Language of document : ECLI:EU:F:2012:42

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

22. März 2012(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Tatsächliche Aufwendungen – Anwaltshonorar – Kläger, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt“

In der Rechtssache F‑5/08 DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 der Verfahrensordnung,

Markus Brune, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch, der Richterin I. Boruta (Berichterstatterin) und des Richters E. Perillo,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Brune gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung den vorliegenden Antrag gestellt, die Kosten in der Rechtssache F‑5/08, Brune/Kommission, festzusetzen.

 Sachverhalt und Verfahren

2        Mit Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F-5/08), hat das Gericht die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2007, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, aufgehoben und der Kommission die Kosten des Klägers auferlegt.

3        Mit Schreiben vom 19. März 2011 forderte der Kläger die Europäische Kommission auf, ihm für die Gebühren seines Rechtsanwalts und für die Büro‑ und Reisekosten sowie die allgemeinen Verwaltungskosten, die dieser aufgewandt habe, einen Betrag in Höhe von 15 239,05 Euro zu zahlen.

4        Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 lehnte die Kommission die Übernahme der verlangten Kosten mit der Begründung ab, dass es sich weder um notwendige noch um tatsächliche Aufwendungen handele, und schlug dem Kläger vor, ihm einen Betrag in Höhe von 3 500 Euro für die erstattungsfähigen Aufwendungen zu zahlen.

5        Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

6        Mit am 19. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt ausdrücklich eine Entscheidung über die Höhe und die Natur der erstattungsfähigen Kosten, die Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Anträge sind jedoch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers dahin auszulegen, dass er erstens beantragt, die von der Kommission im Rahmen der Rechtssache F‑5/08 zu tragenden Kosten auf 15 239,05 Euro festzusetzen, zweitens, zusätzlich zu diesen Kosten die Höhe der Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen, und drittens, der Kommission die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.

8        Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Antrags, weil die geltend gemachten Aufwendungen überzogen seien.

 Vorbringen der Parteien

9        Der Kläger begehrt Erstattung eines Betrags in Höhe von 15 239,05 Euro an Anwaltshonoraren: Arbeitszeit von 69 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundensatz von 190 Euro sowie 14,5 Arbeitsstunden, davon 14 Stunden Reisezeit für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu einem Stundensatz von 95 Euro, 604 Euro an Reisekostenentschädigung, berechnet unter Zugrundelegung der von seinem Rechtsanwalt für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zurückgelegten Kilometer, 20 Euro Telekommunikationskosten, 72 Euro Versandkosten für eine Eilsendung und 8,05 Euro Portokosten.

10      Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Kläger den geforderten Betrag für nicht überzogen. Insbesondere sei das Vorbringen in der Klageschrift nicht dasselbe wie das in der Beschwerde, denn er habe z. B. erstmals in der Klageschrift auf mehrere Urteile des Gerichts der Europäischen Union Bezug genommen. Zwar seien einige mit der Beschwerde vorgetragene Argumente in der Klageschrift wiederholt worden, doch rechtfertige das nicht eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Kosten, denn zum einen sei es folgerichtig, dass die in der Beschwerde enthaltene Argumentation der in der Klageschrift vorgetragenen ähnele, und zum anderen müsse ein Rechtsanwalt, auch wenn der Beschwerdeführer bestimmte rechtliche Nachforschungen selbst durchführe, ebenfalls eingehende rechtliche Nachforschungen anstellen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermitteln und um den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage beraten zu können.

11      Außerdem bedeute die Tatsache, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung gestützt auf den ersten Klagegrund aufgehoben habe, ohne die übrigen in der Klageschrift angeführten Klagegründe zu prüfen, nicht, dass die für die Formulierung der übrigen Klagegründe aufgewandte Zeit nicht erforderlich gewesen sei. Zwischen dem Hauptsacheverfahren und der Rechtssache Honnefelder/Kommission, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe und die am selben Tag durch Urteil entschieden worden sei (Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F‑41/08), gebe es im Übrigen keinen Synergieeffekt. Die Klage von Frau Honnefelder sei nämlich mehrere Monate nach seiner erhoben worden, das Gericht habe jede Rechtssache gesondert geprüft, und der Umstand, dass zwei ähnliche angefochtene Entscheidungen aufgrund desselben Fehlers aufgehoben worden seien, sei weder in der einen noch in der anderen Rechtssache ein Grund, die Kostenerstattung zu begrenzen.

12      Der für das Honorar angewandte Stundensatz von 190 Euro sei nicht überzogen. Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass sein Rechtsanwalt diesen Satz mit ihm in einer Honorarvereinbarung festgelegt habe. Die Kommission sei an diese Vereinbarung gebunden, da sie nach dem einschlägigen deutschen Vertragsrecht zulässig sei. Außerdem entspreche ein Stundensatz von 190 Euro dem durchschnittlichen Stundensatz, der von einem an einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt werde. Die Kommission könne diesen Satz nicht mit dem vergleichen, der von in Brüssel (Belgien) zugelassenen Rechtsanwälten praktiziert werde, denn das wäre für Kläger ein Anreiz, einen in Belgien zugelassenen Anwalt zu wählen, und wäre somit eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs. Im Übrigen sei dieser Satz auch durch die Bedeutung der Streitigkeit gerechtfertigt, denn falls die Haftung des Rechtsanwalts eintreten würde, müsste dieser Schadensersatz in einer Höhe leisten, die sich nach dem in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehenden Interesse richte, das im vorliegenden Fall groß gewesen sei. Dass der von ihm gewählte Rechtsanwalt schließlich auch als Syndikusanwalt in einem Unternehmen beschäftigt sei, sei nicht geeignet, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu schmälern.

13      Die Kommission macht demgegenüber geltend, dass mehrere Indizien darauf hindeuteten, dass der Kläger die Beträge, deren Zahlung er im Rahmen der Kostenerstattung begehre, nicht tatsächlich gezahlt habe, weil er seine Verteidigung selbst wahrgenommen habe. Die Kommission trägt dazu mehrere Punkte vor. Erstens habe der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag eingeräumt, dass er nur deshalb einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen habe, weil er sich, obwohl er Rechtsanwalt sei, nicht selbst habe vertreten können. Zweitens habe der von ihm gewählte Prozessbevollmächtigte über keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union verfügt, und er sei nur nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig, da er den größten Teil seiner Zeit als Syndikusanwalt tätig sei; der Kläger habe ihn nur gewählt, weil es sich um einen persönlichen Bekannten handele, mit dem er gemeinsam publiziert habe. Drittens ergebe sich aus der vorgelegten Honorarrechnung, dass die in Rechnung gestellten Stunden ex post, willkürlich und exzessiv auf verschiedene Positionen verteilt worden seien. Viertens hätten der Kläger und sein Anwalt häufig Telefongespräche geführt. Fünftens habe zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt keinerlei Erstberatungsgespräch stattgefunden. Sechstens seien weder Vorschuss‑ noch Zwischenzahlungen geleistet worden. Siebtens habe der Rechtsanwalt nach Abschluss seiner Arbeiten drei bis vier Jahre gewartet, bis er eine erste Honorarrechnung erstellt habe.

14      Nach Ansicht der Kommission ist jedenfalls die Höhe der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf Art, Bedeutung und Schwierigkeit des Hauptsacheverfahrens überzogen. Zunächst sei der Rechtsstreit ein verhältnismäßig klassischer Fall, denn die Grundsätze für den Ablauf der mündlichen Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens seien im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008, Giannini/Kommission (T‑100/04), klargestellt worden. Außerdem habe der Kläger bereits in seiner Beschwerde weitgehend das vorgetragen, was er später in seiner Klageschrift geltend gemacht habe. Ferner sei die Erstellung der Klageschrift durch die Arbeit eines der Kollegen des Anwalts des Klägers erleichtert worden, der in der Rechtssache Honnefelder/Kommission eine Klage erhoben habe, die einen ähnlichen Sachverhalt betroffen habe. Im Übrigen habe das Gericht die Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, allein aufgrund des ersten in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes aufgehoben, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen. Schließlich sei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits gering, weil der Kläger keine Chance gehabt habe, in Durchführung des im Hauptsacheverfahren erlassenen Urteils in die Reserveliste aufgenommen zu werden. Der Fehler der mangelnden Stabilität des Prüfungsausschusses habe zwar dazu geführt, dass das Gericht die Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben habe; dadurch sei für den Kläger aber keine reelle Chance begründet worden, in die Reserveliste aufgenommen zu werden, da eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche. Dieses mangelnde wirtschaftliche Interesse werde auch dadurch belegt, dass der Kläger selbst sich geweigert habe, an der zur Durchführung des im Hauptsacheverfahren ergangenen Aufhebungsurteils anberaumten Wiederholungsprüfung teilzunehmen.

15      Der für die Berechnung des Honorars zugrunde gelegte Stundensatz von 190 Euro sei für einen unerfahrenen Prozessbevollmächtigten, der den Anwaltsberuf nur nebenberuflich ausübe, ebenfalls überzogen. Außerdem liege dieser Satz, wie sich aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Gerichts ergebe, deutlich über den gängigen Sätzen sowohl von deutschen als auch von Brüsseler Rechtsanwälten.

16      Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 2 000 Euro festgesetzt werden sollten.

 Würdigung durch das Gericht

17      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“, als erstattungsfähige Kosten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. insbesondere Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2009, Labate/Kommission, F‑77/07 DEP, Randnr. 22).

 Zum Anwaltshonorar

18      Zunächst ist zu dem Vorbringen der Kommission, der Kläger habe die Beträge, deren Erstattung er als Kosten begehre, nicht tatsächlich gezahlt, weil er seine Verteidigung selbst wahrgenommen habe, darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern allein den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichts vom 16. Mai 2007, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Randnr. 19, und vom 8. November 2011, U/Parlament, F‑92/09 DEP, Randnr. 38). Wenn die Kommission meint, der Kläger und sein Rechtsanwalt hätten betrügerisch vereinbart, einen fiktiv festgelegten Kostenbetrag zu verlangen, muss sie ihren Verdacht den zuständigen nationalen Standeseinrichtungen zur Kenntnis bringen, damit diese in voller Kenntnis der Sachlage prüfen können, ob ein derartiges Verhalten mit den einschlägigen Standesregeln vereinbar ist.

19      Zwar muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung er beantragt (Beschlüsse des Gerichts vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, Randnr. 21, und U/Parlament, Randnr. 37), doch kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt des Klägers die Klage erhoben, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und mehrere Schriftsätze erstellt hat, abgeleitet werden, dass er die für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen Handlungen und Dienstleistungen auch durchgeführt hat. Deshalb ist der Kläger berechtigt, zu beantragen, dass das Gericht den Betrag bestimmt, bis zu dem die Kosten, deren Zahlung sein Rechtsanwalt von ihm verlangt, von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei wiedererlangt werden können.

20      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, der Kläger habe die Beträge, deren Zahlung er im Rahmen der Kostenerstattung begehre, nicht tatsächlich gezahlt, weil er seine Verteidigung selbst wahrgenommen habe, zurückzuweisen ist, und deshalb in der Folge zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt sind.

21      Mangels einer unionsrechtlichen Gebührenordnung ist es Sache des Gerichts, die erstattungsfähigen Gebühren unter Hinweis auf die Zahl der Stunden, die ein Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Rechtssache objektiv benötigt hätte, zu bestimmen. Dazu sind gemäß der Rechtsprechung grundsätzlich der Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und sein Schwierigkeitsgrad, der Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren sowie das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 1. Juli 2009, Suvikas/Rat, F‑6/07 DEP, Randnr. 18).

22      Außerdem ist auf die Zahl der Arbeitsstunden, die ein Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Rechtssache objektiv benötigt hätte, ein Stundensatz anzuwenden, der nicht überzogen sein darf und der – entgegen dem Vorbringen der Kommission – nicht mit dem durchschnittlichen Stundensatz verglichen werden darf, der von einem in Brüssel zugelassenen Rechtsanwalt praktiziert wird, denn das wäre für Kläger ein Anreiz, einen dort zugelassenen Anwalt zu wählen, und könnte somit den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen. Dagegen kann der Stundensatz eines spezialisierten Rechtsanwalts zugrunde gelegt werden, falls der Rechtsstreit für eine angemessen informierte Partei besonders schwierige Rechtsfragen aufwerfen konnte oder für diese Partei von besonderer Bedeutung war, so dass die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts gerechtfertigt ist.

23      Außerdem braucht das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Honorarvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. z. B. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Randnr. 25, und vom 27. September 2011, De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, Randnr. 41).

24      Diese Gesichtspunkte bilden den Hintergrund, vor dem zu beurteilen ist, in welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten Anwaltshonorare erstattungsfähig sind.

25      Der Kläger verlangt von der Kommission Zahlung für eine Arbeitszeit von 69 Stunden und 15 Minuten, die zu einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung gestellt worden sei, und für eine Arbeitszeit von 14,5 Arbeitsstunden, die zu einem Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellt worden sei. Aus der vorgelegten Honorarrechnung ergibt sich jedoch, dass sich von den 69 Stunden und 15 Minuten, die zu einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung gestellt wurden, sechs Stunden auf Bürotätigkeiten bezogen (Zusammenstellung der Anlagen, Versand der Klageschrift und Versand der Erwiderung); sie sind daher nicht als anwaltliche Dienstleistungen auf Honorarbasis zu vergüten. Außerdem sind die 14,5 Arbeitsstunden, die zu einem Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellt wurden, streng genommen nicht als anwaltliche Dienstleistungen anzusehen, die auf Honorarbasis zu vergüten sind, weil sie nicht zur Erstellung eines Schriftsatzes oder für die mündlichen Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwendet wurden. Ob der Betrag gerechtfertigt ist, der für diese mit einem Stundensatz von 190 Euro abgerechneten sechs Arbeitsstunden und für die mit einem Stundensatz von 95 Euro abgerechneten 14,5 Arbeitsstunden verlangt wird, ist später zusammen mit den übrigen mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängenden Kosten zu prüfen.

26      Hinsichtlich der in Randnr. 20 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Kriterien ist zunächst in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits festzustellen, dass dieser weder hoch noch gering war. Auch wenn nämlich, wie die Kommission vorträgt, die Bedingungen, unter denen eine mündliche Prüfung abzulaufen hat, in der früheren Rechtsprechung klargestellt worden waren, gab es noch immer einige Punkte, die zu klären waren, wie z. B. die Frage, ob die Umstände, die das Gericht erster Instanz im Urteil Giannini/Kommission zu der Schlussfolgerung führten, dass der Prüfungsausschuss hinreichend stabil geblieben war, d. h., ob die Teilnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an zahlreichen Prüfungen, die Unterstützung, die dem Vorsitzenden bei bestimmten Prüfungen durch seinen ihm zur Seite stehenden Stellvertreter geleistet wurde, und die sehr häufige Anwesenheit anderer Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Stabilität des Prüfungsausschusses alternative oder kumulative Voraussetzungen oder ein Bündel von Indizien waren. Außerdem hätte die Kommission, wenn der Rechtsstreit so einfach gewesen wäre, wie sie behauptet, die vom Gericht im Hauptsacheverfahren festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen müssen, ohne dass der Kläger Klage hätte erheben müssen.

27      Der für das Verfahren vor dem Gericht erforderliche Arbeitsaufwand war etwas höher, als es im Allgemeinen bei einem einfach gelagerten Rechtsstreit erforderlich ist, denn das Hauptsacheverfahren erforderte den zweimaligen Austausch von Schriftsätzen und eine mündliche Verhandlung.

28      Demzufolge kann die Zahl der Stunden, die ein Rechtsanwalt für das Hauptsacheverfahren aufgewandt hätte, in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Rechtsstreits und des für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen Arbeitsaufwands auf 40 geschätzt werden.

29      Die Berücksichtigung des Gegenstands, der Art und der Bedeutung des Rechtsstreits – weitere Kriterien, die in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Beurteilung der Höhe der zu erstattenden Honorare allgemein genannt werden – würde im vorliegenden Fall kein Abgehen von dieser Schätzung erlauben. Vielmehr ist außerdem zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits für den Kläger alles andere als unbedeutend war, denn es bot sich ihm, falls die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben würde, eine erneute Chance, in den öffentlichen Dienst der Union einzutreten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Verlust der Chance, nach einem Auswahlverfahren auf die Stelle eines Zeitbediensteten ernannt zu werden, Beschluss Suvikas/Rat, Randnr. 29). Daher ist die Stundenzahl, die in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Rechtsstreits und des Arbeitsaufwands von der Kommission verlangt werden kann, um fünf Stunden zu erhöhen. Demzufolge sind von der Arbeitszeit von 63 Stunden und 15 Minuten, die für anwaltliche Tätigkeiten aufgewandt wurden und deren Bezahlung der Kläger begehrt, lediglich 45 Stunden als gerechtfertigt anzusehen.

30      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach die Zahl der in Rechnung gestellten Stunden überzogen sei, weil der Kläger die Beschwerde selbst formuliert habe, das Gericht die Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, allein gestützt auf den ersten in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund aufgehoben habe und die Arbeit des Rechtsanwalts durch die Rechtssache Honnefelder/Kommission erleichtert worden sei, die einen ähnlichen Sachverhalt betreffe und in der dieselben Klagegründe geltend gemacht worden seien.

31      Keiner dieser Behauptungen kann nämlich gefolgt werden. Erstens darf sich ein Rechtsanwalt, da er die in dem Rechtsstreit einschlägige veröffentlichte Rechtsprechung kennen muss, weder auf das Vorbringen, das sein Mandant in seiner Beschwerde vorgetragen hat, noch auf die von diesem unternommenen rechtlichen Nachforschungen beschränken, sondern muss sich selbst vergewissern, welches Recht in dem Rechtsstreit anwendbar ist. Zweitens kann der Umstand, dass das Gericht, wie im vorliegenden Fall, eine Entscheidung aufgehoben hat, ohne sämtliche in der Klageschrift angeführten Klagegründe zu prüfen, eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Kosten nicht rechtfertigen, weil ein Rechtsanwalt, wie im Übrigen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat, nicht mit Sicherheit vorhersagen kann, welches Gewicht ein Gericht einem Klagegrund beimessen wird, sofern dieser nicht offensichtlich unnütz oder wertlos ist (EGMR, Urteil Sunday Times/Vereinigtes Königreich vom 6. November 1980, Serie A, Nr. 38, Randnr. 28). Drittens darf sich ein Rechtsanwalt angesichts seiner beruflichen Haftung bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten nicht auf die von einem Dritten durchgeführte Arbeit – und sei es die eines seiner Berufskollegen – verlassen.

32      Was als letzten Punkt den Stundensatz von 190 Euro angeht, erscheint dieser in Anbetracht des in anderen Rechtssachen der gleichen Art wie das Hauptsacheverfahren üblichen durchschnittlichen Stundensatzes nicht als überzogen.

33      Deshalb ist nach alledem der Betrag, den die Kommission dem Kläger für das Anwaltshonorar zu zahlen hat, auf 8 550 Euro festzusetzen.

 Zu den übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren

34      Als Erstes beantragt der Kläger die Zahlung von 1 330 Euro für 14 mit einem Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellte Stunden für die Reise seines Rechtsanwalts zur mündlichen Verhandlung und 604 Euro für die aufgewandten Reisekosten.

35      Insoweit ist zu beachten, dass die Reisekosten erstattet werden können, die der Anwalt aufgewendet hat, um sich von seiner Kanzlei zur Sitzung des Gerichts zu begeben (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Randnr. 40; Beschluss Chatziioannidou/Kommission, Randnr. 30). Da es, wenn ein Rechtsanwalt sein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, schwierig ist, seine Reisekosten zu bemessen, weil dies die Berücksichtigung des Benzinverbrauchs und der Abnutzung des Fahrzeugs voraussetzt, kann die Höhe der Reisekosten unter Bezugnahme auf den durchschnittlichen Preis einer Eisenbahnfahrkarte erster Klasse bestimmt werden. Daher ist für die im Hauptsacheverfahren aufgewandten Reisekosten ein Betrag in Höhe von 380 Euro festzusetzen.

36      Hinsichtlich der vom Rechtsanwalt für die Reise angerechneten Stunden ist es nicht ungerechtfertigt, wenn ein Rechtsanwalt für die aufgewandte Reisezeit eine Entschädigung verlangt, auch wenn die so für die Teilnahme an der Sitzung aufgewandte Zeit nicht zum Satz einer Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt dem Kläger für die Reise von seiner Kanzlei in Hamburg (Deutschland) zum Sitz des Gerichts in Luxemburg (Luxemburg) 1 330 Euro – 14 Stunden zu einem Stundensatz von 95 Euro – in Rechnung gestellt, d. h. die Hälfte des für Honorare üblichen Stundensatzes. Diese Zeit ist in Anbetracht der Entfernung zwischen den beiden Städten nicht übertrieben.

37      Zweitens begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für sechs Arbeitsstunden, die mit einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung gestellt wurden, und für 30 Minuten, für die ein Stundensatz von 95 Euro angesetzt wurde. Dies sei die Zeit, die für die Zusammenstellung der Anlagen, den Versand der Klageschrift und der Erwiderung angefallen sei. Wie jedoch in Randnr. 25 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, handelte es sich bei den die Zusammenstellung der Anlagen und den Versand der Schriftsätze betreffenden Arbeiten um Bürotätigkeiten, die nicht zum Stundensatz eines Anwaltshonorars in Rechnung gestellt werden dürfen. Außerdem sind sechseinhalb Stunden für die Durchführung der genannten Arbeiten offensichtlich übertrieben. Unter diesen Umständen sind die erstattungsfähigen Kosten für die Büroarbeiten nach billigem Ermessen auf 400 Euro festzusetzen.

38      Als dritten und letzten Punkt begehrt der Kläger die Zahlung von 20 Euro für Telekommunikationskosten, 72 Euro Versandkosten für eine Eilsendung und 8,05 Euro Portokosten. Dazu ist festzustellen, dass diese Kosten, obwohl der Kläger für sie keine Rechnungen vorgelegt hat, nicht als überzogen erscheinen, denn zusammen mit den Kosten für die Büroarbeiten übersteigen sie nicht den Betrag von 5 % des erstattungsfähigen Honorars (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006, Camar/Rat und Kommission, T‑79/96 DEP und T‑260/97 DEP, Randnr. 71; Beschluss Suvikas/Rat, Randnr. 41).

39      Nach alledem ist der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rechtsanwalt des Klägers für das Hauptsacheverfahren aufgewandt hat, auf 2 210,05 Euro festzusetzen.

 Zu den für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Kosten

40      Auch wenn Art. 92 der Verfahrensordnung, der das Verfahren in Bezug auf Streitigkeiten über die Kosten betrifft – anders als Art. 86 der Verfahrensordnung für Endurteile oder verfahrensbeendende Beschlüsse –, nicht vorsieht, dass über die Kosten dieses Verfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden wird, ist festzustellen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen eines Antrags nach Art. 92 der Verfahrensordnung auf Festsetzung der streitigen Kosten eines Hauptsacheverfahrens über die Kosten, die Gegenstand dieser Streitigkeit sind, und gesondert über die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgewendeten weiteren Kosten entscheidet, gegebenenfalls später mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst werden könnte.

41      Das Gericht hat deshalb bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen. Daher kann das Gericht den Betrag der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten bestimmen, die im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung notwendig waren, um zu vermeiden, dass es später gegebenenfalls mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst wird (Beschlüsse De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, Randnrn. 51 und 52, sowie U/Parlament, Randnrn. 63 und 64).

42      Es ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers ein wenig zu hoch war, da von den verlangten 15 239,05 Euro lediglich 10 760,05 Euro gerechtfertigt waren. Jedoch war der von der Kommission zuvor vorgeschlagene Betrag, 3 500 Euro, offensichtlich unzureichend. Infolgedessen sind der Kommission die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen, die nach billigem Ermessen auf 380 Euro festgesetzt werden. Dieser Betrag entspricht dem vom Rechtsanwalt des Klägers verlangten Honorar für zwei Arbeitsstunden.

43      Nach alledem hat die Kommission dem Kläger einen Betrag in Höhe von 10 760,05 Euro für die im Hauptsacheverfahren aufgewandten Kosten und einen Betrag in Höhe von 380 Euro für die Kosten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu zahlen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Betrag der Kosten, die Herrn Brune in der Rechtssache F‑5/08, Brune/Kommission, zu erstatten sind, wird auf 11 140,05 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 22. März 2012

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.