Language of document : ECLI:EU:T:2014:626

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

11. Juli 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke e – Ältere Gemeinschaftsbildmarke e – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑425/12

Sport Eybl & Sports Experts GmbH mit Sitz in Wels (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gumpoldsberger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Elite Licensing Company SA mit Sitz in Fribourg (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2012 (Sache R 881/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Elite Licensing Company SA und der Sport Eybl & Sports Experts GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 27. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 24. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 11. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. August 2007 meldete die Klägerin, die Sport Eybl & Sports Experts GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 18, 22, 25, 28 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Sonnen- und Sportbrillen; Schutzhelme, insbesondere Fahrradschutzhelme; Schutzbekleidungsstücke; tragbare Telefone, Funkgeräte, elektrische und elektronische Positionsbestimmungsgeräte, Kompasse“;

–        Klasse 12: „Fahr- und Zweiräder und Boote sowie Teile und Zubehör solcher Waren; Skiträger für Kraftfahrzeuge“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit nicht in anderen Klassen enthalten), Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Sporttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“;

–        Klasse 22: „Zelte und Kletterseile“;

–        Klasse 25: „Sportbekleidungsstücke und Sportschuhe; Radfahrerbekleidung“;

–        Klasse 28: „Fahrrad-Heimtrainer und dessen Teile, Sport- und Gymnastikartikel (nicht in anderen Klassen enthalten)“;

–        Klasse 42: „Funktions-, Qualitäts- und Materialprüfung von Turn- und Sportgeräten, technische Beratung auf dem Gebiet von Sportartikeln“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2008 vom 28. Januar 2008 veröffentlicht.

5        Am 25. April 2008 erhob die Streithelferin, die Elite Licensing Company SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) u. a. auf folgende Gemeinschaftsbildmarke gestützt:

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7        Die ältere Bildmarke war am 16. März 2007 angemeldet und am 31. März 2010 unter der Nr. 5765797 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8 bis 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24 bis 26, 28, 32, 35, 38, 41, 43 und 44 eingetragen worden, wobei im vorliegenden Fall nur folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 18, 25 und 28 relevant sind:

–        Klasse 9: „Sonnenbrillen, Sportbrillen; Brillenfassungen; Brillengläser; Korrektionslinsen [Optik]; Kontaktlinsen, optische Linsen; Optikerwaren; Brillenetuis; Rundfunkgeräte; Satellitennavigationsgeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzkleidung und ‑schuhe; Helme und Schutzmasken; Fernsprechapparate; Telefone, einschließlich Mobiltelefone“;

–        Klasse 12: „Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Fahrzeuge und Bestandteile von Fahrzeugen, nämlich Karosserien, Türen, Stoßstangen“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Reisekoffer; Aktenkoffer; Handtaschen; Taschen; Rucksäcke“;

–        Klasse 25: „Sportbekleidung, ausgenommen Taucherkleidung; Sportschuhe“;

–        Klasse 28: „Turn- und Sportartikel (ausgenommen Schuhe, Bekleidung und Matten)“;

8        In der Entscheidung vom 25. Februar 2011 nahm die Widerspruchsabteilung, ohne einen vollständigen Vergleich vorzunehmen, aus Gründen der Prozessökonomie an, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen identisch seien, und vertrat die Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. Sie stellte jedoch fest, dass, da die ältere Marke aus einem einzigen Buchstaben bestehe, sich der einem solchen Zeichen gewährte Schutz auf seine grafische Darstellung beschränke. Angesichts der grafischen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen schloss sie die Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeichen aus.

9        Am 22. April 2011 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 26. Juni 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise statt. Sie stellte in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehenden von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klassen 9, 12, 18, 25 und 28 identisch seien, auch wenn der Wortlaut der Warenlisten teilweise leicht voneinander abweiche. In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung stellte sie ferner fest, dass Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 22 und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28 bestehe. In Bezug auf die einander gegenüberstehenden Zeichen führte die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Zeichen in visueller Hinsicht als der Buchstabe „e“ wahrgenommen würden und dass weder der Neigungswinkel noch die unterschiedliche Schriftart den visuellen Eindruck neutralisieren könne, den dieser gleiche Buchstabe hinterlasse. Sie wies in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung außerdem darauf hin, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht identisch seien, und in Rn. 24 dieser Entscheidung, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. In Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung vertrat sie die Ansicht, dass die ältere Marke, da sie in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung habe, durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Waren der Klassen 9, 12, 18, 22, 25 und 28 die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

11      Zu den von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 „Funktions-, Qualitäts- und Materialprüfung von Turn- und Sportgeräten, technische Beratung auf dem Gebiet von Sportartikeln“, führte die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie sich von den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28 unterschieden; sie wies die Beschwerde in Bezug auf diese Dienstleistungen zurück und ließ daher die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 zu. Die Streithelferin hat diese Feststellung der Beschwerdekammer vor dem Gericht nicht beanstandet.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer der Beschwerde der Streithelferin stattgegeben und die angemeldete Marke für die Waren der Klassen 9, 12, 18, 22, 25 und 28 von der Eintragung ausgeschlossen hat;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

16      Sie bestreitet im Wesentlichen das Bestehen zunächst einer Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klasse 22 und denen der Klasse 28, sodann einer Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und schließlich der Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen.

17      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung gehören zu den älteren Marken Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

18      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 70, und vom 31. Januar 2012, Cervecería Modelo/HABM – Plataforma Continental [LA VICTORIA DE MEXICO], T‑205/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Rn. 17).

19      Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil CAPIO, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 71; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Rn. 22, Canon, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 18).

20      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 25, vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 17). Die Wechselbeziehung zwischen den Faktoren kommt im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Ferner ist bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der darauf abstellt, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil SABEL, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 23).

22      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild dieser Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil BÜRGER, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 26).

23      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.

24      Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, ist das maßgebliche Gebiet daher das der Europäischen Union.

25      Im Übrigen steht fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Natur einiger der fraglichen Waren, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 11 und 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Waren bestehen, deren Aufmerksamkeitsniveau überdurchschnittlich ist.

 Zur Ähnlichkeit der Waren

26      Zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren ist festzustellen, dass die von der Markenanmeldung und von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 9, 12, 18, 25 und 28, wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin ihr in diesem Punkt widersprochen hätte, identisch sind.

27      In Bezug auf die von der Markenanmeldung erfassten Waren der Klasse 22, nämlich „Zelte und Kletterseile“, und die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28, nämlich „Turn- und Sportartikel“, ist die Klägerin der Ansicht, dass keine Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren bestehe, zumal sich aus dem Abkommen von Nizza ergebe, dass diese Waren zu verschiedenen Klassen gehörten. Außerdem reiche der Umstand, dass diese Waren in den gleichen Geschäften verkauft werden könnten, nicht aus, um eine Ähnlichkeit dieser Waren im engeren Sinne zu begründen.

28      Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin angeht, dass die fraglichen Waren in verschiedenen Klassen genannt würden, ist darauf hinzuweisen, dass sich u. a. aus Regel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) ergibt, dass die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken dient und dass daher Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden dürfen, weil sie in derselben Klasse genannt werden, und nicht deswegen als verschieden angesehen werden dürfen, weil sie in verschiedenen Klassen genannt werden (Urteil des Gerichts vom 21. November 2012, Atlas/HABM – Couleurs de Tollens [ARTIS], T‑558/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36).

29      Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass sich die Ähnlichkeit der fraglichen Waren nicht daraus ergeben könne, dass diese in denselben Räumlichkeiten verkauft würden, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können einander definitionsgemäß nicht ergänzen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Waren der Klassen 22 und 28 können zwar, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung als identisch angesehen werden, sie werden jedoch über dieselben Vertriebswege vertrieben und können an denselben Verkaufspunkten angeboten werden. Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass Kletterseile und Sportartikel einander ergänzen, da Klettern als Sport definiert wird. Auch Zelte werden üblicherweise bei der Ausübung von Sport, wozu das Klettern gehört, verwendet, so dass Zelte und Sportartikel einander ergänzen. Diese Gesichtspunkte erlauben die Feststellung, dass die Waren der Klassen 22 und 28 ähnlich sind.

32      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Waren der Klassen 9, 12, 18, 25 und 28 identisch seien und dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 22 und die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28 ähnlich seien.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

33      In Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 21 bereits ausgeführt, bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, was die Ähnlichkeit der fraglichen Marken in Bild, Klang oder Bedeutung betrifft, auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

34      Miteinander zu vergleichen sind folgende Zeichen:

Ältere Marke

Angemeldete Marke

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35      Erstens trifft es in visueller Hinsicht zu, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus einem Element bestehen, das dem Symbol für den Kleinbuchstaben „e“ des lateinischen Alphabets entspricht, nämlich einem offenen Kreis mit einem Balken in der Mitte.

36      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die angemeldete Marke im Gegensatz zur älteren Marke, die eine bildliche Darstellung des Kleinbuchstabens „e“ sei, nicht mit dem Kleinbuchstaben „e“ des lateinischen Alphabets in Verbindung gebracht werden könne, sondern als Bildmarke anzusehen sei, da die verwendete Schriftart ungewöhnlich sei. Außerdem unterschieden sich die beiden Zeichen durch die Neigung des Bildelements und dadurch wesentlich voneinander, dass der mittlere Balken den inneren Kreis nicht schließe.

37      Hierzu ist festzustellen, dass die grafische Darstellung der angemeldeten Marke, die im Übrigen ebenfalls in Schwarz auf weißem Hintergrund geschrieben ist, nicht aufgrund der verwendeten Schriftart und des Neigungswinkels des Buchstabens „e“ so hinreichende Unterschiede aufweist, dass jegliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen wäre; die maßgeblichen Verkehrskreise können somit die angemeldete Marke leicht mit der älteren Marke gleichsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Rn. 53, und vom 10. Mai 2011, Emram/HABM – Guccio Gucci [G], T‑187/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer nicht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch seien, sondern dass sie ähnlich seien; sie hat somit, ohne einen Fehler zu begehen, die Ansicht vertreten, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen den visuellen Eindruck, den der gleiche Buchstabe, „e“, hinterlasse, nicht neutralisieren könnten.

38      Zweitens ist in klanglicher Hinsicht festzustellen, dass die Assoziierung der beiden Marken mit dem Kleinbuchstaben „e“ des lateinischen Alphabets zu einer klanglichen Identität führt; die Beschwerdekammer hat somit in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich identisch seien.

39      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer unterschiedlichen Betrachtungswinkel klanglich nicht identisch seien, nicht entkräftet. Ein Buchstabe wird nämlich selbst bei einer Neigung in eine andere Richtung als die seiner üblichen Schreibweise nicht allein deshalb anders ausgesprochen, da er, wie im vorliegenden Fall, leicht wieder in seine ursprüngliche Stellung gebracht und seine Aussprache somit leicht wieder hergestellt werden kann.

40      Drittens ist hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs festzustellen, dass der Kleinbuchstabe „e“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat und entgegen dem Vorbringen der Streithelferin, in Bezug auf die fraglichen Waren keine eindeutige Bedeutung hat; ein begrifflicher Vergleich ist im vorliegenden Fall daher nicht möglich, was die Klägerin im Übrigen nicht bestritten hat.

41      Angesichts der klanglichen Identität und bildlichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen ist die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zeichen einander stark ähnelten.

 Zur Verwechslungsgefahr

42      In Bezug auf die Verwechslungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr dann besteht, wenn in kumulativer Weise die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 19 angeführt, Rn. 45).

43      In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus der vorstehenden Rn. 32, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klassen 9, 12, 18, 25 und 28 identisch sind und dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 22 und die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 28 ähnlich sind. Außerdem ergibt sich aus der vorstehenden Rn. 41, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen stark ähneln.

44      Folglich sind bei kumulativer Betrachtung der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Grad der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren hoch genug. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

45      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin, dass die ältere Marke geringe Kennzeichnungskraft habe, nicht entkräftet.

46      Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft geht, kann daher eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteile des Gerichts vom 22. September 2005, Alcon/HABM – Biofarma [TRAVATAN], T‑130/03, Slg. 2005, II‑3859, Rn. 78, und vom 13. Juli 2011, Inter IKEA Systems/HABM – Meteor Controls [GLÄNSA], T‑88/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52). Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles besteht jedenfalls, selbst wenn man eine geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke unterstellte, die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen, so dass nicht festgestellt zu werden braucht, ob die Beschwerdekammer der älteren Marke zu Recht durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugesprochen hat oder ob die ältere Marke, wie die Streithelferin behauptet, hohe Kennzeichnungskraft hat.

47      Zu der Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihre Feststellung, dass der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen sei, nicht hinreichend begründet, ist – unterstellt, eine Prüfung dieses Punktes wäre erforderlich – festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit der Erklärung, dass die ältere Marke, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werde, in Bezug auf die fraglichen Waren keine Bedeutung habe, weshalb ihr durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen sei, ihre Entscheidung in diesem Punkt hinreichend begründet hat. Diese Ausführungen haben es der Klägerin ermöglicht, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen konnte, und das Gericht in die Lage versetzt, die angefochtene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 86, und des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Der einzige Klagegrund der Klägerin ist daher zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen, ohne dass die von der Streithelferin gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft zu werden braucht.

 Kosten

49      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sport Eybl & Sports Experts GmbH trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.