Language of document : ECLI:EU:C:2016:559

Rechtssache C-196/15

Granarolo SpA

gegen

Ambrosi Emmi France SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nrn. 1 und 3 – Gerichtliche Zuständigkeit – Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚unerlaubte Handlung‘ – Plötzlicher Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen – Schadensersatzklage – Begriffe ‚Verkauf beweglicher Sachen‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2016

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung – Begriff – Schadensersatzklage aufgrund plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen – Ausschluss – Voraussetzung – Vorliegen einer stillschweigenden vertraglichen Beziehung – Beurteilung durch das nationale Gericht – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Langjährige Geschäftsbeziehungen – Möglichkeit der Einstufung langjähriger Geschäftsbeziehungen entweder als „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ oder als „Vertrag über eine Erbringung von Dienstleistungen“ nach der charakteristischen Verpflichtung dieses Vertrags – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)

1.        Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Schadensersatzklage wegen plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Verordnung betrifft, wenn zwischen den Parteien eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestand, was – unabhängig von ihrer Einstufung im nationalen Recht – zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Nachweis des Vorliegens einer solchen stillschweigenden vertraglichen Beziehung muss auf einem Bündel übereinstimmender Indizien beruhen, zu denen u. a. das Bestehen langjähriger Geschäftsbeziehungen, Treu und Glauben zwischen den Parteien, die Regelmäßigkeit der Transaktionen und deren in Menge und Wert ausgedrückte langfristige Entwicklung, etwaige Absprachen zu den in Rechnung gestellten Preisen und/oder zu den gewährten Rabatten sowie die ausgetauschte Korrespondenz gehören können.

(vgl. Rn. 22, 25, 26, 28, Tenor 1)

2.        Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass langjährige Geschäftsbeziehungen als „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ einzustufen sind, wenn die charakteristische Verpflichtung des fraglichen Vertrags die Lieferung eines Gegenstands ist, und als „Vertrag über eine Erbringung von Dienstleistungen“, wenn diese Verpflichtung die Bereitstellung von Dienstleistungen ist, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

So kann im ersten Fall eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern als „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ eingestuft werden, wenn sich die Beziehung auf aufeinanderfolgende Verträge beschränkt, die jeweils die Lieferung und die Abholung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Diese Einstufung entspricht jedoch nicht der Systematik eines typischen Vertriebsvertrags, der aus einem von zwei Wirtschaftsteilnehmern für die Zukunft geschlossenen Rahmenvertrag besteht, der Liefer- und Bezugsverpflichtungen zum Gegenstand hat.

Im zweiten Fall, der Einstufung der Erbringung von Dienstleistungen bedeutet der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt. Was das erste Kriterium dieser Definition, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, anbelangt, entspricht dieses Kriterium bei einem Vertrag, der den Vertrieb von Waren der einen Partei durch die andere Partei zum Gegenstand hat, der charakteristischen Leistung, die die Partei erbringt, die durch die Gewährleistung dieses Vertriebs an der Förderung der Verbreitung der betroffenen Waren mitwirkt, insbesondere dank des Umstands – dessen Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt –, dass der Vertriebshändler in der Lage sein kann, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lieferanten einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern. Was das Kriterium des für eine Tätigkeit gewährten Entgelts anbelangt, ist dieses Entgelt nicht im engen Sinne als Zahlung eines Geldbetrags zu verstehen. Hierbei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Vertriebsvertrag im Allgemeinen auf einer Auswahl von Vertriebshändlern durch den Lieferanten beruht, die den Vertriebshändlern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, weil sie als Einzige das Recht haben werden, die Erzeugnisse des Lieferanten in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen, oder zumindest, weil dieses Recht nur einer beschränkten Zahl von Vertriebshändlern zustehen wird. Außerdem sieht ein Vertriebsvertrag oft vor, dass den Vertriebshändlern Hilfe in Form von Zugang zu Werbematerial, Vermittlung von Know-how durch Fortbildungsmaßnahmen oder auch Zahlungserleichterungen gewährt wird. Das Vorliegen dieser Elemente hat das mit der Tatsachenfeststellung befasste Gericht zu überprüfen.

(vgl. Rn. 35, 37-41, 44, Tenor 2)