Language of document : ECLI:EU:F:2008:86

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

26. Juni 2008

Rechtssache F-108/07

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz – Kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift – Keine vorherige Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, das Mandat des Generalsekretärs des Rechnungshofs ab dem 1. Juli 2007 um sechs Jahre zu verlängern, hilfsweise auf Aufhebung der von diesem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof (T‑171/05 Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑195 und II‑A‑2‑999), getroffenen Entscheidung vom 8. Dezember 2006, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 nicht zu befördern, sowie der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 2007 über die Zurückweisung seiner Beschwerde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Nijs trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung aufgrund der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1 und 3; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.       Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 25)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Martin Bermejo/Kommission, F‑60/07, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 25

2.       Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben.

Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich einen einzigen Austausch von Schriftsätzen umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Darüber hinaus muss der Beamte nach Art. 19 Abs. 3 dieser Satzung, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I derselben Satzung für Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, durch einen Anwalt vertreten sein. Dessen wesentliche Aufgabe als Organ der Rechtspflege besteht genau darin, die Anträge in der Klageschrift auf eine hinreichend verständliche und kohärente rechtliche Argumentation zu stützen, gerade wenn man berücksichtigt, dass das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich einen einzigen Austausch von Schriftsätzen umfasst.

Eine Klageschrift, in der der Sachverhalt so wirr und ungeordnet dargestellt ist, dass der Leser ihn nicht in sachdienlicher Weise mit einem Antrag oder einem der Klagegründe in Verbindung bringen kann, genügt nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit.

(vgl. Randnrn. 28 bis 31)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 42; 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999,  II‑1825, Randnr. 29