Language of document : ECLI:EU:F:2010:53

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

15. Juni 2010

Rechtssache F-51/09

Alessandro Petrilli

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2009 über die auf Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestützte Beschwerde vom 20. Oktober 2008 des am 1. Juli 2007 in den Ruhestand versetzten Klägers, eines ehemaligen Beamten der Kommission, gegen die Entscheidung des „Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ vom 16. Oktober 2008, mit der dieses es abgelehnt hatte, Italien als ersten Wohnsitz des Klägers seit seiner Versetzung in den Ruhestand festzulegen und demzufolge erstens auf sein Ruhegehalt den Berichtigungskoeffizienten für Italien anzuwenden, zweitens ihm die Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren und drittens die Erziehungszulage, die er für seine Tochter erhält, zu verdoppeln

Entscheidung: Die Rechtssache F‑51/09, Petrilli/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission zahlt dem Kläger einen Pauschalbetrag von 5 750 Euro; der Kläger verzichtet seinerseits auf alle Forderungen, einschließlich in Bezug auf die Kosten. Der Kläger trägt den etwaigen Rest seiner Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)