Language of document : ECLI:EU:C:2019:414

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

15. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Geschweißte Stahlteile – Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt – Positionen 7307 und 7322 – Begriffe ‚Teile‘ von Heizkörpern und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘ – Durchführungsverordnung (EU) 2015/23 – Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑306/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Ostravě – pobočka v Olomouci (Regionalgericht Ostrava – Zweigstelle Olomouc, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 29. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2018, in dem Verfahren

KORADO a.s.

gegen

Generální ředitelství cel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der KORADO a.s., vertreten durch P. Mrázek und V. Beringerová, advokáti,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und J. Hradil als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Positionen 7307 und 7322 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung und zum anderen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/23 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2015, L 4, S. 15).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KORADO a.s. (im Folgenden: Korado) und der Generální ředitelství cel (Generaldirektion Zoll, Tschechische Republik) wegen der zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren in die KN.

 Rechtlicher Rahmen

 HS

3        Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) angenommen.

4        Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation – WZO), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des in der vorstehenden Randnummer genannten HS‑Übereinkommens die vom HS‑Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

5        Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS‑Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die gleiche Bestimmung erlegt den Vertragsparteien die Verpflichtung auf, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und deren Tragweite nicht zu verändern.

6        In Teil C („Teile von Waren“) der Allgemeinen Erwägungen der Erläuterungen zum HS für Abschnitt XV heißt es:

„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (siehe Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt) gelten …, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren, sondern werden in die für sie vorgesehenen Positionen dieses Abschnitts eingereiht. Das ist z. B. der Fall bei Spezialbolzen für Radiatoren von Zentralheizungen oder bei Spezialfedern für Kraftwagen. Die Bolzen gehören zu Pos. 7318 und nicht als Teile von Radiatoren für Zentralheizungen zu Pos. 7322. Die Federn gehören zu Pos. 7320 und nicht zu Pos. 8708 (Teile von Kraftfahrzeugen).“

7        In den Erläuterungen zur Position 7307 des HS heißt es:

„…

Diese Position umfasst eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z. B. Hängebänder oder Stützen, die zum Befestigen oder Stützen von Rohren in Mauern eingelassen werden, Schlauchklemmen und ‑binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden) (Pos. 7325 oder 7326).

Zu dieser Position gehören daher glatte Flansche oder Flansche mit geschmiedetem Ansatz, Kniestücke und Bogen, Reduzierstücke, T‑Stücke, Kreuzstücke und Stopfen, Stumpfschweißmuffen, Überlappungsendstücke, Abzweigstücke mit mehreren Armen, vergleichbare Verbindungsstücke für röhrenförmige Geländer und Konstruktionselemente, Muffen und Nippel, Verbindungsstücke mit Überwurfmutter, Siphons, Klemmringe, Schraubkupplungen und Rohrschellen.“

8        In den Erläuterungen zur Position 7322 des HS heißt es u. a.:

„…

Diese Position umfasst:

2)      Glieder und andere Teile von Heizkörpern (Radiatoren), die als solche erkennbar sind.

Nicht als Teile dieser Geräte gelten:

a)      Rohre und Rohrverbindungsstücke, die die Zentralheizungskessel mit den Heizkörpern verbinden (Pos. 7303 bis 7307).

…“

 KN

9        Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut. Die zu dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 geänderten Fassung.

10      Teil I der KN enthält eine Zusammenstellung einführender Vorschriften. In Teil I Titel I der KN, der die Allgemeinen Vorschriften enthält, sieht Abschnitt A allgemeine Vorschriften für die Auslegung dieser Nomenklatur vor, nach denen die Waren in die KN einzureihen sind. Danach ist für die Einreihung u. a. der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind.

11      Teil II der KN enthält einen Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).

12      Zu diesem Abschnitt, der aus den Kapiteln 72 bis 83 besteht, gehört u. a. das Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“).

13      In Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN heißt es:

„In der Nomenklatur gelten als ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘:

a)      Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung ‚Teile‘ nicht auf ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘.

…“

14      Die Position 7307 der KN umfasst:

„Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7307 93      – – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

7307 93 19      – – – – andere

…“

15      Die Position 7322 der KN umfasst:

„Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und ‑verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

– Heizkörper und Teile davon

7322 19 00      – – andere

…“

 Durchführungsverordnung 2015/23

16      Um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten, erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung 2015/23, die nach ihrem Art. 3 am 28. Januar 2015 in Kraft trat.

17      Die Erwägungsgründe 1 bis 5 der Durchführungsverordnung 2015/23 lauten:

„(1)      Um die einheitliche Anwendung der [KN] im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)      In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN] festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)      In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN‑Code einzureihen.

(4)      Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1)] weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)      Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.“

18      Art. 1 der Durchführungsverordnung 2015/23 sieht vor:

„Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die [KN] unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN‑Code eingereiht.“

19      Art. 2 der Durchführungsverordnung 2015/23 lautet:

„Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.“

20      Der Anhang der Durchführungsverordnung 2015/23 lautet wie folgt:

Warenbezeichnung

Einreihung
(KN‑Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

T‑förmige Ware aus Stahl. Der äußere Durchmesser der Schenkel beträgt 23 mm und der größte Durchmesser des Mittelstücks 40 mm. Die Enden der Schenkel sind abgeschrägt und zum Stumpfschweißen geeignet, das Ende des Mittelstücks ist auf der Innenseite mit einem Gewinde versehen.

Die Enden der Schenkel sind dazu bestimmt, zwischen Heizkörperplatten geschweißt zu werden. An das dritte Ende wird entweder ein Entlüftungsventil oder ein Regelventil montiert oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispielsweise mit einem Boiler verbindet.

Siehe Abbildung (*).

7307 93 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN‑Codes 7307, 7307 93 und 7307 93 19.

Die Ware weist die objektiven Merkmale von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken der Position 7307 auf.

Waren der Position 7307 sind gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Da sich die Bezeichnung „Teile“ u. a. in Kapitel 73 nicht wie in dieser Anmerkung definiert auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht, ist eine Einreihung der Ware in die Position 7322 als Teil von Heizkörpern für Zentralheizungen ausgeschlossen (siehe auch HS‑Erläuterungen zu Position 7322, Nummer 2 a).

Die Ware ist daher in den KN‑Code 7307 93 19 als andere Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger einzureihen.

(*) Die Abbildung dient nur zur Information.


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 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21      Am 9. November 2015 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Celní úřad pro Olomoucký kraj (Zollamt für die Region Olomouc, Tschechische Republik) eine verbindliche Auskunft zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren, wobei sie vorschlug, die Waren in die Unterposition 7322 19 00 der KN einzureihen.

22      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren mit den Bezeichnungen „T 74‑32“, „T 40‑32“ und „L 35‑32“ sind geschweißte Stahlteile für Heizkörper für nicht elektrisch betriebene Zentralheizungen.

23      Sie bestehen aus zwei oder drei Ausgängen. Unterscheiden lassen sich dabei zum einen ein oder mehrere Schenkel, die so gestaltet sind, dass sie mit den Platten des Heizkörpers durch Stumpfschweißen verbunden werden können, und zum anderen ein Ausgang, der mit einem Mittelstück mit einem Gewinde versehen ist und entweder dazu dient, mit einem Entlüftungsventil, einem Regelventil oder einem anderen Ventil verbunden zu werden, oder dazu, an ein Rohr angeschlossen zu werden, das den Heizkörper beispielsweise mit einem Boiler verbindet.

24      Mit mehreren Entscheidungen vom 24. November 2015 reihte das Zollamt für die Region Olomouc gemäß der Durchführungsverordnung 2015/23 die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die Unterposition 7307 93 19 der KN ein.

25      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidungen Einspruch bei der Generaldirektion Zoll ein. Da dieser zurückgewiesen wurde, erhob sie Klage beim Krajský soud v Ostravě – pobočka v Olomouci (Regionalgericht Ostrava – Zweigstelle Olomouc, Tschechische Republik).

26      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zwar mit der von der Durchführungsverordnung 2015/23 erfassten Ware identisch oder ihr hinreichend ähnlich seien und daher als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl“ in die Position 7307 der KN – und konkret in die Unterposition 7307 93 19 der KN – eingereiht werden müssten, doch sei eine solche Einreihung insbesondere in Anbetracht des Wesens dieser Waren nicht korrekt.

27      In Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN werde angeführt, dass die Waren der Position 7307 der KN als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ anzusehen seien. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren stellten keine Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, sondern spezifische Bestandteile von Heizkörpern dar, die für die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Bestellung anhand einer vom Hersteller der Heizkörper ausgearbeiteten technischen Dokumentation angefertigt würden. Somit fielen sie aufgrund ihres Wesens unter die Position 7322 der KN.

28      Zudem sei der Klägerin des Ausgangsverfahrens beizupflichten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht als Zubehörstücke angesehen werden könnten. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International (C‑250/05, EU:C:2006:681), ausgeführt habe, impliziere der Begriff „Teile“, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktionieren dieses Teil unabdingbar sei, und der Begriff „Zubehör“ bedeute, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handele, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet mache, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitere oder es in die Lage versetze, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen.

29      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren seien für das Funktionieren des Heizkörpers, mit dem sie ein Ganzes bildeten, unabdingbar. Sie seien folglich nicht als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ im Sinne der Position 7307 der KN anzusehen, sondern als unter die Position 7322 der KN fallende „Teile“ von Heizkörpern.

30      In Anbetracht dieser Erwägungen sei fraglich, ob die Durchführungsverordnung 2015/23 gültig sei und ob mit ihr insbesondere nicht der Umfang der Unterposition 7307 93 19 der KN in rechtswidriger Weise erweitert worden sei.

31      In diesem Kontext hat das Krajský soud v Ostravě – pobočka v Olomouci (Regionalgericht Ostrava – Zweigstelle Olomouc) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Durchführungsverordnung 2015/23, in der die in Spalte 1 der im Anhang enthaltenen Tabelle beschriebenen Waren unter den KN‑Code 7307 93 19 eingereiht werden, gültig?

2.      Falls diese Verordnung ungültig ist, können die betreffenden Produkte unter den KN‑Code 7322 19 00 eingereiht werden?

3.      Falls diese Verordnung gültig ist, müssen die betreffenden Produkte unter den KN‑Code 7307 93 19 eingereiht werden?

 Zu den Vorlagefragen

32      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl“ in die Position 7307 der KN einzureihen sind oder als „Teile“ von Heizkörpern in die Position 7322 der KN, und zum anderen, hilfsweise, ob die Durchführungsverordnung 2015/23 gültig ist.

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung in einem Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt.

35      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist einleitend hervorzuheben, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (Urteil vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 33 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN‑Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Uroplasty, C‑514/04, EU:C:2006:464, Rn. 42, und vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 40).

38      Das vorlegende Gericht möchte in der bei ihm anhängigen Rechtssache wissen, in welche Position der KN – Position 7307 oder Position 7322 – geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzureihen sind.

39      Hierzu ergibt sich aus dem Wortlaut der Position 7307 der KN, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen) aus Eisen und Stahl umfasst.

40      Nach der HS‑Erläuterung zur HS‑Position 7307 umfasst diese Position eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder bestimmte Rohröffnungen zu verschließen.

41      Die Position 7322 der KN umfasst hingegen nach ihrem Wortlaut Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

42      Daraus folgt, dass zur Einreihung von geschweißten Stahlteilen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu klären ist, ob sie „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ im Sinne der Position 7307 der KN oder „Teile“ von Heizkörpern im Sinne der Position 7322 der KN sind.

43      Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff „Teile“ im Sinne der KN‑Position 7322 in der KN zwar nicht definiert ist, doch setzt dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI und zu Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der KN voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind. Für die Einstufung einer Ware als „Teil“ im Sinne der genannten Kapitel reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Zudem muss festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist dem Begriff „Teile“ im Sinne der KN‑Position 7322 dieselbe Definition zu geben, wie sie sich aus der zu anderen Kapiteln der KN ergangenen Rechtsprechung ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37).

45      Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschweißten Stahlteile für das Funktionieren der Heizkörper, mit denen sie verbunden sind und ein Ganzes bilden, unabdingbar sind.

46      Folglich können sie als „Teile“ von Heizkörpern im Sinne der Position 7322 der KN qualifiziert werden.

47      Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Einreihung einer Ware in die Position 7307 der KN als „Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück“ und somit als „Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN ihre Einreihung als „Teil“ im Sinne einer anderen Position der KN ausschließt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40 bis 43).

48      Aus dem Wortlaut von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN geht nämlich hervor, dass sich die Bezeichnung „Teile“ in den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 der KN nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht. In Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN wird klargestellt, dass u. a. die unter die Position 7307 der KN fallenden Waren „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ darstellen.

49      Folglich ist zu prüfen, ob geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ und damit als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN anzusehen sind, was ihre Einreihung als unter die Position 7322 der KN fallende „Teile“ von Heizkörpern ausschlösse.

50      Um als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN eingestuft werden zu können, muss die in Rede stehende Ware in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie der ihr innewohnenden Bestimmung dazu dienen, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 41 und 42).

51      Zum vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschweißten Stahlteile aus zwei oder drei Ausgängen bestehen, wobei zum einen ein oder mehrere Schenkel, die so gestaltet sind, dass sie mit den Platten des Heizkörpers durch Stumpfschweißen verbunden werden können, und zum anderen ein Ausgang, der mit einem Mittelstück mit einem Gewinde versehen ist und entweder dazu dient, mit einem Entlüftungsventil, einem Regelventil oder einem anderen Ventil verbunden zu werden, oder dazu, an ein Rohr angeschlossen zu werden, das den Heizkörper beispielsweise mit einem Boiler verbindet, unterschieden werden können.

52      Überdies hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof anerkannt, dass der innere Durchmesser des mit einem Gewinde versehenen Mittelstücks, mit dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschweißten Stahlteile versehen sind, dem allgemein für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke verwendeten klassischen Durchmesser entspricht.

53      Daraus folgt, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen, als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN und konkret als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ im Sinne der Position 7307 der KN anzusehen sind.

54      In Bezug auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/23 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der eingereihten Ware identisch sind (Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63, sowie vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen nicht klar bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschweißten Stahlteile mit der von der Durchführungsverordnung 2015/23 erfassten Ware identisch sind und ob sie somit auf solche Teile anwendbar ist.

56      Selbst wenn die Durchführungsverordnung 2015/23 anwendbar sein sollte, ist eine solche Anwendung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht erforderlich, wenn er dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 62).

57      Folglich ist, da der Gerichtshof, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dem vorlegenden Gericht alle für die Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschweißten Stahlteile in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat, nicht über die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/23 zu entscheiden.

58      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen, als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ in die Position 7307 der KN einzureihen sind.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen, als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ in die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Tschechisch.