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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 20. Dezember 2018 – JZ

(Rechtssache C-806/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Partei des Ausgangsverfahrens

JZ

Vorlagefrage

Ist ein nationaler Straftatbestand, nach dem sich derjenige strafbar macht, der sich als Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält, nachdem gegen ihn nach Art. 66a Abs. 7 der Vreemdelingenwet 2000 ein Einreiseverbot verhängt worden ist, wenn nach dem nationalen Recht ebenso feststeht, dass dieser Ausländer sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhält und dass die Schritte des in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Rückführungsverfahrens durchlaufen worden sind, die tatsächliche Rückkehr aber nicht stattgefunden hat, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Juli 2017, Ouhrami (C-225/16, ECLI:EU:C:2017:590, Rn. 49), vereinbar, wonach das in Art. 11 der Richtlinie 2008/1151 geregelte Einreiseverbot „Rechtsfolgen“ erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland auslöst?

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1     Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).