Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 – BO/Kommission
(Rechtssache F-27/11)1
(Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Übernahme der Reisekosten im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung – Reisekosten aus sprachlichen Gründen)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BO (Amman, Jordanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, mit denen die Genehmigung vom Kläger für seinen Sohn, seine Ehefrau und sich selbst beantragter medizinischer Leistungen abgelehnt worden ist
Tenor des Urteils
Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2010, mit denen die Übernahme der Reise- und Begleitungskosten des Sohnes von BO abgelehnt wird, werden für nichtig erklärt.
Die europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von BO.
________________________1 ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 33.