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Klage, eingereicht am 13. April 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-44/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger einen Betrag als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihm angeblich aufgrund des Ersuchens der Vertrauensärztin der Kommission an seinen Arzt entstanden ist, ihr Auskünfte zu erteilen

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die in welcher Form auch immer ergangene Entscheidung über die Ablehnung des im Schreiben des Klägers vom 6. März 2010 enthaltenen Antrags rechtlich inexistent ist, hilfsweise, sie aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die in welcher Form auch immer ergangene Maßnahme der Zurückweisung der Beschwerde vom 3. September 2010 durch die Beklagte rechtlich inexistent ist, hilfsweise, sie aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass Frau Dr. M., seinerzeit Beamtin der Europäischen Kommission, a) Dr. U. aufgefordert hat, ihr mitzuteilen, ob der Kläger "zur Zeit eine psychopharmakologische Behandlung (Neuroleptika, Antidepressiva) erhält, und welche dies ist, oder welche andere Art von Therapie er erhält"; b) Dr. U. mitgeteilt hat, dass "in Anwendung der Bestimmungen des Statuts, die auf alle Beamten der Europäischen Kommission anwendbar sind, Herr [ZZ] formal seit 1. April 2002 in Brüssel wohnhaft ist und nicht mehr in Angola, wie von [seinen] Dienstvorgesetzten entschieden worden ist ... und wie ihrem Patienten mündlich mitgeteilt worden ist";

soweit erforderlich, die Rechtswidrigkeit eines jeden schädigenden Ereignisses und erst recht ihres Zusammentreffens zu prüfen;

soweit erforderlich, die Rechtswidrigkeit eines jeden schädigenden Ereignisses und erst recht ihres Zusammentreffens festzustellen;

die Beklage zu verurteilen, an den Kläger unverzüglich 10 000 Euro zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 10 % jährlich mit Zinseszins ab 5. Juli 2010 oder jeden Betrag zuzüglich Nebenforderungen zu zahlen, den das Gericht als Ersatz der erwähnten Schäden des Klägers als recht und billig erachtet;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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