Language of document : ECLI:EU:F:2009:160

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

30. November 2009

Rechtssache F-80/08

Fritz Harald Wenig

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten – Einbehaltung eines Teilbetrags der Dienstbezüge – Vorwurf eines schweren Dienstvergehens – Verteidigungsrechte – Zuständigkeit – Unterbliebene Bekanntmachung einer Übertragung von Befugnissen – Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahme“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Wenig die Aufhebung der auf die Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestützten Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008, ihn für unbestimmte Zeit vorläufig seines Dienstes zu entheben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die Einbehaltung eines Teilbetrags von monatlich 1 000 Euro von seinen Dienstbezügen anzuordnen, beantragt. Außerdem beantragt der Kläger mit besonderem Schriftsatz die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008, mit der sie den Kläger gemäß den Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf unbestimmte Zeit vorläufig des Dienstes enthoben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die Einbehaltung eines Teilbetrags von monatlich 1 000 Euro von seinen Dienstbezügen angeordnet hat, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – In den Ruhestand versetzter Beamter

(Beamtenstatut, Anhang IX, Art. 24 Abs. 2)

2.      Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren

(Beamtenstatut, Anhang IX)

3.      Beamte – Disziplinarordnung – Sanktion – Vorläufige Dienstenthebung

4.      Anfechtungsklage – Klagegründe – Klagegrund der Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme – Von Amts wegen zu prüfender Gesichtspunkt

5.      Beamte – Anstellungsbehörde – Beschluss über die Ausübung der dieser Behörde übertragenen Befugnisse

(Beamtenstatut, Art. 2)

1.      Da sich eine Entscheidung, mit der der Kläger auf unbestimmte Zeit vorläufig seines Dienstes enthoben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Dienstbezüge angeordnet wurde, nicht nur auf seine materielle Lage, sondern auch auf seine Ehrenhaftigkeit ausgewirkt hat, lässt die Tatsache, dass die Entscheidung stillschweigend, aber zwangsläufig durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgehoben wurde und dass diese Entscheidung bereits vor Klageerhebung – soweit sie die Einbehaltung eines Teilbetrags von den Dienstbezügen angeordnet hat – hinfällig war, da diese Einbehaltung gemäß Art. 24 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt war, die Klage weder gegenstandslos werden noch das Interesse des Klägers an der Aufhebung der gesamten Entscheidung entfallen.

(vgl. Randnrn. 33 bis 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Slg. 2008, I‑10701, Randnrn. 44 und 45

2.      Nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Ein Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teilbetrags von Dienstbezügen ist jedoch kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, so dass die Kommission nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 6 der genannten Konvention angesehen werden kann. Die Einhaltung der Verpflichtungen, die dieser Artikel einem „Gericht“ auferlegt, kann daher von der Kommission, wenn sie einen Beamten vorläufig des Dienstes enthebt und Teilbeträge von seinen Dienstbezügen einbehält, nicht verlangt werden.

(vgl. Randnrn. 57 bis 59)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Juli 1998, N/Kommission, C‑252/97 P, Slg. 1998, I‑4871, Randnr. 52

Gericht für den öffentlichen Dienst: 17. Oktober 1991, de Compte/Parlament, T‑26/89, Slg. 1991, II‑781, Randnr. 94; 21. November 2000, A/Kommission, T‑23/00, Slg. ÖD 2000, I‑A‑263 und II‑1211, Randnr. 24

3.      Die Kontrolle der Begründetheit einer Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten durch das Gemeinschaftsgericht kann in Anbetracht der Vorläufigkeit einer solchen Maßnahme nur sehr eingeschränkt sein. Das Gericht hat sich folglich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Vorwurf eines schweren Dienstvergehens hinreichend glaubhaft ist und nicht offensichtlich jeder Grundlage entbehrt.

(vgl. Randnr. 67)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T‑211/98 R, Slg. ÖD 1999, I‑A‑15 und II 57, Randnr. 30

4.      Der auf die Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme gestützte Klagegrund ist ein Grund zwingenden Rechts, den das Gemeinschaftsgericht in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen hat.

(vgl. Randnr. 83)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 56

Gericht erster Instanz: 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑155 und II‑A‑2‑735, Randnr. 30

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577, Randnr. 51; 18. September 2007, Botos/Kommission, F‑10/07, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 78

5.      Die Beschlüsse über die Verteilung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde übertragen sind, sind interne Verwaltungsvorschriften des Organs. Weder die Bestimmungen des Vertrags noch die des Statuts – insbesondere nicht dessen Art. 2 – sehen vor, dass die Veröffentlichung derartiger Beschlüsse Voraussetzung für ihr Inkrafttreten und damit für ihre Geltendmachung gegenüber Dritten ist.

Jedoch gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach Bürgern ein hoheitlicher Rechtsakt nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie die Möglichkeit haben, von ihm Kenntnis zu nehmen, dass Beschlüsse über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, nach den Modalitäten und in den Formen, die von der Verwaltung festzulegen sind, angemessen bekannt gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dies in keiner Vorschrift ausdrücklich vorgeschrieben wird.

Die Kommission ist selbst grundsätzlich bestrebt, die Bekanntmachung der Beschlüsse über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, sicherzustellen, da diese Beschlüsse ja gewöhnlich in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht werden. Außerdem muss eine Gemeinschaftsregelung es nach dem Gebot der Rechtssicherheit den Betroffenen ermöglichen, den Umfang der Verpflichtungen, die sie ihnen auferlegt, genau zu erkennen, denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen können. Schließlich ergibt sich das Erfordernis, die Beschlüsse über die Verteilung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, angemessen bekannt zu geben, auch aus den Regeln einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung.

Die Verpflichtung der Kommission, einen Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten angemessen bekannt zu machen, gilt in besonderem Maße, wenn eine solche Befugnis einer einzigen Person, nämlich dem für das Personal zuständigen Kommissionsmitglied, übertragen wurde, nachdem sie vorher der höchsten Stelle der Kommission – dem Kollegium der Kommissionsmitglieder – zustand. Eine von einer einzigen Person getroffene Maßnahme bietet aber dem von ihr betroffenen Beamten einen geringeren Grad an Schutz als eine Maßnahme, die von einer Kollegialbehörde getroffen wird, denn eine Kollegialbehörde ist aufgrund der Beratung ihrer Mitglieder imstande, eine größere Zahl relevanter Informationen zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 87, 89 bis 91, 93, 94 und 96)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Mai 1973, De Greef/Kommission, 46/72, Slg. 1973, 543, Randnr. 18; 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15; 25. Januar 1979, Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, Randnr. 3; 21. Juni 2007, ROM-projecten, C‑158/06, Slg. 2007, I‑5103, Randnr. 25; 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C‑161/06, Slg. 2007, I‑10841, Randnrn. 37 und 38

Gericht erster Instanz: 25. März 1999, Hamptaux/Kommission, T‑76/98, Slg. 1999, I‑A‑59 und II‑303, Randnr. 23

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Juli 2008, Kuchta/EZB, F‑89/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 62