund hat das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Voraussetzung für die Einstufung eines Elternteils als die „die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person“ und somit für die Möglichkeit dieses Elternteils, ein Aufenthaltsrecht von einem über 21 Jahre alten Kind, das ein Recht auf Zugang zu Bildung nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ausübt, abzuleiten, dass das Kind

i)      von diesem Elternteil Unterhalt erhält,

ii)      im Haushalt dieses Elternteils wohnt und

iii)      emotionale Unterstützung von diesem Elternteil erhält?

2.      Falls ein Elternteil nicht das Vorliegen aller drei vorgenannten Umstände dartun muss, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können, reicht dann der Nachweis aus, dass nur einer oder zwei dieser Umstände gegeben sind?

3.      Kann im Hinblick auf den in Frage 1 Ziff. ii bezeichneten Umstand ein fortgesetzter Aufenthalt eines volljährigen, ein Studium absolvierenden Kindes in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern auch dann vorliegen, wenn das Kind während des Studiums (abgesehen von Ferien und gelegentlichen Wochenenden) nicht zu Hause lebt?

4.      Muss im Hinblick auf den in Frage 1 Ziff. iii bezeichneten Umstand die von dem Elternteil geleistete emotionale Unterstützung eine bestimmte Qualität aufweisen (nämlich eng oder in physischer Nähe), oder genügt es, wenn sie in der üblichen emotionalen Bindung zwischen einem Elternteil und einem volljährigen Kind besteht?

5.      Wenn einer Person seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ist diese Aufenthaltszeit für die Zwecke des Erwerbs eines Rechts auf Daueraufenthalt nach Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 und des Anspruchs auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Art. 19 dieser Richtlinie zu berücksichtigen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den ersten vier Fragen

23      Mit seinen ersten vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Voraussetzungen der Elternteil eines über 21 Jahre alten Kindes, das auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Zugang zu Bildung erhalten hat, erfüllen muss, damit ihm weiterhin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zusteht.

24      Erstens ist festzustellen, dass der Eintritt der Volljährigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Rechte hat, da sowohl das in diesem Artikel niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung fortbestehen (Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C‑480/08, Slg. 2010, I‑1107, Randnrn. 78 und 79).

25      Da nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt, kann somit der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen (vgl. Urteil Teixeira, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Elternteils für den Fall, dass die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, bereits entschieden, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes Recht zu nehmen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2010, Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, C‑310/08, Slg. 2010, I‑1065, Randnr. 30).

27      Darüber hinaus ist entschieden worden, dass es insoweit ohne Belang ist, dass die Eltern der betreffenden Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur ein Elternteil Unionsbürger ist und dass er nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist (vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 63, sowie Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, Randnr. 29).

28      Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht eines Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein Kind zukam, das das Volljährigkeitsalter erreicht hatte und sein Recht ausübte, seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, bereits entschieden, dass sich, obwohl grundsätzlich vermutet wird, dass ein solches Kind in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, das Recht des Elternteils dennoch über dieses Alter hinaus verlängern kann, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dem im Ausgangsfall tatsächlich so ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 86).

29      Bedarf dagegen der Inhaber des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ihn zukam, nicht mehr, um seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen und abschließen zu können, endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht dieses Elternteils in dem betreffenden Staat mit der Volljährigkeit des Rechtsinhabers (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 87).

30      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 35 bis 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Frage, ob das volljährige Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, eine Tatsachenfrage, die allein das nationale Gericht zu beurteilen hat. Dabei kann es die jeweiligen Umstände und Indizien des Ausgangsrechtsstreits berücksichtigen, die – wie insbesondere das Alter des Kindes, sein Wohnsitz im Familienhaushalt oder sein Bedarf an finanzieller oder emotionaler elterlicher Unterstützung, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können – ein tatsächliches Erfordernis erkennen lassen.

31      Daher ist auf die ersten vier Fragen zu antworten, dass dem Elternteil eines volljährig gewordenen Kindes, das auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Zugang zu Bildung erhalten hat, weiterhin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zustehen kann, wenn dieses Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können; dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu beurteilen.

 Zur fünften Frage

32      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Aufenthaltszeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat, die von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, allein auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zurückgelegt wurden, ohne dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie 2004/38 erfüllt wären, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch die betreffenden Familienangehörigen berücksichtigt werden können.

33      Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 zwei unterschiedliche Fälle betrifft, in denen Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie erwerben können. Zum einen steht das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie den genannten Familienangehörigen gemäß Art. 16 Abs. 2 auch dann zu, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Art. 17 der Richtlinie sieht für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung vor. Zum anderen erwerben nach Art. 18 der Richtlinie 2004/38 die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

34      Für die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hängt der Erwerb des Rechts der Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, auf Daueraufenthalt in jedem Fall davon ab, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, und vom gemeinsamen Aufenthalt der Angehörigen mit ihm im betreffenden Zeitraum.

35      In Bezug auf die vom Unionsbürger zu erfüllenden Voraussetzungen hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nach Prüfung der Ziele sowie des globalen und besonderen Kontexts, in den sich diese Richtlinie einfügt, bereits entschieden, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in dieser Bestimmung enthält, als ein im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen und insbesondere mit den in ihrem Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen ist; daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt, nicht als „rechtmäßiger“ Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C‑424/10 und C‑425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn. 46 und 47).

36      In Bezug auf den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, impliziert die in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte Verpflichtung, sich im betreffenden Zeitraum mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, für sie zwangsläufig und zugleich ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Familienangehörige, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

37      Folglich können für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur Aufenthaltszeiten dieser Angehörigen berücksichtigt werden, die die in ihrem Art. 7 Abs. 2 vorgesehene Voraussetzung erfüllen.

38      Darüber hinaus begrenzt Art. 18 der Richtlinie 2004/38 das dort geregelte Recht auf Daueraufenthalt durch die Bezugnahme auf die Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Richtlinie in der Weise, dass zum einen ein solches Aufenthaltsrecht nur Familienangehörigen eines Unionsbürgers zusteht, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und deren Aufenthaltsrecht beim Tod des Unionsbürgers, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft fortbesteht, und dass zum anderen dieses Aufenthaltsrecht an die Bedingung geknüpft ist, dass die Betroffenen vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt selbst die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder d der Richtlinie genannten Voraussetzungen nachweisen können.

39      Infolgedessen können nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, berücksichtigt werden.

40      Der Umstand, dass sich der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, allein auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, kann sich daher auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38 nicht auswirken.

41      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die im Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal (C‑162/09, Slg. 2010, I‑9217), getroffene Feststellung in Frage gestellt werden, dass ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie 2004/38 im betreffenden Mitgliedstaat in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie zu berücksichtigen sind.

42      Erstens können nämlich, wie sich aus den Randnrn. 33 bis 39 des vorliegenden Urteils ergibt, nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, berücksichtigt werden.

43      Zweitens war in der Rechtssache, in der das Urteil Lassal ergangen ist, die Eigenschaft der Betroffenen als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des Unionsrechts und somit die Tatsache, dass sie die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Voraussetzung erfüllte, nicht Gegenstand einer streitigen Erörterung.

44      Da der überwiegende Teil der Aufenthaltszeiten der Betroffenen im fraglichen Mitgliedstaat der Richtlinie 2004/38 vorausging, konnten diese Zeiten zwar nur „in Einklang mit [zuvor] geltenden Rechtsvorschriften der Union“ zurückgelegt worden sein. Diese Formulierung im Urteil Lassal geht jedoch auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zurück, die nicht die materiellen Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 betrafen, sondern die Behandlung der Aufenthaltszeiten, die diese Voraussetzungen erfüllten und vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden waren.

45      Auf den Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 enthält, wurde hingegen erstmals im Urteil Ziolkowski und Szeja eingegangen.

46      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2004/38 zum einen die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts überwunden werden sollen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, indem ein einziger Rechtsakt geschaffen wird, mit dem die vor Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden, und dass die Richtlinie zum anderen hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor ihrem Erlass bestehenden verschiedenen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil Ziolkowski und Szeja, Randnrn. 37 und 38).

47      Daher ist die Wendung „vor [der Richtlinie 2004/38] geltende Rechtsvorschriften der Union“ in Randnr. 40 des Urteils Lassal so zu verstehen, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften bezieht, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben wurden, und nicht auf diejenigen, die wie Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von ihr nicht berührt wurden.

48      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Aufenthaltszeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat, die von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, allein auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zurückgelegt wurden, ohne dass die für die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wären, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie durch die betreffenden Familienangehörigen nicht berücksichtigt werden können.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Dem Elternteil eines volljährig gewordenen Kindes, das auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung Zugang zu Bildung erhalten hat, kann weiterhin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zustehen, wenn dieses Kind nach wie vor der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können; dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu beurteilen.

2.      Aufenthaltszeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat, die von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, allein auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Richtlinie 2004/38 geänderten Fassung zurückgelegt wurden, ohne dass die für die Geltendmachung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wären, können für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie durch die betreffenden Familienangehörigen nicht berücksichtigt werden.

Unterschriften


** Verfahrenssprache: Englisch.