Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. September 2019 – Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-723/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd

Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate

Vorlagefragen

1.     Stehen die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 4 und 5 ff. der Richtlinie (EU) 2015/15351 , Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG2 und Art. 56 AEUV, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne vorherige Notifizierung an die Europäische Kommission, dem Betreiber eines Internetportals zur Vermittlung von Immobilien „technische Vorschriften für die Erbringung einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ auferlegt, die in Informationspflichten (Übermittlung der Daten betreffend die über das Internetportal geschlossenen Verträge an die Agenzia delle Entrate) und steuerlichen Verpflichtungen (Vornahme des Abzugs von den Zahlungen, die im Zusammenhang mit den über das Internetportal geschlossenen Verträgen geleistet werden, und anschließende Überweisung an die Staatskasse) bestehen?

2.     Stehen die Bestimmungen und die Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 3, 18, 32, 44, 49, 56, 101 ff., 116, 120 und 127 ff. AEUV sowie der Richtlinien 2000/31/EG3 und 2006/123/EG4 , einer nationalen Regelung entgegen, die:

hinsichtlich der Betreiber eines Internetportals für die Suche von Immobilien zur Miete Verpflichtungen der Erhebung und der Übermittlung der die Verträge betreffenden Daten einführt;

hinsichtlich derselben Betreiber von Internetportalen, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Entgelts für die Kurzzeitmietverträge tätig werden, die Verpflichtung einführt, als stellvertretender Steuerpflichtiger oder steuerlich Verantwortlicher zu handeln;

hinsichtlich der nicht gebietsansässigen und anerkannten Betreiber von Internetportalen ohne dauerhafte Organisation in Italien die Verpflichtung einführt, einen steuerlichen Vertreter zu benennen;

ebenfalls hinsichtlich der nicht gebietsansässigen Rechtsträger ohne dauerhafte Organisation in Italien die Verpflichtung einführt, im Zusammenhang mit der Tourismusabgabe als steuerlich Verantwortliche zu handeln?

3.     Stehen die Grundsätze des Unionsrechts im Allgemeinen einer nationalen Regelung entgegen, die faktisch die Ineffizienzen des Staates bei der Festsetzung und Beitreibung der Steuern auf ein Unternehmen abwälzen?

____________

1 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

2 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).

3 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

4 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. 2006, L 403, S. 18).