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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. November 2004

(Rechtssache T-475/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Bouygues SA mit Sitz in Paris und die Bouygues Télécom mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich) haben am 24. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Louis Vogel, Joseph Vogel, Bernard Amory, Alexandre Verheyden, François Sureau und Didier Theophile.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission K(2004)2647 vom 20. Juli 2004 - Staatliche Beihilfen - Frankreich betreffend die Änderung der von Orange und SFR für Universal Mobile Telecommunication System (UMTS) Lizenzen geschuldeten Gebühren für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2004)2647 endg. vom 20. Juli 2004, mit der festgestellt wurde, dass die nachträgliche Herabsetzung der Gebühren von 4 995 Milliarden Euro, zu deren Zahlung an den französischen Staat als Gegenleistung für die am 18. Juli 2001 erteilte Universal Mobile Telecommunication System (UMTS) Lizenz sich Orange France und SFR verpflichtet hatten, keine Beihilfe des französischen Staates an diese Betreiber darstellt. Mit Erlass dieser Entscheidung wurde die von den Klägerinnen eingereichte Beschwerde zurückgewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die französische Regierung für die Vergabe der UMTS-Lizenzen zwei Bewerbungsverfahren durchgeführt hat. Das erste, an dem Orange France und SFR teilgenommen haben, wurde im August 2000 eröffnet. Die Gebühren waren auf 4 995 Milliarden Euro je Lizenz festgesetzt worden. Bouygues Télécom hatte aufgrund des festgesetzten Preises beschlossen, sich nicht an dem Verfahren zu beteiligen. Beim zweiten Bewerbungsverfahren war die Gebühr auf 619 Millionen Euro herabgesetzt worden. Bouyges Télécom erhielt nach Durchführung dieses zweiten Verfahrens eine UMTS-Lizenz. In der Zwischenzeit hatte die französische Regierung jedoch beschlossen, rückwirkend die im ersten Verfahren vorgesehenen Gebühren an die im zweiten Bewerbungsverfahren festgesetzten anzupassen.

Zur Stützung ihrer Forderungen berufen sich die Klägerinnen zunächst auf einen Verstoß gegen Artikel 87 EG. Sie machen insoweit geltend, dass

-    Lizenzgebühren staatliche Einnahmen seien und der französische Staat durch die rückwirkende Änderung der Höhe der von Orange und SFR zu zahlenden Gebühren auf die Zahlung einer unstreitigen, fälligen und sicheren Forderung verzichtet habe;

-    die Kommission im vorliegenden Fall, indem sie sich darauf stütze, dass die angefochtene Entscheidung durch das Diskriminierungsverbot gerechtfertigt sei, der Verhandlung über die Hauptsache ausgewichen sei. Insofern wird insbesondere vorgetragen, dass die Entscheidung der französischen Regierung Orange und SFR einen zeitlichen Vorteil verschafft habe, da diese die Möglichkeit eines vorzeitigen Zugangs zum UMTS-Markt erlangt und gleichzeitig die Sicherheit gehabt hätten, dass die UMTS-Gebühren auf den im zweiten Bewerbungsverfahren verlangten Betrag herabgesetzt werden würden, obwohl im ersten Bewerbungsverfahren in dieser Hinsicht nichts vorgesehen worden war;

-    die streitige Entscheidung den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt habe, indem sie es Orange und SFR, bereits starken Betreibern auf dem französischen Markt für Mobiltelefondienste, ermöglicht habe, ihre Position auf dem im Entstehen begriffenen UMTS-Markt zu festigen und damit den Zugang ihrer Wettbewerber zu diesem Markt zu beschränken.

Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass die Beklagte, die ohne weitere Erklärungen lediglich behaupte, dass die Zuteilung von UMTS-Lizenzen nicht mit einem Handelsgeschäft gleichgesetzt werden könne, ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet und somit gegen Artikel 230 EG verstoßen habe.

Schließlich habe die Kommission gegen die Artikel 87 EG und 88 EG verstoßen, da sie die streitige Maßnahme nicht nach dem in diesen Vorschriften vorgesehenen förmlichen Prüfungsverfahren geprüft habe.

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