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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 – BO/Kommission

(Rechtssache F-27/11)1

(Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Übernahme der Reisekosten im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung – Reisekosten aus sprachlichen Gründen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BO (Amman, Jordanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, mit denen die Genehmigung vom Kläger für seinen Sohn, seine Ehefrau und sich selbst beantragter medizinischer Leistungen abgelehnt worden ist

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2010, mit denen die Übernahme der Reise- und Begleitungskosten des Sohnes von BO abgelehnt wird, werden für nichtig erklärt.

Die europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von BO.

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1     ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 33.