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Klage, eingereicht am 4. September 2006 - Lübking u. a. / Kommission

(Rechtssache F-105/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Johannes Lübking (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichte Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, soweit darin die Beförderung der Kläger nach Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 1, vorgesehen ist;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Mai 2006 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Beamte der Kommission, wenden sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nach Besoldungsgruppe A*9 zu befördern, einer seit dem 1. Mai 2004 zwischen den Besoldungsgruppen A*8 (früher A 7) und A*10 (früher A 6) neu eingefügten Besoldungsgruppe. Sie tragen vor, dass die Anstellungsbehörde sie nicht nach Besoldungsgruppe A*9, sondern nach Besoldungsgruppe A*10 hätte befördern müssen, genau wie sie es im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 für die Beamten getan habe, die - wie die Kläger - am 30. April 2004 in Besoldungsgruppe A 7 eingestuft gewesen und für eine Beförderung nach der höheren Besoldungsgruppe A 6 in Betracht gekommen seien.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend, wobei sie den ersten auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn stützen. Die Kläger sind der Auffassung, dass nach diesen Grundsätzen für alle Beamten, die am 30. April 2004 in Besoldungsgruppe A 7 (seit dem 1. Mai 2004 in A*8 umbenannt) eingestuft gewesen und für eine Beförderung nach der höheren Besoldungsgruppe in Betracht gekommen seien, dieselben Voraussetzungen für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn hätten gelten müssen. Die Beamten, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 im November 2004 - also nach Inkrafttreten des neuen Statuts - befördert worden seien, seien aber nach der Beförderung in Besoldungsgruppe A*10 ernannt worden, während diejenigen, die - wie die Kläger - im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 befördert worden seien, nur in einer niedrigeren Besoldungsgruppe, nämlich in der dazwischenliegenden Besoldungsgruppe A*9, ernannt worden seien, obwohl sich beide Personengruppen in einer in jeder Hinsicht vergleichbaren Lage befunden hätten.

Im Rahmen dieses Klagegrundes erheben die Kläger außerdem eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikels 241 EG gegen die auf das Beförderungsverfahren 2005 anwendbaren Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und, grundsätzlicher, gegen Artikel 45 des Statuts sowie Anhang XIII des Statuts, da diese Bestimmungen keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen hätten, um die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn für die Beamten sicherzustellen, die sich am 30. April 2004 in Besoldungsgruppe A 7 befunden hätten und für eine Beförderung nach der höheren Besoldungsgruppe A 6 in Betracht gekommen seien.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie tragen u. a. vor, dass Artikel 10 Absatz 5 der auf das Beförderungsverfahren 2004 anwendbaren Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts den am 30. April 2004 für eine Beförderung in Betracht kommenden (und am 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe A*8 eingestuften) A 7-Beamten Voraussetzungen für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn garantiere, die vergleichbar seien mit denen, die für sie im Rahmen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Laufbahnstruktur gegolten hätten, indem er mittels einer rechtlichen Fiktion (rückwirkende Beförderung) eine Beförderung von Besoldungsgruppe A*8 direkt nach Besoldungsgruppe A*10 vorsehe. Der Erlass dieser Übergangsmaßnahme habe bei ihnen das berechtigte Vertrauen geweckt, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung auch für die späteren Beförderungsverfahren erlassen werde.

Der dritte Klagegrund wird auf einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung gestützt. Die Kläger tragen hierzu vor, dass, auch wenn die Beförderungsentscheidung ihrem Wesen nach keine besondere Begründung der Auswahl der Anstellungsbehörde enthalten müsse, die Verwaltung dennoch gehalten sei, ihre Auswahl im Rahmen der Beantwortung der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde zu begründen. Im vorliegenden Fall jedoch habe die Anstellungsbehörde auf die Rügen der Kläger nur ganz am Rande geantwortet und sei insbesondere nicht auf die in der Beschwerde aufgeworfene grundlegende Frage der Ungleichbehandlung der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten der Besoldungsgruppe A 7 (neu eingestuft in Besoldungsgruppe A*8) und ihren im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 beförderten Amtskollegen eingegangen.

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